TE Bvwg Beschluss 2018/11/16 W181 2206533-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §31 Z1
GebAG §31 Z3
GebAG §31 Z5
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §39
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §49 Abs2
VwGVG §17

Spruch

W181 2206533-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 05.09.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 693,80 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1) Der Antragsteller, ein Facharzt für XXXX , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. W258 2171626-1/16Z, von der Gerichtsabteilung W258 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

* Leidet der Beschwerdeführer unter dem Miller-Dieker-Lissenzephalie Syndrom und wie weit ist diese Krankheit fortgeschritten, insbesondere welche kardiovaskulären, urologischen oder respiratorischen Symptome bestehen?

* Welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sind indiziert?

* Welche medizinischen Folgen hätte die Unterlassung etwaig erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Beschwerdeführer?

* Welche medizinischen Auswirkungen und Risiken hätte der Transport des Beschwerdeführers von Österreich nach Afghanistan?

2) Mit Schriftsatz vom 27.09.2018, welcher am 05.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

GEBÜHRENANFORDERUNG

 

27. August 2018 Für das XXXX Gutachten XXXX , geb. XXXX (GZ: W258 2171626-1/16Z) verzeichnet der gefertigte Sachverständige folgende Gebühren:

 

1. Aktenstudium (§ 36) für Aktenstudium 1 Aktenband a € 44,90

€ 44,90

2. Entschädigung für Zeitversäumnis Postaufgabe für Besuch der Parteien und Gutachtenszusendung, § 32 Abs. 1 1 Stunde a € 28,20; 3h

€ 84,60

3. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34, § 43 / 1d) Honorar je 150 EUR (abzüglich 20 % Sozialabschlag) 12,00, 120,00

€ 1.440,00

4. Schreibgebühr (§ 31 Z 3) Urschrift pro Seite a € 2,00: 10 Seiten Durchschrift pro Seite a € 0,60: 20 Seiten

€ 20,00 € 12,00

5. Kosten der Hilfskräfte

€ 0,00

6. Telefonate für Terminvereinbarungen, Aktenrücksendung, Befundkopien und Gutachtenszusendung (§ 31 Z 1, Z 5)

€ 8,20

Summe

€ 1.609,70

20 % Mehrwertsteuer

€ 321,94

Endsumme (aufgerundet gem § 39 Z 2)

€ 1.932,00

3) Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, wofür die verrechneten drei Stunden der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG genau in Anspruch genommen worden seien, insbesondere hinsichtlich der angeführten Wegzeit "Besuch der Parteien", da die Untersuchung und Exploration, wie im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt, im Universitätsklinikum XXXX stattgefunden habe sowie der - auf den ersten Blick - identen Wegzeiten "Postaufgabe" bzw. "Gutachtenszusendung".

4) In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass es sich bei der Gutachtenserstellung um keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG gehandelt und dass die geltend gemachte Zeitversäumnis - mangels anderer Darlegung durch den Antragsteller - lediglich eine Stunde betragen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass es sich beim gegenständlichen Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG handelt, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst. Dieses befasst sich weder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, da aus dem Gutachten keine unterschiedlichen medizinischen Ansichten bzw. Quellen hervorgehen, noch ist dieses besonders ausführlich begründet, weil - trotz der klaren und übersichtlichen Erörterung - die Fragen nur auf Grund logischer Schlussfolgerungen entsprechend den Untersuchungsergebnissen beantwortet wurden.

Die Tatsache, dass lediglich die Vergütung für eine Stunde Zeitversäumnis, an Stelle der drei beantragten Stunden für den Besuch der Parteien, die Postaufgabe und die Gutachtenszusendung gebührt, ergibt sich aus dem Gutachten selbst, da in diesem ausgeführt wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers im Universitätsklinikum XXXX stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde lediglich das Gutachten postalisch übermittelt. Aus dem Akt bzw. dem Gutachten gehen - auch mangels einer Stellungnahme des Sachverständigen - keine weiteren Wege hervor, die eine Entschädigung für Zeitversäumnis begründen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu der beantragten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinn des § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E11 zu § 49 GebAG).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich - trotz der klaren und übersichtlichen Erörterung der Fragestellungen - aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 43 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W258 insgesamt vier Fragenkomplexe (Bestehende Symptome in Bezug auf das Miller-Kieker-Lissenzephalie Syndrom, diagnostische und therapeutische Maßnahmen, Unterlassung der Behandlung und Auswirkungen des Transports nach Afghanistan), die vom Sachverständigen auch beantwortet wurden, sodass eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Zur Zeitversäumnis:

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Für die Wegzeit zwischen der Wohnung und der Ordination eines Sachverständigen gebührt keine Entschädigung für Zeitversäumnis. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 GebAG ist vielmehr, dass sich der Sachverständige zur Durchführung des gerichtlichen Auftrages an einen von der Wohnung und der Arbeitsstätte verschiedenen Ort begibt (vgl. OLG Wien 28.5.1976, 7R 107/76; OLG Wien 15.10.1979, 17 a R 143/79). Dies gilt auch, wenn die Ordination nur zum Zweck der beabsichtigten Untersuchung im Sinne des Gerichtsauftrages aufgesucht wurde (vgl. OLG Wien 14.9.1990, 34 Rs 176/90 SV 1991/1,22; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 34 zu § 32 GebAG).

In der Gebührennote beantragte der Sachverständige eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG für insgesamt drei begonnene Stunden in Höhe von € 84,60 betreffend die "Postaufgabe für Besuch der Parteien und Gutachtenszusendung". Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Untersuchung und Exploration des Beschwerdeführers, wie auch im Gutachten ausgeführt, im Universitätsklinikum XXXX stattgefunden hat. Darüber ist der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch informiert worden, weshalb eine neuerliche postalische "Einladung" seitens des Sachverständigen nicht vorgesehen war und aus diesem Grund auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt. Hinsichtlich der Gutachtenszusendung ist, auch mangels Stellungnahme des Sachverständigen, nicht ersichtlich, weshalb diese mehr als eine Stunde Zeitversäumnis in Anspruch genommen hat, da sowohl vom Wohnort des Sachverständigen als auch vom Universitätsklinikum XXXX die nächste Postfiliale am Hauptbahnhof XXXX - selbst zu Fuß - in weniger als einer Stunde und zurück erreichbar ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

1. Aktenstudium (§ 36) für Aktenstudium 1 Aktenband à € 44,90

€ 44,90

2. Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 Abs. 1 1 Stunde à € 28,20; 1h

€ 28,20

3. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 lit. d)

€ 464,80

4. Schreibgebühr (§ 31 Z 3) Urschrift pro Seite a € 2,00: 10 Seiten Durchschrift pro Seite à € 0,60: 20 Seiten

€ 20,00 € 12,00

5. Kosten der Hilfskräfte

€ 0,00

6. Telefonate für Terminvereinbarungen, Aktenrücksendung, Befundkopien und Gutachtenszusendung (§ 31 Z 1, Z 5)

€ 8,20

Summe

€ 578,10

20 % Mehrwertsteuer

€ 693,72

Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)

€ 693,80

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Facharzt, Mehrbegehren, mehrfache
Honorierung, Mühewaltung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, wissenschftliche
Arbeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2206533.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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