TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 L517 2195201-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2195201-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.12.2017, XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

26.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Sozialministeriumsservice, XXXX(im Folgenden: belangte Behörde, bB)

28.11.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie), GdB 80 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

07.12.2017 - Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 80 v. H.

19.12.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung

07.02.2018 - bei der bB eingelangte, per Mail erhobene Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 19.12.2017

01.05.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens im Beschwerdevorentscheidungsverfahren, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

15.05.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

15.10.2018 - Verspätungsvorhalt, von der bP übernommen am 22.10.2018

05.11.2018 - Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Die bP ist österreichische Staatsangehörige und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 26.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der bB.

Ein daraufhin im Auftrag der bB am 28.11.2017 auf Grundlage der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie stellte einen Grad der Behinderung von 80 v. H. fest und verneinte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt und mit Bescheid vom 19.12.2017 der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die Beschwerde an die Mailadresse XXXX eingebracht werden kann.

Gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid erhob die bP am 30.12.2017 an die Mailadresse post.o5@sozialministerium.at Beschwerde.

Am 07.02.2018 erfolgte ein Telefonat seitens der bP mit der bB, wonach sie, wie sie im Mail vom 07.02.2018 angab, aufmerksam gemacht worden sei, dass sie die falsche Mailadresse verwendet habe und nun nochmal um Kenntnisnahme der Beschwerde ersuche.

Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde im Auftrag der bB ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt, welches ebenfalls die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde mit Verspätungsvorhalt vom 15.10.2018, von der bP übernommen am 22.10.2018, die bP seitens des BVwG darüber verständigt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt, und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2018 führte die bP aus, am 21.12.2017 seitens des Sozialministeriumsservice schriftlich über die Ablehnung ihres Antrages auf die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenausweis informiert worden zu sein, wogegen sie am 30.12.2017 per E-Mail Beschwerde eingelegt habe. Da sie längere Zeit keine Antwort auf ihr Einspruchsschreiben erhalten habe, habe sie sich telefonisch beim Sozialministeriumservice erkundigt, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass die von ihr verwendete Mailadresse XXXX falsch gewesen sei. Darauf habe sie die Nachricht erneut an die ihr nun telefonisch mitgeteilte Adresse gemailt. In weiterer Folge sei sie im April 2018 zu einem Untersuchungstermin vorgeladen worden. Nach längerer Wartezeit sei sie nun im Oktober seitens des Bundesverwaltungsgerichts über die Ablehnung ihres Antrags auf Grund des verspäteten Einlangens ihres schriftlich gestellten Einspruches informiert worden - was für sie nicht verständlich sei, da sie damals bei Einreichung der Beschwerde nicht informiert worden sei, dass die von ihr verwendete Mailadresse falsch gewesen sei. Sie erhebe daher gegen diesen Verspätungsvorhalt Einspruch. Zur hier erforderlichen Frist von 2 Wochen teilte sie ergänzend mit, dass sie aus terminlichen Gründen den Bescheid erst am 22. Oktober 2018 von der Poststelle abholen habe können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister und den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Der mit 19.12.2017 datierte Bescheid der bB betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde am 19.12.2017 abgefertigt und am 21.12.2017, wie auch die bP in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2018 bestätigt, zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Ausgehend davon, und durch die Aussage der bP bestätigt, endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 01.02.2018. Die von der bP an die korrekte Mailadresse der bB eingebrachte Beschwerde wurde am 07.02.2018 eingebracht. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden.

Das ho. Gericht hat der bP diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) - die bP gab dazu eine Stellungnahme ab.

Der Bescheid wurde der bP, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme angibt, am 21.12.2017 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice XXXX, XXXX) eine Beschwerde und diese in jeder technischen Form, per Mail an die Adresse XXXX eingebracht werden kann. Es ist durchaus glaubhaft, dass die bP binnen offener Frist ihre Beschwerde einbringen wollte, allerdings übersehen hat, dass die Mailadresse nicht auf "sozialministerium", sondern "sozialministeriumservice" lautet. Dass dieses Mail nie bei der Erstbehörde einlangte, ist der bP zuzurechnen. Die bP hätte innerhalb der für die Beschwerde offenen Frist die fehlerfreie Übermittlung kontrollieren können und müssen. Dies hat die bP nicht dargelegt. Die korrekte Mailadresse war in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ersichtlich.

Wie der VwGH zur elektronischen Einbringung von Anbringen festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/17/0270).

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100 aus, dass sich nach der hg. Judikatur derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zur vergewissern hat, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0100, mwN). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Im Erkenntnis vom 03.09.2003, Zl. 2002/03/0139, hat der VwGH ausgesprochen, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich.

Ein - konventionelles wie auch elektronisches - Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg 17.177 A/2007; VwGH 25. 8. 2010, Zl. 2008/03/0077; 15. 9. 2011, 2009/09/0133; siehe auch VwGH 26.02.1997, Zl. 96/01/0699).

Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe. Sie hat sich daher nach stRsp des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes (möglich und) erfolgreich durchgeführt worden ist (siehe auch VwGH 24. 8. 1995, 94/04/0013; 17. 9. 1996, 96/14/0042; 15. 1. 1998, 97/07/0179), dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind. Gleichermaßen lässt eine "Sendebestätigung" für eine E-Mail allein nur erkennen, dass diese versendet wurde, nicht jedoch den zwingenden Schluss zu, dass sie tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 19. 3. 2013, 2011/02/0333 [unter Hinweis auf die Möglichkeit einer "Übermittlungsbestätigung"]).

Auch ein technisch übermitteltes Anbringen (zB ein Fax oder eine E-Mail) kommt nach der Sphärentheorie nämlich nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich (zB zum Faxgerät oder Server der Behörde) gelangt sind (vgl RV 2008, 11; VwGH 30.04.2013, Zl. 2012/05/009). Vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 33 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Der VwGH hat zur Übertragung einer Eingabe per Telekopie bereits im Erkenntnis vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043, erkannt, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die die tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich gewesen wäre, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten E-Mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von E-Mails nicht oder bloß unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem VwGH ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbesondere der E-Mail-Adresse des Empfängers, nicht gäbe (VwGH vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0015).

Die von der bP an die Mailadresse XXXX gesendete Beschwerde erging daher nicht an die Einbringungsstelle, das Sozialministeriumservice als belangte Behörde, deren korrekte Mailadresse XXXX lautet und der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Die bP wurde erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist, am 07.02.2018, tätig, indem sie mit der bB Kontakt aufnahm. Erst am 07.02.2018, und somit verspätet, wurde die Beschwerde bei der bB als Einbringungsstelle eingebracht und kam ihr tatsächlich zu. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der bP am 07.02.2018 an die bB übermittelte Beschwerde als verspätet und ist daher zurückzuweisen.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2195201.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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