Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W183 2173313-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb.: XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) verließ im Jahr 2015 Somalia, stellte am 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 05.09.2017 wurde BF von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater umgebracht und seiner Familie in der Folge Schadenersatz zugesprochen worden sei, der für die Ermordung Verantwortliche jedoch diese nicht zahlen, sondern lieber den BF habe töten wollen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.09.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.
Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
4. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 (eingelangt am 13.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 25.4.2016 (letzte Informationen eingefügt am 08.08.2017)" sowie den FFM Report vom August 2017 als Feststellungen zur Situation in Somalia seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Die Verhandlung wurde in der Folge auf den 13.03.2018 verlegt (OZ 4).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte einen Bericht über die militärgerichtliche Untersuchung des Vorfalls vor. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Staatendokumentation um Ermittlungen zu dem vom BF als fluchtauslösend vorgebrachten Vorfall. Die Anfragebeantwortung datiert mit 18.06.2018.
8. Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurden der BF sowie das BFA zu einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia bzw. Somaliland, Wien am 12.01.2018 (letzte Informationen eingefügt am 17.09.2018) sowie den FFM Report vom August 2017 und den EASO Country of Origin Information Report zu Somalia vom Dezember 2017 als Feststellungen zur Situation in Somalia seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. BF wurde zu seinen Fluchtgründen abermals befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem BF auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2018 zum Parteiengehör gebracht und wurde ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung entschuldigt nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.
Seitens des BF wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 16.11.2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
BF ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye an. BF stellte am 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF stammt aus XXXX in der Region XXXX . BF ist ledig und hat keine Kinder.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF an einer physischen oder psychischen Erkrankung leidet.
1.2. Zu den Familienangehörigen des BF in Somalia
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF in Somalia über Familienangehörige verfügt. Es kann kein verlässliches familiäres Netzwerk des BF in Somalia festgestellt werden. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt wäre.
1.3. Zum Fluchtvorbringen
Im Dezember 2013 wurde in XXXX ein Oberst namens XXXX ermordet. Verantwortlich dafür soll Colonel XXXX gewesen sein und gab es eine militärgerichtliche Untersuchung des Vorfalls. Im März 2014 wurde Colonel XXXX als Kommandant der Truppen in XXXX genannt. Im Jänner 2018 übernahm ein neuer Kommandant die Truppen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Sohn von XXXX ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch Colonel XXXX droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF aus anderen Gründen asylrelevante Verfolgung in Somalia droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
1.4.1. Im Herkunftsort des BF gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in XXXX ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In XXXX gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in XXXX vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). XXXX befindet sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017).
In der Region XXXX gab es im 2. Viertel des Jahres 2018 38 Vorfälle mit insgesamt 88 Toten und liegt die Region landesweit betrachtet damit an 4.-höchster Stelle im Hinblick auf Vorfälle und Todesopfer (ACCORD, 5. September 2018).
Rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden, kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen. Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).
1.4.2. Die Hawiye zählen zu den noblen Clanfamilien und leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia (SEM 31.5.2017).
1.4.3. Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies ist unter anderem der Bezirk XXXX (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile). An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
Durch die starken Regenfälle kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. XXXX war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet XXXX ). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
1.3.4. Verzeichnis der oben zitierten Quellen
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ACCORD - Somalia, Second Quarter 2018, Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 5. September 2018
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):
South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
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Food Security Outlook Update
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FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release
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SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten
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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018)
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact
1.5. BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und es sind keine Aberkennungsgründe hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (09.04.2016) und durch das BFA (05.09.2017) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (13.03.2018 und 16.11.2018), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 18.06.2018, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018) mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten und der Strafregisterauszug vom 16.11.2018.
2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet BF - betreffend seine Person (Alter, Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Familienstand und Gesundheitszustand) sowie die Familienverhältnisse - für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war BF diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig.
Anhaltspunkte, wonach BF über verlässliche familiäre Kontakte in Somalia verfügen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und gab er in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 an, dass seine Familie nun in Äthiopien aufhältig sei (Niederschrift S 4).
2.2.2. Zum Fluchtvorbringen
Einleitend wird festgehalten, dass an der Ermordung des XXXX und dem Umstand, dass Colonel XXXX damit in Verbindung gebracht wurde, keine Zweifel bestehen, weil sich dies aus zahlreichen, auch vom BF vorgelegten Berichten ergibt und sich mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation deckt. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der BF der Sohn des Ermordeten ist und ihm deshalb in Somalia Verfolgung droht. Dies ergibt sich zum einen aus der Anfragebeantwortung, welche diesbezüglich keine Ergebnisse lieferte. Auch die vorgelegten Berichte lassen einen Konnex zur Person des BF vermissen. Gleichfalls konnte die Staatendokumentation keine Hinweise finden, wonach XXXX vor der Truppenübernahme in der Landwirtschaft tätig gewesen wäre, wie es der BF angab (AS 152). Da es sich hierbei aber nur um ein, und alleine nicht ausschlaggebendes Argument handelt, ist - wie im Asylverfahren grundsätzlich erforderlich - auf die Glaubwürdigkeit des BF betreffend seinen Fluchtgrund abzustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zwar den Vorfall wie in den öffentlich zugänglichen Berichten schildert, sobald es aber um einen unmittelbaren Bezug zu seiner Person ging, zog er sich auf ausweichende Antworten zurück. Es fällt in der Fluchtgeschichte auf, dass der BF zu den Zeitpunkten, als Vorfälle passierten, die von ihm hätten bezeugt werden können, gerade nicht anwesend war. So gab der BF an, dass - als sein Vater ermordet worden sei - alle bis auf ihn zuhause gewesen wären (AS 152). Er selbst sei gerade im Kino gewesen. Er kann somit keine eigenen Wahrnehmungen zu dem Vorfall widergeben, welche aber, da die Ermordung tatsächlich stattfand, hätten überprüft werden können. Zu einem zweiten wichtigen Zeitpunkt war der BF abermals nicht zuhause, sondern wieder im Kino, und zwar als sein Bruder angeblich entführt worden sei (AS 155).
Im Wesentlichen erzählt BF von Vorfällen, die öffentlich nachlesbar sind. Sobald aber der Konnex zu seiner Person gefragt ist, werden die Angaben vage. Das vom BF angeführte Urteil über eine Entschädigung, welches er angeblich gegen den für den Mord Verantwortlichen erwirkt habe, befand sich gerade in den Händen des Bruders, als dieser entführt wurde (AS 154). Auch aus den vorgelegten Berichten bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben sich keine Hinweise, dass es ein derartiges Urteil tatsächlich gab. Vom Anwalt, welcher den BF im Verfahren vertreten haben soll, hat der BF keine Kontaktdaten (mündliche Verhandlung am 13.03.2018, Niederschrift S 12), es ist somit auch nicht auf diesem Weg möglich, die Angaben des BF zu überprüfen. Generell ist anzumerken, dass der BF keine individuellen Nachweise vorlegte, was ob des, wie sich aus den vorgelegten Berichten ergibt, großen medialen Niederschlags der Ermordung verwunderlich erscheint. Auch stehen die Angaben des BF, sein Vater sei eine hochrangige Person gewesen und der somalische Präsident selbst habe seinen Vater als Truppenkommandanten in der Heimatregion des BF einsetzen wollen (AS 152), im Widerspruch dazu, dass es dem BF nicht möglich war, irgendwelche individualisierten Nachweise dafür, dass es sich bei XXXX tatsächlich um seinen Vater gehandelt hat, zu erlangen. Vage ist der BF auch in seinen Angaben zu einer angeblichen Gefährdung seiner Familie. So gab er auf die Frage, was seiner Familie konkret passiert sei an, "die Männer haben vor, uns zu vernichten" (mündliche Verhandlung am 16.11.2018, S 7).
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab unter anderem die Namen einerseits der drei Beamten, welche nach der Ermordung verhaftet wurden, andererseits den Namen des Vorsitzenden des Militärgerichts. In der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 gab der BF an, die Namen der verhafteten Personen nicht zu kennen (Niederschrift S 6). Widersprüchlich dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 an, dass jeder in der Stadt diese Männer kenne, weiters: "wir kennen diese Männer" (Niederschrift S 10). Auch gab er an, diese Männer hätten keine eigenen Namen. Wenn der BF aber tatsächlich Beteiligter in einem lange Zeit währenden Gerichtsverfahren gewesen wäre und letztlich auch ein Urteil erhalten hätte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht schon von diesem Namen gehört hätte. Schließlich sind diese drei Männer ja die Mörder seines angeblichen Vaters. Betreffend den Namen des Vorsitzenden des Militärgerichtes gab der BF in der Verhandlung am 13.03.2018 an, dass es zwei Richter gegeben und sie die Namen XXXX und XXXX getragen hätten (Niederschrift S 11). Aus der Anfragebeantwortung geht jedoch hervor, dass der Vorsitzende des Militärgerichts XXXX geheißen habe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 gab der BF als Name für den Vorsitzenden des Militärgerichts abermals XXXX und XXXX an (Niederschrift S 7). Widersprüchlich ist der BF in seinen Angaben, was er nach der Ermordung unternommen hat. So gab er in der Erstbefragung an, mehrere Anzeigen bei der Polizei gemacht zu haben (AS 17), in der Folge aber, keine Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben (AS 154).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zwar auf Nachfrage detailliert und auch konsistent angab, wann vom Militärgericht Einvernahmen durchgeführt worden seien (mündliche Verhandlung vom 13.03.2018, Niederschrift S 11; mündliche Verhandlung vom 16.11.2018, Niederschrift S 5), doch ergibt sich aus einer Gesamtschau der Einvernahmen, dass ein Bezug des BF zur Person des Ermordeten nicht glaubhaft dargelegt werden konnte.
Auch der persönliche Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung erweckte nicht den Eindruck, dass er die Geschehnisse tatsächlich erlebte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF wegen der allgemein schlechten Lage in Somalia dieses Land verließ und gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 auch an, dass es in seinem Land seit 28 Jahren keine Gerechtigkeit gebe (Niederschrift S 13).
Abschließend sei angemerkt, dass der für die Ermordung Verantwortliche Colonel nicht mehr an der Macht ist, wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt.
Die Feststellung, wonach dem BF auch aus anderen als den angeführten Gründen keine Verfolgung in Somalia droht, ergibt sich aus seinen Einvernahmen, wo er von sich aus keine weiteren Gründe vorbrachte, welche asylrelevant wären, sowie aus den amtswegigen Ermittlungen der Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen. Die Fragen, ob er Probleme aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründe in Somalia hatte, verneinte der BF vor der Behörde (AS 155). In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 korrigierte der BF zwar, dass er eine Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung in der Einvernahme bejaht habe (Niederschrift S 5), doch erscheint dies nicht glaubwürdig, weil die Einvernahme durch das BFA rückübersetzt wurde, der BF den Dolmetscher verstand und die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (AS 162). Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit verneinte der BF explizit auch in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 (Niederschrift S 5).
Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des BF ist auch vor dem Hintergrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr somit nicht anzunehmen.
2.2.3. Zu den Länderberichten
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia vom 12.01.2018 wiedergegebenen und zitierten Berichten. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt 1.4. zitiert. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladungen zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I.
3.2.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund unglaubwürdig war. Hinzu kommt, dass eine Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem BF nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Aus der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) ergibt sich zusammenfassend Folgendes:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). [Anm.: zuletzt auch VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406]
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063)."
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen, dass bei einer Rückkehr des BF nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. So hat BF keine familiären Kontakte mehr in Somalia und ist seine Heimatregion aktuell von Überflutungen betroffen. Hinzu kommt, dass die Herkunftsregion zu den gefährlicheren Regionen Somalias zählt und es viele sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer gab. Es bestünde im Falle der Rückkehr des BF daher die ernsthafte Gefahr, dass dieser in eine lebensbedrohliche oder ausweglose Lage geraten würden. Gesamtheitlich betrachtet ergibt sich in dem konkreten Fall des BF auf Grund mehrerer kumulativer Faktoren eine Situation, wonach davon auszugehen ist, dass BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht BF nicht offen, weil BF in anderen Landesteilen über keine familiären Kontakte verfügt und die Versorgungslage gerade für IDPs auch in Mogadischu schlecht ist.
Aberkennungsgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind und BF andererseits strafrechtlich unbescholten ist.
Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV.
Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2173313.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019