TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W221 2205603-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PVG §26
PVG §41
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2205603-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 03.08.2018, A 13-PVAB/18-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

Am 01.06.2018 fand zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorsitzenden des Zentralausschusses ein Telefonat über das an der Dienststelle der Beschwerdeführerin durchgeführte ITO-360-Grad-Feedback-Verfahren statt.

Mit Schreiben vom 07.06.2018 begehrte die Beschwerdeführerin, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge die Geschäftsführung der Vorsitzenden des Zentralstellenausschusses im Zusammenhang mit der Durchführung des ITO-360-Grad-Feedback-Verfahrens an der Dienststelle der Beschwerdeführerin auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Dieses Verfahren sollte nach Meinung der Beschwerdeführerin möglichst rasch abgeschlossen bzw. eingestellt werden, da es sich äußerst belastend auf die Betroffenen und die Dienststelle auswirke. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin die Vorsitzende des Zentralausschusses am 01.06.2018 angerufen. Bei diesem Gespräch habe sich die Vorsitzende des Zentralausschusses der Beschwerdeführerin gegenüber in einschüchterndem Ton und unangemessen scharfem Tonfall zurechtweisend verhalten und die Interessen einer anderen Mitarbeiterin der Dienststelle, auf die nach Meinung der Beschwerdeführerin die Einführung des ITO-360-Grad-Feedback-Verfahrens in der Dienststelle zurückzuführen sei, entgegen der Interessen der Beschwerdeführerin vertreten. Die Vorsitzende des Zentralausschusses habe sich nicht unparteiisch verhalten, obwohl sie ihrer Funktion nach die Interessen aller Bediensteten zu vertreten habe.

Mit Schreiben der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 18.06.2018 wurde die Vorsitzende des Zentralausschusses gebeten, innerhalb von zwei Woche zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2018 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 nahm der Zentralausschuss zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2018 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ohne erkennbaren Grund drei KollegInnen namentlich für die Initiative des ITO-360-Grad-Feedback-Verfahrens verantwortlich gemacht und vorgeblich für eine dritte Person gesprochen. Die Vorsitzende habe sie nur wohlmeinend darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um Vermutungen handle, die sie nicht nach außen tragen solle.

Mit Schreiben der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 04.07.2018 wurden die Parteien aufgefordert, zu dem von dieser als erwiesen angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.07.2018 führte sie aus, dass nicht die Durchführung des ITO-360-Grad-Feedback-Verfahrens Gegenstand ihres Antrages gewesen sei, sondern sich dieser auf die Überprüfung ihres Telefongesprächs mit der Vorsitzenden des Zentralausschusses richte, nämlich die Art und Weise, wie sie von dieser zurechtgewiesen und gemaßregelt worden sei, obwohl diese nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) alle Bediensteten in gleicher Weise vertreten solle und müsse, so wie sie in erwähntem Gespräch von ihr "auserkorene" Bedienstete vertreten habe.

Mit im Spruch genannten Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 03.08.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses abgewiesen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass die Frage, ob eine Handlung einzelner PersonalvertreterInnen dem Personalvertretungsorgan, dem sie angehören zuzurechnen sei, im Einzelfall anhand der jeweiligen Handlung oder Unterlassung zu beurteilen und dahingehend zu prüfen sei, ob es sich um eine Tätigkeit handle, die in Wahrheit eine Tätigkeit des Personalvertretungsorgans darstelle, dem das Mitglied angehöre. Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitglieds könne sich nämlich nur dann die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans selbst ergeben, wenn und insoweit das Verhalten diesem zuzurechnen sei. Das Verhalten einzelner PersonalvertreterInnen sei der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans zuzurechnen, als sie nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen seien, und zwar auch dann, wenn diesem Handeln kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde gelegen sei. Im vorliegenden Fall seien die Aussagen der Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht auf einen Beschluss des Zentralausschusses, sondern auf spontane Entschlüsse der Vorsitzenden des Zentralausschusses zurückzuführen, denen kein Beschluss des Zentralausschusses zugrunde gelegen sein könne. Ihre Aussagen seien dem Zentralausschuss nicht zurechenbar und könnten dessen Geschäftsführung nicht mit Gesetzwidrigkeit belasten. Vor diesem Hintergrund sei eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gesprächs nicht erforderlich. Außerdem werde festgehalten, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Personalvertretung habe nach dem PVG die Interessen aller Bediensteten zu unterstützen, im PVG keine Deckung finde. Nach § 2 PVG habe die Personalvertretung nämlich stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies könne dazu führen, dass diese eine Maßnahme billige, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirke, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes geboten sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 41 Abs. 2 und 3 PVG die Personalvertretungsaufsichtsbehörde befugt sei Auskünfte von den Personalvertretungsorganen einzuholen und diese bei der Auskunftserteilung von der Verschwiegenheitspflicht befreit seien. Würden einzelne PersonalvertreterInnen die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 26 PVG verletzen, könne der zuständige Zentralwahlausschuss das Mandat aberkennen. Eine Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde bestehe somit nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Gespräch nicht mit einer Privatperson, sondern mit der Vorsitzenden des Zentralausschusses geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe kein Verständnis dafür, dass die einschüchternden, maßregelnden und in einem unangemessen scharfen Ton gehaltenen Aussagen der Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht dem Zentralausschuss selbst als Kollegialorgan zurechenbar seien. Dies würde nämlich bedeuten, dass sich die Vorsitzende des Zentralausschusses ihre Rolle entweder als Privat- oder Amtsperson nach Belieben aussuchen könne. Wenngleich die Beschwerdeführerin anerkenne, dass nach § 2 PVG stets die Gesamtheit der Interessen der Bediensteten von der Personalvertretung zu unterstützen seien, sei die Vorsitzende des Zentralausschusses angehalten alle Bediensteten anzuhören und zu befragen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass gemäß § 26 Abs. 4 PVG die Zuständigkeit zur Aberkennung eines Mandats des Zentralausschusses dem Zentralwahlausschuss zukomme, werde auf hingewiesen, dass dessen Mitglieder gemäß § 18 PVG vom Zentralausschuss selbst zu bestellen seien. Es stelle sich somit die Frage, ob es schon vorgekommen sei, dass einer Vorsitzenden des Zentralausschusses das Mandat durch den Zentralwahlausschuss aberkannt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 41 PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 1, Rz 2 und Rz 33 mwN).

Unter der Geschäftsführung ist das Verhalten der Organe der Personalvertretung schlechthin zu verstehen. Aus § 41 Abs. 4 PVG ist zu schließen, dass auch die Untätigkeit von Organen als gesetzwidrige Geschäftsführung anzusehen ist, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 6).

Nach der wiederholten Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission - deren Entscheidungen wegen derselben Aufgabenstellung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde auch weiterhin zur Auslegung von Bestimmungen des PVG herangezogen werden können - sind lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen - meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke - dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zuzurechnen, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag, allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat. Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 33-PVAK/05 mwN).

Wie bereits erwähnt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht für die rechtliche Prüfung des Verhaltens der Vorsitzenden des Zentralausschusses zuständig und hat daher zurecht geprüft, ob das Verhalten der Vorsitzenden dem Zentralausschuss als Organ zuzurechnen ist.

Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist zuzustimmen, dass die von der Vorsitzenden des Zentralausschusses im Zuge des Telefongesprächs am 01.06.2018 getätigten Aussagen, mögen sie auch aus Sicht der Beschwerdeführerin einschüchternd, maßregelnd und in einem unangemessen scharfen Ton gehalten gewesen sein, jedenfalls auf einen spontanen Entschluss der Vorsitzenden des Zentralausschusses zurückzuführen sind, denen auch kein Beschluss des Zentralausschusses zugrunde gelegen ist. Vor diesem Hintergrund konnte das Verhalten der Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht dem Zentralausschuss als Kollegialorgan zugrechnet werden.

Erblickt die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung der Vorsitzenden des Zentralstellenausschusses darin, dass sie gegen die in § 26 PVG normierte Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richtigerweise festgehalten hat, gemäß § 41 Abs. 3 PVG die betroffenen Personalvertretungsorgane der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen haben und dabei von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 PVG entbunden sind. Abgesehen davon würde im Falle eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht auch keine Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde bestehen, da über einen allfälligen Mandatsverlust gemäß § 26 Abs. 4 PVG der zuständige Zentralwahlausschuss zu entscheiden hätte. Der in der Beschwerde vorgebrachte Verweis der Beschwerdeführerin auf § 18 Abs. 2 PVG, wonach die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuss zu bestellen sind, vermag daran nichts zu ändern.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Geschäftsführung, Personalvertretung,
Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Verhalten,
Verschwiegenheitspflicht, Vorsitzender, Zentralausschuss,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2205603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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