Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2210197-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2018, Zl. 1158048702/170754775, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria, brachte nach seiner gemeinsamen Einreise mit seinem Vater und seinen (Halb-)Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet am 28.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Asylverfahren seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester wurde in Österreich zugelassen.
2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 28.06.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Befragt nach Angaben über nach Österreich mitgereiste Familienangehörige, führte er seinen Vater und seine Schwester an. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Österreich über weitere Familienmitglieder, nämlich seine Stiefmutter und zwei Stiefschwestern, verfüge. Er habe im Juni 2016 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Niger, Libyen und Italien nach Österreich gereist. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch über den Status seines Verfahrens nicht Bescheid. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da man ihn dort schlecht behandelt hätte und ihn dort nigerianische Jugendliche zwingen hätten wollen, einem nigerianischen Kult beizutreten.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die über den Beschwerdeführer von Italien gespeicherten EURODAC-Treffer am 01.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort nach der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017, Zahl W233 2177425-1/2E wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2018, Zahl W233 2177425-2/2E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
5. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführer am 14.08.2018 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
6. Der Bescheid wurde am 30.10.2018 zugestellt und wurde dagegen am 16.11.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Der Bescheid wurde seinem vollen Umfang nach angefochten. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger; seine Identität steht nicht fest. Er ist aktuell 24 Jahre alt und hält sich seit Juni 2017 in Österreich auf.
Der Vater des Beschwerdeführers ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX in Benin City geschlossen. Der Beschwerdeführer lebt aktuell in einem Haushalt mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seiner Halbschwester XXXX, deren Kind, seiner Schwester XXXX E.</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, seinem Halbbruder XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> und den Kindern seiner Stiefmutter. XXXX und XXXX E.</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> leiden unter psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, in Nigeria halten sich noch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und entfernte Verwandte auf.
Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen entscheidungsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer verließ Nigeria gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester im Juni 2016; von spätestens September 2016 bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet hielt er sich in Italien auf.
Die Anträge auf internationalen Schutz seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester bzw. seiner Halbschwester und deren Tochter wurden vom BFA ebenfalls abgewiesen. Dagegen wurden Beschwerden erhoben, die Verfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (I401 2210195-1; I401 2210196-1; I407 2196511-1; I407 2196515-1).
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Schule und arbeitete als Stukkateur. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer engagiert sich in Österreich in einer Kirchengemeinde (XXXX).
1.2. Zu den Fluchtmotiven und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er von Mitgliedern eines Kultes, von der Familie seines verstorbenen Schwagers und von der Familie seines Vaters verfolgt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel.
Nach dem Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten.
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhalten sollte, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Es besteht auch keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass auch der neue Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft von Oktober 2018 zur Behandlung rückgeführter Personen nach deren Rückkehr unverändert festhält: Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations gemeinsam mit FRONTEX. Die mit den JROs seit dem Jahr 2005 gemachten Erfahrungen lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann auf Grund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung über die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.11.2018.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Erstbefragung. Die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Stiefmutter XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass, Nr. XXXX. Die Ehe zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX ergibt sich aus einer vorgelegten nigerianischen Heiratsurkunde.
Die Feststellung betreffend die Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung.
Der Beschwerdeführer erklärte zwar gegenüber dem BFA am 14.08.2018, dass er Schmerzen im Brustbereich und Erektionsprobleme habe, legte aber keine Befunde vor, aus denen sich eine entscheidungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben würde. Auch aus der Aktenlage bzw. aus dem Beschwerdeinhalt sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zur Ausbildung, zum Beruf und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Nigeria bzw. seinem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren getätigten Aussagen und den EURODAC-Treffermeldung nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 02.09.2016 und am 21.02.2017 in Italien.
Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 27.11.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zu seinem Engagement in einer Kirchengemeinde ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der "XXXX" vom 03.08.2018.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte zunächst vorgebracht, dass seine Familie in Nigeria von Mitgliedern eines Kultes verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Familie des verstorbenen Ehemannes seiner Halbschwester XXXX wolle ihn und seine Familie töten, da XXXX sich nach dem Tod ihres Mannes einem heidnischen Ritual verweigert habe.
Das BFA befand dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und legte im angefochtenen Bescheid dar, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen sehr oberflächlich und vage blieb. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 14.08.2018 bestätigt sich diese Feststellung, wie der folgende Auszug zeigt:
"F: Kommen wir zu den Fluchtgründen. Erzählen Sie mir, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich um Schutz ersucht haben.
A: Der Grund ist, in der Tradition in Edo State, in Benin City, wenn ein Mann stirbt, werden gewissen Rituale durchgeführt, Das Badewasser der Leiche muss von der Ehefrau des Verstorbenen getrunken werden, Aber wir sind Christen, wir machen so etwas nicht.
F: Und weiter?
A: Wenn man sich weigert, das zu tun, wird man von den Angehörigen des Verstorbenen bekämpft. Sie wollten der Frau die Kinder wegnehmen. Und gegen unsere Familie kämpfen, das ist die Tradition.
F: Erklären Sie mir genau, was passiert ist. Wer hat Sie und die Familie bekämpft und wie?
A: Die Angehörigen des verstorbenen Ehemannes meiner Schwester XXXX. Die befolgen die traditionellen Rituale. Aber es ist nicht nur das. Der ältere Bruder meines Vaters starb wegen der Besitztümer seines Vaters. Deswegen wurde der älteste Sohn und auch der zweite Sohn getötet. Auch der dritte. Mein Vater wäre der nächste gewesen.
F: Bleiben wir vorerst beim ersten Fluchtgrund. Was ist genau passiert? Von wem, wann und wie genau wurden Sie bedroht?
A: Die Angehörigen des verstorbenen Mannes meiner Schwester. Sie haben immer wieder gekämpft und uns bedroht.
F: Schildern Sie, was genau vorgefallen ist!
A: Der Mann starb. Sie sagten, wir müssen die traditionellen Rituale durchführen. Aber wir sind Christen, daher machen wir das nicht. Sie bestanden aber darauf. Das war die Ursache des Problems. Weil sie behaupteten, XXXX hätte den Mann getötet."
Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme blieben die Aussagen des Beschwerdeführers vage und oberflächlich, so dass dem BFA zuzustimmen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Schwagers glaubhaft zu machen.
Zudem stellte das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers von jenen seines Vaters abweichen. Während der Beschwerdeführer etwa von konkreten Einbrüchen in das Familienhaus und einem Aufruhr auf der Straße sprach und davon, dass man gedroht habe, die Familienmitglieder zu töten (Protokoll vom 14.08.2018), erklärte sein Vater in der Einvernahme am gleichen Tag, dass Dämonen und Voodoo sein Haus beherrscht hätten. Keiner von beiden war jedenfalls in der Lage, ein glaubhaftes Bild einer konkreten Bedrohung zu vermitteln. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht dabei auch nicht verkannt, dass laut dem in der Beschwerde zitierten Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board vom 06.11.2012 (Anfragebeantwortung zu einem Trauerritual, bei dem die Witwe aufgefordert wird, das Wasser zu trinken, mit dem der Leichnam ihres Ehemannes gewaschen wurde (Verbreitung; Konsequenzen einer Weigerung)) Witwen, die sich weigern, das Wasser zu trinken, mit dem der Leichnam ihres verstorbenen Mannes gewaschen wurde, beschuldigt werden, ihren Mann getötet zu haben und mit Sanktionen zu rechnen haben. Allerdings wurde in diesem Bericht auch ausgeführt, dass eine Frau dann mit Konsequenzen zu rechnen habe, wenn sie keine männlichen Verwandte habe, welche sie schützen würden, und dass zudem auch die christlichen Kirchen Schutz bieten würden. Es wäre daher angesichts des Umstandes, dass es in der Familie zahlreiche männliche Verwandte gibt und der Vater des Beschwerdeführers selbst Priester ist, davon auszugehen, dass die Halbschwester des Beschwerdeführers und auch der Rest der Familie geschützt wären. Es muss zudem nochmals betont werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Familie des verstorbenen Schwagers nicht glaubhaft sind - unabhängig von der Frage, ob derartige Rituale üblich sind und ob in der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich ein solches Ritual hätte vollzogen werden sollen oder nicht.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass seine Familie auch wegen eines Erbstreites verfolgt werde. In der Erstbefragung hatte er selbst dazu noch nichts gesagt, sein Vater hatte bei dessen Erstbefragung aber erklärt: "Weiters habe ich noch ein Problem und zwar, dass meine Onkel über den Besitz meines verstorbenen Vaters streiten und deshalb meine zwei Brüder umgebracht haben." Dagegen meinte der Beschwerdeführer dann in der Einvernahme durch das BFA die Brüder seines Vaters seien von den Ehefrauen des verstorbenen Großvaters getötet worden. Auch hier gibt es daher grundlegende Unterschiede in der Fluchtgeschichte zwischen Vater und Sohn, wenn der Verfolger unterschiedlich (Brüder des verstorbenen Großvaters; Ehefrauen des verstorbenen Großvaters) benannt wird.
Zuletzt brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.08.2018 auch noch vor, an der Universität von Mitgliedern eines Kultes verfolgt zu werden. Diesen in den vorangegangenen Einvernahmen nie erwähnten Fluchtgrund brachte er allerdings erst im Zuge der Rückübersetzung vor, was in einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass er vorher auch nie den Besuch einer Universität erwähnt hatte und den Kult nur mit den Worten "ein sozialer, aber schlechter Kult" zu beschreiben in der Lage war, bedeutet, dass dem BFA auch in der Feststellung zu folgen ist, dass auch dieser Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht wurde.
Soweit in der Beschwerde auf mögliche Fluchtgründe in Bezug auf die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers verwiesen wird, entfalten diese keine Relevanz für den gegenständlichen Fall. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Es handelt sich hier um kein gemeinsam zu führendes Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer nach der Definition des AsylG 2005 nicht Familienangehöriger seines Vaters bzw. seiner Schwester ist. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer volljährig.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Hinweis auf eine "Entwurzelung" und ein "Fehlen jeglichen Auffangnetzes" in der Beschwerde vermag keine reale Gefahr einer Existenzbedrohung aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer Nigeria erst vor etwas mehr als zwei Jahren verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Sein Vorbringen könnte theoretisch eine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden (Verfolgung aus Gründen der Religion bzw. wegen der sozialen Gruppe der Familie), doch sind die von ihm vorgebrachten Gründe seiner Ausreise aus Nigeria nicht glaubhaft.
Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gegenständlich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH (insbesondere zu M¿Bodj, 18.12.2014, C-542/13) aufgeworfenen Frage, inwieweit im Falle der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ohne dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht wurde, da gegenständlich von keiner Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen ist:
Hinweise auf eine allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen für Nigeria nicht vor. Eine existenzbedrohende Notlage aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht anzunehmen bzw. wurde diese nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm vorgebrachten Bedrohungen durch die Familie seines Schwagers bzw. seines Vaters wie auch durch Mitglieder eines Kultes sind nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
3.3. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Sein Vater, seine Schwester, seine Stiefmutter und mehrere Halb- bzw. Stiefgeschwister leben hier. In Bezug auf die Stiefmutter und deren Kinder muss festgehalten werden, dass die Ehe zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Stiefmutter zwar bereits 2011 geschlossen wurde, sich aber bis zur Ankunft in Österreich im Juni 2017 auf einzelne Besuche der Stiefmutter in Nigeria beschränkte, so dass diesbezüglich von keiner besonderen Nahebeziehung ausgegangen werden kann. Zu seinem Halbbruder XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde eine solche ebenfalls nicht behauptet. Allerdings wurde im vorangegangenen Dublin-Verfahren (Beschwerde vom 14.11.2017 und vom 16.01.2018 und beigelegte Stellungnahme der Familie) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als erstgeborener Sohn eine wichtige Rolle für seinen Vater einnehme und darüber hinaus große Bedeutung für seine Schwester XXXX und seine Halbschwester XXXX habe; er könne diese bei Alpträumen und psychischen Problemen beruhigen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings davon aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Vater des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen, darunter auch dem Beschwerdeführer, missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden war: Der Vater des Beschwerdeführers hatte nämlich am 12.06.2015 einen Antrag auf Gewährung eines Visums für Österreich gestellt, welcher am 26.01.2016 abgewiesen wurde. Nur wenige Monate später erfolgte die Ausreise der gesamten Familie aus Nigeria, darunter auch der Beschwerdeführer. Der Vater des Beschwerdeführers hatte zudem am 14.08.2018 erklärt, dass er 2011 geheiratet habe und alle Versuche, mit seiner Frau zusammenzuleben, erfolglos gewesen seien. Er habe sich dann entschieden, einen "Neubeginn zu machen". Aus Sicht der erkennenden Richterin legt dies nahe, dass der Beweggrund für die Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers in dem Wunsch eines Zusammenlebens mit seiner Ehefrau lag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde daher vom Vater des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen, darunter auch dem Beschwerdeführer, missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt. In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. etwa VwGH, 18.10.2012, Zl. 2011/23/0549, und VwGH, 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; siehe im Übrigen auch das Urteil des EGMR vom 11.04. 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande). Bereits im Zeitpunkt der 2011 in Nigeria erfolgten Eheschließung (und freilich auch in weiterer Folge) musste allen Beteiligten die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise bewusst gewesen sein (vgl. dazu zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235-8).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Verwandten (Vater, Schwester, Halbschwester), zu denen ein besonderes Naheverhältnis behauptet wird, auch nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 in Österreich aufhalten. Die Asylanträge der Verwandten des Beschwerdeführers wurden ebenfalls vom BFA abgewiesen und befinden sich im Moment in Beschwerde. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria automatisch zu einer Trennung von seinem Vater und seinen Schwestern führen würde. Zudem wäre eine solche Trennung auch zumutbar. In Bezug auf den Vater mag zwar eine Nahebeziehung vorhanden sein, doch wurde eine besondere Abhängigkeit (etwa im Sinne einer Pflegebedürftigkeit) nicht geltend gemacht. Soweit auf die psychische Instabilität seiner Schwester bzw. Halbschwester verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass seine Halbschwester XXXX psychotherapeutische Unterstützung bekommt und dass darüber hinaus beide nicht auf den Beschwerdeführer alleine angewiesen sind; beide leben mit ihrem Vater und dessen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Trennung von ihrem (Halb-)Bruder erscheint daher zumutbar, zumal nicht feststeht, dass ihnen selbst ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Aus Sicht des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers selbst erscheint eine Trennung von seinem Vater und seinen Geschwistern ebenfalls zumutbar.
Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, ist aus diesem Blickwinkel eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten.
Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Zudem hat der Beschwerdeführer Nigeria erst vor weniger als zwei Jahren verlassen, so dass eine rasche Reintegration möglich ist. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde auch nicht geltend gemacht, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer in einer Kirchengemeinde engagiert und begonnen hat, Deutsch zu lernen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):
Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bereits unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - auch aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer eine Nahebeziehung zu seinem Vater und seinen Schwestern behauptet hat; er unterließ es aber, eine besondere Abhängigkeit aufzuzeigen (eine solche ergibt sich nicht alleine aus dem Umstand, dass er seine Schwestern zu trösten vermag und der Familie insgesamt eine Stütze ist). Insbesondere konnte eine Einvernahme des Vaters bzw. seiner Schwestern aber unterbleiben, da aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus dieser Personen in Österreich eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Rückkehr des Beschwerdeführers ohnehin nicht feststeht.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2210197.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019