TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W258 2209560-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W258 2209560-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichtern Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit

A)

Das hg Erkenntnis GZ XXXX wird dahingehend berichtigt, dass in seinem Kopf die GZ des bekämpften Bescheids der belangten Behörde XXXX und das Datum des bekämpften Bescheids der belangten Behörde XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu A)

Im hg Erkenntnis GZ XXXX wurde auf Grund eines Redaktionsversehens der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde mit einer unrichtigen Geschäftszahl und einem unrichtigen Datum bezeichnet. Dieser offenkundige Fehler war gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG vom Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen (zum Umfang der Berichtigungsfähigkeit siehe VwGH 08.03.1989, 89/03/0013 und VwGH 19.11.2001, 2002/12/0140; sowie jüngst VwGH 11.01.2017, Ro 2016/11/0003-5, der sich auf den zu § 62 Abs 4 AVG wortgleichen § 43 Abs 7 VwGVG stützt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

angefochtener Bescheid, Berichtigung der Entscheidung,
Entscheidungsdatum, Geschäftszahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2209560.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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