Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W122 2197124-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die
Beschwerde des XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 1121442410-160935867,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3
Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz; § 46, § 52 Abs. 2 Z 2 § 52 Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3
Fremdenpolizeigesetz, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2197124.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019