TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 W275 2210881-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8

Spruch

W275 2210876-1/3Z

W275 2210881-1/3Z

W275 2210880-1/4Z

W275 2210879-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX ,

3. XXXX und 4. XXXX zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und stellten am 18.05.2015 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Am 30.11.2017 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheiden vom 29.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (in der Begründung gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gegen diese am 02.11.2018 zugestellten Bescheide erhoben die Zweitbis Viertbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2018 Beschwerden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, dass dessen Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin seit etwa zwei Jahren zerrüttet sei, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne und die Eheleute die Scheidung anstreben würden. Der Erstbeschwerdeführer plane zudem im XXXX 2018 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Die erhobenen Beschwerden würden daher den Erstbeschwerdeführer nicht umfassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer, zu ihrer Antragstellung, ihrer Einvernahme und den erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zu den dagegen erhobenen Beschwerden ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen reichen.

In den Beschwerden wird insbesondere ausgeführt, dass diese den Erstbeschwerdeführer nicht betreffen. Dessen Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin sei seit etwa zwei Jahren zerrüttet, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft könne nicht mehr erwartet werden und die Eheleute würden die Scheidung anstreben. Der Erstbeschwerdeführer plane zudem im XXXX 2018 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation.

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt in dem Fall, dass gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Somit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die den Erstbeschwerdeführer betreffende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (jedenfalls) aufgrund der Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als Vater des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin von den erhobenen Beschwerden mitumfasst ist.

Zudem stammt die Erklärung in den Beschwerden, wonach diese nicht für den Erstbeschwerdeführer gelten würden, weder vom Erstbeschwerdeführer selbst noch von einer vom Erstbeschwerdeführer zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigten Person.

Die gegenständlichen, von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern erhobenen Beschwerden gelten somit auch als Beschwerde gegen die den Erstbeschwerdeführer betreffende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden jedoch innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden.

Die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten am 30.11.2017, liegen also bereits über ein Jahr zurück; die angefochtenen Bescheide sind mit 29.10.2018 datiert.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung von hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (insbesondere Art. 8 EMRK) besteht.

Daher war den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W275.2210881.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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