TE Bvwg Beschluss 2018/12/14 W185 2114735-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2114735-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kiew vom 02.09.2015, KIEW/KONS/274/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch das ÖRK, Landesverband Tirol, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kiew vom 17.07.2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 15.04.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Kiew unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, als ihr Ehemann, genannt. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 1021066108-14688193, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 07.05.2015 teilte das Bundesamt mit, dass gemäß § 35 Abs 4 AsylG die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat des Asylberechtigten geschlossen worden sei, weshalb hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft auszugehen sei. Hiezu wurde der Beschwerdeführerin am 28.05.2015 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör). Die Beschwerdeführerin hat am 04.06.2015 eine Stellungnahme abgegeben.

Nach einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die ÖB und der Bezugsperson durch eine LPD in Österreich, erstattete das Bundesamt eine neuerliche (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Gewährung desselben Status sei derzeit nicht wahrscheinlich, da es den Eheleuten zumutbar sei, das Familienleben in der Ukraine wiederaufzunehmen.

Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kiew vom 17.07.2015 wurde der Einreisantrag mit der o.a Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.08.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 02.09.2015 erließ die ÖB Kiew eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 03.09.2015 wurde ein Vorlageantrag gestellt; der Verwaltungsakt langte am 23.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2018 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.09.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus in Österreich stellte. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2018 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde am 04.10.2018 ausgestellt und ist bis 04.10.2019 gültig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Mit Bescheid der ÖB Kiew vom 17.07.2015 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 ASylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Verweigerung des Visums besteht nicht mehr; dies aufgrund folgender Erwägungen:

Staatsangehörige der Ukraine benötigen seit 11. Juni 2017 für die Einreise in den Schengenraum dann kein Visum mehr, wenn diese mit einem biometrischen Reisepass reisen, sie nicht für mehr als 90 Tage pro Halbjahr einreisen und keine Arbeitsaufnahme beabsichtigen. Für Aufenthalte über 90 Tage bzw für die Aufnahme einer Arbeit ist weiterhin ein Visum bzw eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.

Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich aufgrund der seit 11.06.2017 geltenden Rechtslage in das österreichische Bundesgebiet einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Sie ist in Besitz einer von 04.10.2018 bis zum 04.10.2019 gültigen Rot-Weiß-Rot Karte plus. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2018 aufrecht in Österreich gemeldet und besteht offenbar ein gemeinsamer Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin konnte legal nach Österreich reisen, hier einen Aufenthaltstitel beantragen (und auch erlangen) sowie mit ihrem Ehemann ein Familienleben führen. Das Ziel einer legalen Einreise nach Österreich hat die Beschwerdeführerin auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2114735.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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