TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W117 2202396-4

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W117 2202396-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

17509907/180690869, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.11.2018 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 16.11.2018 teilte das BFA Folgendes mit: "Es darf informiert werden, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein HRZ für den Fremden ausgestellt wurde.

Weiters wird informiert, dass die Haftfähigkeit des Fremden laut telefonischer Auskunft PAZ Hernals, Sanitätsstelle, 16.11.2018 nach wie vor gegeben ist.

Die begleitete Abschiebung ist mit kommenden Sonntag, 18.11.2018 festgesetzt."

Mit E-Mail vom 19.11.2018 teilte das BFA mit, dass die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 abgebrochen werden musste. Aus dem Abschiebebericht geht hervor: "Nachdem mit dem Kapitän des LFZ Kontakt aufgenommen wurde, erfolgte das Boarding (hinten). Sofort nach dem Boarding verlangte XXXX den Kapitän des LFZ zu sprechen u führte mit dem Kapitän eine Diskussion in arabischer Sprache. Im Zuge dieser Diskussion gab XXXXgegenüber den Excort Beamten an, dass er nicht mitfliegen werde. (...) Am 18.11.2018 um 14:40 Uhr teilte der Kapitän des LFZ dem Escortteam mit, dass er den Schübling nicht mitnehmen werde. Der Escortleacer XXX brach die Abschiebung ab (14:40 Uhr)." Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, W 140 2202396-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 13.08.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehren würde. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Am 11.05.2012 wurde der BF in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er wolle Österreich nicht verlassen. Sodann stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 30.01.2013 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. B10 421.529-5/2013/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 28.11.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 17509907/170197901, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Am 16.02.2017 reiste der BF freiwillig nach Ägypten aus.

Der BF ist am 28.06.2018 mit Flug OS602 aus Moskau kommend in Wien Schwechat gelandet. Im Zuge der Einreisekontrolle stellte er einen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er in Ägypten verfolgt werde. Mit Schreiben vom 06.07.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG. Am 10.07.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach Bezug nehmend auf das Fax vom 06.07.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Das Bundesamt hat mit Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

(...)

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Flughafen Wien Schwechat, vom 23.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24.08.2018 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der mündlichen Verkündung aus:

"Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Schubhaftentscheidung auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und §76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte dazu unter anderem aus, dass sich der BF jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und missbräuchlich sowie zweckentfremdet, nämlich unter der Vorgabe von unwahren und unglaubhaften Vorbringensinhalten Asylverfahren in Österreich geführt hätte.

Diesen (rechtlichen) Ausführungen kann nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden. So räumte der BF gleich eingangs bei der VH ein, sich unterschiedlicher Identitäten bedient zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Auch bestätigte der BF, jahrelang, zufolge des ZMR-Auszuges in Zusammenhalt mit seiner heutigen Angabe von 2013 bis 2017, als U-Boot in Wien gelebt zu haben.

Schon allein durch diese Umstände war und ist die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gerechtfertigt: Durch die Verwendung verschiedenster Identitäten und den jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen hatte der BF seine ordnungsgemäße Rückkehr bzw. Rückführung nach Ägypten verhindert.

(...)

Im Ergebnis ging die Verwaltungsbehörde auch zu Recht davon aus, dass aus dem Fehlen sozialer Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) auf Fluchtgefahr zu schließen war: So wies die Verwaltungsbehörde ausdrücklich im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellungen darauf hin, dass der BF über keine eigenen ausreichenden Barmittel verfügt, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren und auch nicht in der Lage ist, einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Ausdrücklich wies die Verwaltungsbehörde auch auf die zahlreichen, den BF betreffenden Vormerkungen, hin. Zusätzlich kommt noch dazu, wie der BF schon in seiner Schubhafteinvernahme zugestand, dass der BF während seiner U-Boot-Zeit "schwarz" gearbeitet hat.

An dem angeführten Mangel der sozialen Verankerung vermag daher auch nicht das Bestehen gewisser familiärer Beziehungen in Österreich etwas zu ändern.

(...)

All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft. Zusätzlich sind jedoch noch folgende fluchtgefahrbegründenden Verhaltensweisen des BF hervorzuheben:

So befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik und versucht sich dadurch freizupressen.

Der BF hatte auch vorsorglich nach Ankunft hier in Österreich, wie er in der heutigen Verhandlung einräumte, seinen Reisepass verschwinden lassen, indem er diesen einer bekannten Person anvertraute, damit der Reisepass nach Ägypten retourniert würde.

Außerdem zeigte der BF durch die Verweigerung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Ausfolgung diverser behördlicher Entscheidungen, dass er an einer Kooperation mit Österreich nicht interessiert ist.

All diese Sachverhaltselemente bedeuten, dass auch aktuell von erheblichster Fluchtgefahr auszugehen ist, und zwar im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Die Gefahr des Untertauchens ist aktuell noch größer als zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, da nunmehr das Asylverfahren rechtskräftig negativ durch das BVwG entschieden wurde und auch bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Den entsprechenden Begehren auf Erlangung einer aufschiebenden Wirkung bei den Höchstgerichten ward bisher kein Erfolg beschieden.

Da also von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war, kommt die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage:

(...)

Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF behauptetermaßen ein Kind hier in Österreich hat, ist auf den bisher bestehenden mangelnden Kontakt hinzuweisen - der Sohn lebt in einer Pflegefamilie - und vermag dieser Umstand und der Umstand des Bestehens sonstiger familiärer Beziehungen aufgrund der angeführten erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaftanhaltung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Dies auch insofern, als sich die bisherige Schubhaft und die wahrscheinlich noch andauernde Schubhaft im unteren Bereich des rechtlich Erlaubten bewegt; in Bezug auf die zukünftige Schubhaft liegt es am BF an seiner Rückführung mitzuwirken.

(...)

Die Grundlosigkeit der vorangegangenen Asylantragstellungen hat der BF aus der heutigen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in diesem Sinne erweist sich daher auch die Betreibung des aktuellen Asylverfahrens als Fluchtgefahr begründend im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt des neuerlichen, die Abschiebung verhindernden Asylantrages, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.(...)"

Der BF befindet sich seit 23.07.2018 in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Hernals Wien vollzogen.

Am 15.11.2018 wurde durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Eine begleitete Abschiebung war für den 18.11.2018 geplant. Die begleitete Abschiebung am 18.11.2018 musste abgebrochen werden, da der BF angab, dass er nicht mitfliegen werde. Der Kapitän teilte in weiterer Folge dem Escortteam mit, dass er den BF nicht mitnehmen werde. Die Abschiebung musste abgebrochen werden. Der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht.

Es besteht auch aktuell hohe Fluchtgefahr. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

Beweiswürdigend hielt es unter anderem fest:

"Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:

* (...)

* Der BF verwendete Aliasidentitäten;

* Der BF verweigerte Unterschriften;

* Der BF stellte sechs Anträge auf internationalen Schutz, dies indiziert eine Verzögerung; zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen;

* Der BF hat keine Unterkunft sowie keine eigenen ausreichenden Barmittel. Er ist im Bundesgebiet weder legal beruflich noch sozial verankert;

* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Schubhaft auffällig (Fluchtversuch);

* Der BF befand sich im Rahmen der Schubhaft im Hungerstreik;

* Der BF vereitelte seine begleitete Abschiebung am 18.11.2018;

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Festzuhalten ist, dass am 15.11.2018 durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass erneut eine begleitete Abschiebung stattfinden wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich unter anderem aus:

"Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - Vereitelung der begleiteten Abschiebung am 18.11.2018 - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass durch die ägyptische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde - in der festgestellten absehbaren Zeit auch verhältnismäßig.

(...)

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Mit erneuter Schubhaftbeschwerde vom 27.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Beendigung seiner Anhaltung in Schubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und sprach mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF aus. Begründend führte es dazu unter anderem aus:

"(...)

Zusätzlich aber hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein weiteres Fluchtgefahr begründendes Verhalten gesetzt, indem er die Abschiebung am 18.11.2018 vereitelte.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen; sie erweist sich in jedem Fall auch als verhältnismäßig, da sie sich einerseits noch immer im unteren Bereich des maximal gesetzlich Erlaubten bewegt und der Beschwerdeführer auch die weitere Anhaltung selbst zu verantworten hat, da er, wie ausgeführt, einen Abschiebeversuch vereitelte; hätte er dies nicht getan, hätte die Schubhaft bereits am 18.11.2018 ihr Ende gefunden.

Wegen erheblichster Fluchtgefahr war auch kein gelinderes Mittel anzuwenden."

Die Verwaltungsbehörde legte fristgerecht die Akten mit Schreiben vom 14.12.2018 vor, und gab weiters bekannt, dass der nächste Abschiebeversuch am 03.01.2019 stattfinden wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W 140 2202396-4, vom 20.11.2018, festgestellte Sachverhalt, und die obzitierte Begründung des in der Verhandlung vom 03.12.2018 verkündeten Erkenntnisses, den Fortsetzungsausspruch betreffend, soweit im Rahmen des Verfahrensganges zitiert, wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich dieser mündlichen Verkündung keine schriftliche Ausfertigung (innerhalb offener Frist) begehrt. und beanstandete somit nicht die in dieser Verhandlung von seiten des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung. Insofern wurde dem Beschwerdeführer am heutigen Tag eine gekürzte Ausfertigung übermittelt.

Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Für den 03.01.2019 ist der nächste Abschiebeversuch vorgesehen.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis, W 140 2202396-4, vom 20.11.2018 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung, soweit sie im Rahmen des Verfahrensganges zitiert wurde, aber auch auf das am 03.12.2018 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündete Erkenntnis zu verweisen - in Bezug auf das mündlich verkündete Erkenntnis, in welchem nochmals insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vereitelte Abschiebung vom 18.11.2018 hingewiesen wurde, wurde, wie ausgeführt, keine schriftliche Ausfertigung begehrt.

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergebe, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen.

Die neuerliche Terminisierung der Abschiebung mit 03.01.2019 wurde von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich bekannt gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes waren, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die in den Vorerkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommenen gleichlautenden rechtlichen Beurteilungen, soweit sie oben im Rahmen des Verfahrensganges zitiert wurden, weiterhin volle Gültigkeit aufweist; die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis W 140 2202396-4, vom 20.11.2018 inklusive jener des in der Verhandlung am 03.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird daher zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben.

Nochmals ist ausdrücklich auf die am 18.11.2018 vom Beschwerdeführer zum Scheitern gebrachte Abschiebung hinzuweisen.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Anzumerken ist, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft vom Beschwerdeführer zu verantworten ist - Stichwort: gescheiterte Abschiebung vom 18.11.2018; die Anhaltung in Schubhaft wäre daher bei rechtskonformen Verhalten vor einem Monat zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer perpetuierte mit seinem Verhalten am 18.11.2018 ein die Abschiebung behinderndes/erschwerendes Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kooperation,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Schubhaft, Überprüfung,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2202396.4.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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