TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W205 2181026-2

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W205 2181026-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2018, Zahl 1171486209-180166418- EAST Ost zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2017.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er am 23.08.2017 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Spanien stimmte im Zuge des vom BFA eingeleiteten Konsultationsverfahrens gem. Art. 13 Abs. 1 der Aufnahme des Beschwerdeführers zu.

Mit Bescheid vom 30.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Spanien zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien für zulässig erklärt (§ 61 Abs 2 FPG).

Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2018 am Luftweg nach Spanien überstellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer begab sich am 15.02.2018 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, in der Lage zu sein, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er sei am 24.01.2018 von der österreichischen Polizei nach Spanien abgeschoben worden, sei mit einem Bus allerdings von Spanien wieder zurück nach Österreich gefahren. Er habe in Spanien weder Unterkunft noch Unterstützung erhalten. In Österreich habe man festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter TBS und habe vermutlich Diabetes, weshalb er wieder nach Österreich gekommen sei, um hier medizinisch versorgt zu werden. Hätte er in Spanien Unterstützung erhalten, wäre er nicht nach Österreich gekommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 in Schubhaft genommen.

Das BFA richtete mit Schreiben vom 19.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 23.02.2018 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 27.02.2018 wurden vom BFA die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen überprüft und sodann mit Aktenvermerk festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt werde, da es sich um einen Folgeantrag nach einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 handle, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliege, die (neuerliche) Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates Spaniens vorliege, es in Spanien zu keiner Änderung der Lage gekommen sei und keine Gründe des Art. 8 EMRK dagegen sprechen würden bzw. es zu keiner diesbezüglich relevanten Änderung seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens gekommen sei.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2018 mittels Flugzeug neuerlich nach Spanien überstellt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Spanien zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien für zulässig erklärt (§ 61 Abs 2 FPG).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Die Behörden untersuchen jeden Asylantrag individuell und es gibt ein Beschwerdeverfahren. Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Gesetz 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration, werden Personen, die bei der illegalen Einreise betreten werden, der Polizei übergeben, welche die weiteren Schritte einleitet (Asyl, Rückkehr). Wenn unter den Festgenommenen Personen sind, welche Gesundheitsprobleme haben, werden diese direkt den Gesundheitseinrichtungen übergeben (CPT 9.4.2015).

Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009, ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz regelt das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt werden (EDAL 1.1.2012). AW haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, einen Dolmetscher, medizinische Versorgung und auf soziale Unterstützung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen verschiedenen Programme (UNCAT 5.5.2014).

Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen:

entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).

Wird ein Asylantrag zugelassen, kann ein Asylverfahren im beschleunigten oder im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige handelt oder bei für zulässig befundenen Asylanträgen aus der Haft heraus. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben. Das ordentliche Verfahren dauert dagegen 6 Monate (EDAL 1.1.2012).

Ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).

Im Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:

Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches binnen 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).

Quellen:

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CEAR - Spanish Commission for Refugees (o.D.): National Asylum Procedure in Spain

-

CPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (9.4.2015): Response of the Spanish Government to the report of the CPT on its visit to Spain from 14 to 18 July 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429007367_2015-20-inf-eng-esp-resp.pdf, Zugriff 17.6.2015

-

EDAL - European Database of Asylum Law (1.1.2012): EDAL Country Overview - Spain,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-spain, Zugriff 17.6.2015

-

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 17.6.2015

-

Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 17.6.2015

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UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):

Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 17.6.2015

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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Spain, http://www.ecoi.net/local_link/270771/400876_de.html, Zugriff 17.6.2015

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) erhalten (CEAR o.D.).

Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin-Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information des OAR ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).

Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

-

CEAR - Spanish Commission for Refugees (o.D.): National Asylum Procedure in Spain

-

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Spain, http://www.ecoi.net/local_link/270771/400876_de.html, Zugriff 17.6.2015

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VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

(...)

Non-Refoulement

Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (OAR o.D.b).

Quellen:

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,

http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 17.6.2015

(...)

Versorgung

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.a).

Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle, in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung ausbezahlt (VB 22.8.2013).

Während ihres Asylverfahrens leben Antragsteller in Unterbringungszentren oder in individueller bzw. Familien-Unterbringung in Wohnungen. Die Unterbringung dauert 6 Monate, verlängerbar auf 12 bzw. in Ausnahmefällen auf 18 Monate, je nach individuellem Bedarf (CEAR o.D.).

Das Unterbringungssystem in Spanien ist ein gemischtes System bestehend einerseits aus einem staatlichen Netzwerk von 4 Flüchtlingsaufnahmezentren (2 in Madrid: Alcobendas und Vallecas; 1 in Sevilla und eines in Valencia) sowie 2 temporären Migrantenunterbringungszentren in Ceuta und Melilla. Andererseits gibt es Unterbringungseinrichtungen und Hilfsprogramme für AW, die von NGOs betrieben und vom spanischen Arbeits- und Sozialministerium finanziert werden (UNCAT 5.5.2014).

Für Personen, die zur Unterbringung in den Flüchtlingsaufnahmezentren berechtigt sind, werden verschiedene Beihilfen ausbezahlt. Für das Jahr 2015 betragen die Hilfen für Einzelpersonen EUR 51,60/Monat, für Minderjährige EUR 19,06/Monat und einmalig EUR 181,70 pro Kind als Geburtsbeihilfe. Es gibt noch weitere Beihilfen für Transport, Kleidung, usw., sowie für die Unterbringung außerhalb eines Zentrums (BOE 4.4.2015).

Es gibt Berichte über widerrechtliche Außerlandesbringungen nach Marokko aus den Exklaven Ceuta und Melilla (AI 25.2.2015). Die CETIs (Centros de Estancia Temporal de Inmigrantes) in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind öffentlich betriebene Zentren, die zur Erstaufnahme von AW und Immigranten, die illegal in die Exklaven eingedrungen sind. Die dort Untergebrachten, dürfen die Zentren jederzeit verlassen. Die CETIs bieten Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung, sowie spezialisierte Dienste (Krankenversorgung, Trainingsprogramme, rechtliche und soziale Hilfe, usw.) zur Integration der Fremden. Die Kapazitäten betragen 512 (Ceuta) bzw. 480 (Melilla) Plätze. Trotzdem waren beide Zentren in der Vergangenheit oft und anhaltend überfüllt. Daher haben die Behörden Anstrengungen unternommen, den Transfer Betroffener aus den CETIs nach Festlandspanien zu erhöhen. So wurden 2014 5.179 Personen aus Melilla nach Spanien gebracht. 4.450 davon wurden im Rahmen der Betreuungsprogramme für AW und Flüchtlinge bzw. für humanitäre Hilfe, in Unterbringungszentren gebracht. Gleichzeitig erhielt Spanien Hilfe aus dem europäischen Rückkehrfonds (5 Mio. Euro im Jänner 2015), um die Kapazitäten der CETIs zu erhöhen und qualitativ zu verbessern (CPT 9.4.2015). UNHCR begrüßte bereits Ende 2014 die Schaffung von Asylbüros durch das spanische Innenministerium in den genannten Exklaven (UNHCR 6.11.2014).

Quellen:

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AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Spain, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/spain/report-spain/, Zugriff 17.6.2015

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BOE - Boletin Oficial del Estado (4.4.2015): Resolución de 27 de febrero de 2015, de la Secretaría General de Inmigración y Emigración, por la que se establecen para el año 2015 las cuantías máximas y mínimas de las ayudas económicas para los beneficiarios de los Centros de Acogida a Refugiados integrados en la red de Centros de Migraciones del Ministerio de Empleo y Seguridad Social, http://extranjeros.empleo.gob.es/es/ProteccionAsilo/car/docs/2015_Resolucion_ayudas_Centros.pdf, Zugriff 17.6.2015

-

CEAR - Spanish Commission for Refugees (o.D.): National Asylum Procedure in Spain

-

CPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (9.4.2015): Response of the Spanish Government to the report of the CPT on its visit to Spain from 14 to 18 July 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429007367_2015-20-inf-eng-esp-resp.pdf, Zugriff 17.6.2015

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.a): Efectos de la presentación de la solicitud,

http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015

-

UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):

Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 17.6.2015

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.11.2014): ACNUR da la bienvenida a la creación de oficinas de asilo en puestos fronterizos de Ceuta y Melilla,

https://www.ecoi.net/local_link/290300/424894_de.html, Zugriff 17.6.2015

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VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber in Spanien haben das Recht auf Zugang zu Krankenversorgung (OAR o.D., vgl. UNCAT 5.5.2014).

Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).

Quellen:

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OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,

http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015

-

UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):

Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 17.6.2015 "

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten habe.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2018 persönlich zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde ein, worin dieser ausführte, dass eine Zuständigkeit Spaniens bestritten werde. Die Unterbringungssituation in Spanien sei nicht adäquat und habe der Beschwerdeführer seine Bedenken geäußert, die jedoch nicht berücksichtigt worden wären. In seiner Einvernahme habe er dargelegt, dass eine Abschiebung menschenrechtlichen Standards widersprechen würde. Auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden und der Bescheid habe sich bloß oberflächlich mit der Lage in Spanien auseinandergesetzt. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht nach seiner ersten Abschiebung erneut in entwürdigender und menschenrechtswidriger Weise behandelt worden zu sein und keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Aktuelle Berichte würden belegen, dass die Versorgung von Asylwerbern in Spanien äußerst mangelhaft sei. Im gegenständlichen Fall wären besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Spanien spreche. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wären nur unzureichende Feststellungen getroffen werden, da der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe. Die Beweiswürdigung würde die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste über Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 23.08.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er begab sich in weiterer Folge über unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 19.10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.11.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die dagegen erhobenenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.02.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2018 am Luftweg nach Spanien überstellt.

Am 15.02.2018 reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und stellte am selben Tag den gegenständlichen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Spanien stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers nach neuerlichem Aufnahmeersuchen des BFA gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 23.02.2018 neuerlich zu.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2018 neuerlich am Luftweg nach Spanien überstellt.

Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2018 zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Spanien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im spanischen Asylverfahren bestehen keine systemischen Mängel.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. In Spanien besteht, eine Asylantragstellung vorausgesetzt, ausreichend medizinische Versorgung für Asylwerber. Es sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem aufliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu dem von den österreichischen Behörden gestellten Aufnahmeersuchen und der neuerlichen Beantwortung dieses Ersuchens seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftverkehr liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage einschließlich der medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret und unmittelbare betreffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben. Für das Vorliegen konkreter ernster Erkrankungen der Beschwerdeführer besteht daher aktuell kein Anhaltspunkt.

Dass der Beschwerdeführer zwei Mal nach Spanien überstellt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Abschlussberichten der jeweiligen Polizeibehörde.

Der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist dem Akt zu entnehmen (Übernahmebestätigung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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