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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung im –beinahe gesamten – Ortsgebiet von Mödling auf Grund Eignung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; keine Gefährdung des Verordnungszwecks durch Ausnahmen für einzelne Straßen(abschnitte) oder StraßenartenSpruch
I. Soweit sich der Antrag auf Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, ZMDS1-V-081/001, bezieht, wird er abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, ZMDS1-V-081/001, ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 42/2018, lauten wie folgt:
"§20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) […]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) – (4) […]
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c) – d) […]
(1a) […]
(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
b) – c) […]
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2a) – (11) […]"
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, ZMDS1-V-081/001, lautet wie folgt:
"Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß §20 Abs2a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Mödling auf folgenden Straßen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h:
1. Auf allen Landesstraßen und Landesstraßen B.
2. Auf allen Gemeindestraßen, die sich innerhalb des Ortsgebietes über zwei Gemeindegebiete erstrecken.
Diese Verordnung ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchtsgeschwindigkeit)' jeweils mit der Aufschrift '40' in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 'Ortstafel' kundzumachen (§44 Abs4 StVO 1960).
Gemäß §44 Abs1 und 4 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in der oben angeführten Weise in Kraft.
Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängig, mit dem über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach §52 lita Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er auf der Landesstraße B11 in Fahrtrichtung Hinterbrühl mit einem näherbezeichneten Kraftfahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe.
3. Das Landesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Auch wenn die Voraussetzungen, anders als bei Verordnungen auf Grundlage des §43 StVO, nicht für jede Straßenstrecke einzeln untersucht werden müssen, muss eine der in §20 Abs2a StVO genannten Voraussetzungen (Erhöhung der Verkehrssicherheit, Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen) erfüllt sein, um die grundsätzlich in Ortsgebieten geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für das gesamte Ortsgebiet herabsetzen zu können.
Das von der Bezirkshauptmannschaft Mödling durchgeführte Ermittlungsverfahren zielte darauf ab festzustellen, ob die Voraussetzung der Erhöhung der Verkehrssicherheit erfüllt ist, um eine Geschwindigkeitsbeschränkung im gesamten Ortsgebiet rechtfertigen zu können. Im Hinblick auf andere mögliche Auswirkungen der Verordnung, die ihre Erlassung rechtfertigen würde, wurde kein Ermittlungsverfahren geführt.
Der Sachverständige hat in Bezug auf die Voraussetzung 'Erhöhung der Verkehrssicherheit' in seinem Gutachten vom 14.01.2008 ausgeführt, dass sich im Hinblick auf die sehr positive Entwicklung des Unfallgeschehens die Notwendigkeit der Reduktion der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht ableiten lasse.
Wenn der Sachverständige in weiterer Folge ausführt, dass es auf Grund elementarer physikalischer Zusammenhänge jedoch außer Zweifel stehe, dass durch die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit ein positiver Einfluss auf die Verkehrssicherheit erwartet werden dürfe, so bringt er damit nur zum Ausdruck, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von 0 km/h die höchste Verkehrssicherheit erwartet werden kann.
Dem Gesetzgeber kann jedoch ein solches Verständnis in Bezug auf die zu erwartende 'Erhöhung der Verkehrssicherheit' durch eine Beschränkung der grundsätzlich in Ortsgebieten geltenden Geschwindigkeit nicht unterstellt werden.
Die Reduktion der Geschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet nach §20 Abs2a StVO soll die Ausnahme darstellen und nicht die Regel. Geschwindigkeitsbeschränkungen könnten bei diesem Verständnis völlig beliebig verordnet werden.
Auch im Hinblick auf das zu erwartende Geschwindigkeitsniveau durch die Geschwindigkeitsbeschränkung führte der Sachverständige am 14.01.2008 aus, dass, wenn nunmehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesen Straßen von 50 km/h auf 40 km/h reduziert werde, im Zentralbereich mit keiner wesentlichen Reduktion tatsächlicher Fahrgeschwindigkeiten zu rechnen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Fahrgeschwindigkeiten in den Randbereichen nicht wesentlich ändern werden.
Auch daraus lässt sich keine Erhöhung der Verkehrssicherheit ableiten, da das Geschwindigkeitsniveau vor Erlassung der Verordnung schon dem entsprochen hat, das erwartet werden durfte.
Wie die Evaluierung der Geschwindigkeitsbeschränkung gezeigt hat, ist im Gegenteil das Geschwindigkeitsniveau auf Landesstraßen B und L signifikant angestiegen. (Seite 5, letzter Absatz des Gutachtens des verkehrstechnischen ASV vom 13.07.2010, BD2-V-31717/315-2009)
Im Hinblick auf das Unfallgeschehen hat die Evaluierung ergeben, dass seit Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ein leichter Rückgang zu verzeichnen sei, wobei der Trend ähnlich jenem sei, der für alle Straßen in Niederösterreich gilt. Auffallend sei, dass der Rückgang auch für Gemeindestraßen in Mödling gelte, obwohl es in diesem Bereich teilweise zu Erhöhungen der zulässigen Geschwindigkeit gekommen sei.
Zusammenfassend könne ausgesagt werden, dass es zu einem Rückgang von Verkehrsunfällen gekommen sei. Ob diese auf Grund der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h abgenommen habe, lasse sich nicht zweifelsfrei bejahen. (Gutachten des ASV vom 02.03.2011, BD2-V-31717/389-2010)
Zusammengefasst bestehen seitens des Landesverwaltungsgericht NÖ daher Bedenken dahingehend, ob die vom Gesetz in §20 Abs2 a StVO genannten Voraussetzungen für die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Verordnung gegeben waren, da das von der Bezirkshauptmannschaft Mödling durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass diese Maßnahme für die Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich ist bzw hat die Evaluierung der Verkehrsmaßnahme ergeben, dass der Zweck nicht erreicht wurde, da einerseits das Geschwindigkeitsniveau angestiegen ist und sich der im allgemeinen Trend liegende, leichte Rückgang der Verkehrsunfälle nicht mit der getroffenen Verkehrsmaßnahme in Zusammenhang bringen lässt.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat darüber hinaus aber noch Bedenken, dass die gegenständliche Verordnung gesetzmäßig ist, da der Amtssachverständige für Verkehrstechnik in seinem, im Rahmen der Verhandlung vom 14.01.2008 erstellten Gutachten ausführt, dass nach der vorliegenden Diskussionsgrundlage die gemäß §20 Abs2 a StVO für das gesamte Ortsgebiet von Mödling festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf ca. 29 % des innerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßennetzes gelten solle. Somit werde der Großteil der Straßen eine Sonderregelung aufweisen.
Demzufolge soll die Geschwindigkeitsbeschränkung in mehr als zwei Drittel der Straßen im Ortsgebiet von Mödling nicht gelten. Dies steht im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, für ein gesamtes Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnen zu können, die die, ebenfalls für das gesamte Ortsgebiet grundsätzlich gemäß §20 Abs2 StVO geltende Geschwindigkeitsbeschränkung, ersetzt.
Es sollen nämlich nur einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich ausgenommen werden und auch nur dann, wenn dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird."
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung aber abgesehen.
5. Die Niederösterreichische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.
6. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Der Antrag umfasst, soweit er die Aufhebung der gesamten Verordnung betrifft, Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind (vgl VfSlg 17.572/2005, 19.939/2014; VfGH 24.11.2016, V18-19/2016; 28.9.2017, G31/2017).
1.3. Lediglich Punkt 1. der angefochtenen Verordnung ist präjudiziell, weil die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens auf einer Landstraße erfolgt sein soll.
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag, soweit er sich auf Punkt 1. der angefochtenen Verordnung bezieht, zulässig. Im Übrigen ist der Antrag jedoch als unzulässig zurückzuweisen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, weil die Voraussetzungen des §20 Abs2a StVO 1960 nicht gegeben seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich sei bzw habe die Evaluierung der Verkehrsmaßnahme ergeben, dass der Zweck nicht erreicht worden sei, weil einerseits das Geschwindigkeitsniveau angestiegen sei und sich der im allgemeinen Trend liegende leichte Rückgang der Verkehrsunfälle nicht mit der getroffenen Verkehrsmaßnahme in Zusammenhang bringen lasse. Zudem solle die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf circa 29 % des innerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßennetzes gelten, was im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers stünde, für ein gesamtes Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnen zu können.
2.4. Gemäß §20 Abs2a StVO 1960 kann die Behörde abgesehen von den Fällen des §43 StVO 1960 für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint.
2.4.1. Hingegen sieht §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.
2.5. Gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 hat die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
2.6. Nach den Gesetzesmaterialien zu §20 Abs2a StVO 1960 sollte nunmehr klargestellt werden, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden können (Ausschussbericht zur 19. StVO-Novelle 94 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Pürstl, StVO14, 2011, §20 Anm 27).
2.7. Im Vergleich zu §43 StVO 1960 räumt §20 Abs2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein und muss die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.
2.8. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß §20 Abs2a StVO 1960 ist daher eine Erforderlichkeit im Sinne des §43 StVO 1960 nicht geboten.
2.9. Bis zur Erlassung der angefochtenen Verordnung war seit dem Jahr 2003 für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Mödling eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Ausnahme der Vorrangstraßen vorgesehen. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren hat die Behörde mehrere Besprechungen im Jahr 2007 abgehalten und Statistiken über die Unfallentwicklung und Geschwindigkeitsmessungen im Ortsgebiet von Mödling durchgeführt. Im Rahmen der Besprechung am 11. Dezember 2007 wurde seitens des Bezirkshauptmannes ausgeführt, dass im Hinblick auf eine klare Verständlichkeit und Rechtssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer die Anzahl der Straßenverkehrszeichen gering gehalten und auf eine möglichst einheitliche Geschwindigkeitsregelung Bedacht genommen werden müsse. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2008 wurde auch das verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen erstattet. In diesem heißt es wörtlich:
"Verkehrssicherheit – Unfallgeschehen
Betrachtet man die Unfallentwicklung im Ortsgebiet von Mödling, so zeigt sich eine stark rückläufige Tendenz. Ausgehend vom Beobachtungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001 ergibt sich bis zum Beobachtungszeitraum 01.09.2006 bis 31.08.2007 ein Rückgang der Unfälle mit Personenschaden von 101 auf 54 (ca. 49%). Bezogen auf das Jahr der Einführung der 30 km/h Zonen (Beobachtungszeitraum 01.09.2003 bis 31.08.2004) liegt die Reduktion bei 31%. Die Reduktion der Unfallzahlen betrifft Landesstraßen B und L sowie Gemeindestraßen, auf denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt. Auf jene Gemeindestraßen, die mit 50 km/h befahren werden dürfen, zeigt sich kein Trend in den Unfallzahlen. Allerdings ist auf Grund der geringen Länge dieser Straßen dort die absolute Zahl an Unfällen gering.
Im Hinblick auf diese sehr positive Entwicklung des Unfallgeschehens lässt sich die Notwendigkeit der Reduktion der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht ableiten. Es steht auf Grund elementarer physikalischer Zusammenhänge jedoch außer Zweifel, dass durch die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit ein positiver Einfluss auf die Verkehrssicherheit erwartet werden darf. Die Wahl der durch die Behörde vorzuschreibenden maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt daher in der Entscheidung zwischen einem zu akzeptierenden Risiko einerseits und der Zulassung der motorisierten Mobilität andererseits."
2.10. Im Rahmen eines Evaluierungsverfahrens wurden zwei verkehrstechnische Gutachten aus den Jahren 2010 zur Frage des Anstiegs des Geschwindigkeitsniveaus und 2011 zur Frage eines Rückgangs von Verkehrsunfällen eingeholt. Diesen Gutachten lässt sich entnehmen, dass das Geschwindigkeitsniveau nach der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung angestiegen sei und es zu einem Rückgang von Verkehrsunfällen gekommen sei. Es lasse sich aber nicht zweifelsfrei bejahen, ob diese auf Grund der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h abgenommen hätten.
2.11. Daraus ergibt sich, dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 40 km/h durchaus geeignet ist, zur Verkehrssicherheit beizutragen. Auch die zwei verkehrstechnischen Gutachten, die im Zuge eines Evaluierungsverfahrens seitens der verordnungserlassenden Behörde in den Jahren 2010 und 2011 in Auftrag gegeben wurden, schließen nicht aus, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auch zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle geführt hat.
2.12. Auf Grund des durch §20 Abs2a StVO 1960 eingeräumten Spielraumes für den Verordnungsgeber ist daher davon auszugehen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 40 km/h geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen.
2.13. Zum Vorbringen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sich lediglich auf circa 29 % des innerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßennetzes beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich auf das gesamte Ortsgebiet bezieht. Dass für einzelne Straßenzüge auf Grundlage des §43 StVO 1960 Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen sind, ändert daran nichts. Schließlich ist die verordnungserlassende Behörde nach §43 StVO 1960 verpflichtet, Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, wenn dies zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
2.14. §20 Abs2a StVO 1960 letzter Satz verbietet lediglich größere Gebiete aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Sofern der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, ist es dem Verordnungsgeber aber unbenommen, einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
V. Ergebnis
1. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobenen Bedenken gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, ZMDS1-V-081/001, treffen nicht zu.
2. Der Antrag ist daher hinsichtlich Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling abzuweisen, im Übrigen zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V16.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019