RS Vwgh 2019/1/21 Ro 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/03/0003 Ro 2019/03/0002

Rechtssatz

Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J07

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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