RS Vwgh 2019/1/21 Ro 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1;
VwGG §45 Abs6;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/03/0003 Ro 2019/03/0002

Rechtssatz

Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist. Außerdem besteht in Art. 130 Abs. 2 B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG). Für die Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen ist hingegen der jeweilige Rechtszug an ein anderes Gericht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J04

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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