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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/03/0003 Ro 2019/03/0002Rechtssatz
Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist. Außerdem besteht in Art. 130 Abs. 2 B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG). Für die Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen ist hingegen der jeweilige Rechtszug an ein anderes Gericht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J04Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019