RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0130

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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