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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019