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21/03 GesmbH-Recht;Norm
ASVG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. Dipl.Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. März 1999, Zl. 120.308/1-7/99, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J GmbH in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien,
3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, 4. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, Weihburggasse 30, 1010 Wien, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, der 1993 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner Tätigkeit als Maurer bei der Ing. J.P. GmbH in der Zeit vom 13. April 1986 bis zum 24. Juni 1990, vom 20. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 und vom 16. November 1991 bis zum 1. März 1992 nicht in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des ersten der genannten Zeiträume (13. April 1986 bis 24. Juni 1990) Einspruch.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch Folge. Er stellte fest, der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei während des vom Einspruch umfassten Zeitraumes sowie auch während der Zeiträume vom 20. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 und vom 16. November 1991 bis zum 1. März 1992 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Ing. J.P. GmbH gestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Ing. J.P. GmbH Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, aufgrund der Berufung der Ing. J.P. GmbH werde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien hinsichtlich der Zeiträume vom 20. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 und vom 16. November 1991 bis zum 1. März 1992 ersatzlos behoben. Hinsichtlich dieser Zeiträume sei der erstinstanzliche Bescheid unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft (Teilrechtskraft) erwachsen.
Hinsichtlich der (aneinander anschließenden) Zeiträume vom 13. April 1986 bis zum 9. November 1987 und vom 10. November 1987 bis zum 24. Juni 1990 stellte die belangte Behörde im zweiten Absatz des Spruches ihrer Entscheidung in Abänderung des zweitinstanzlichen Bescheides fest, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei während dieses Zeitraumes "in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden". Dem wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorangestellt, der "Berufung der Ing. J.P. GmbH" gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, "betreffend die Versicherungspflicht des Herrn ... aufgrund seiner Tätigkeit bei der Berufungswerberin" werde insoweit Folge gegeben.
Zur Begründung dieses Teils ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ing. J.P. GmbH sei am 27. Oktober 1987 gegründet und am 10. November 1987 eingetragen worden. Die "Vorgängergesellschaft" P. & Co GmbH sei 1972 gegründet und eingetragen und am 2. Oktober 1987 amtswegig gelöscht worden. Die Ing. J.P. GmbH habe ihren Betrieb erst am 28. Februar 1988 aufgenommen. Die Betriebsgegenstände der beiden Gesellschaften hätten sich voneinander unterschieden. Die Gesellschaften seien keine identen Rechtssubjekte. Für den Zeitraum vor ihrer Eintragung komme die Ing. J.P. GmbH nicht als Dienstgeberin in Frage. Ob für diese Zeit die P. & Co GmbH als Dienstgeberin des Betroffenen anzusehen sei, sei "nicht Gegenstand dieses Verfahrens" und es sei "daher in diesem Verfahren nicht näher darauf einzugehen". Für den Zeitraum von der Eintragung der Ing. J.P. GmbH bis zum 24. Juni 1990 ergebe sich aus näher dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung, dass das behauptete Beschäftigungsverhältnis zu dieser Gesellschaft nicht bestanden habe.
In der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden, nicht ausdrücklich auf den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides eingeschränkten Beschwerde wird ausgeführt, die ersatzlose Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der von der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erfassten Zeiträume sei "wohl zu Recht" erfolgt.
In der Darstellung der "Beschwerdepunkte" macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe auch über den Zeitraum vor der Eintragung der Ing. J.P. GmbH entschieden, obwohl diese "für den Zeitraum 13.4.1986 bis 9.11.1987 mangels Rechtsfähigkeit gar nicht berufungslegitimiert" sei, "anstatt die Berufung in Bezug auf den Zeitraum 13.4.1986 bis 9.11.1987 als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ergänzend den Bescheid des Landeshauptmannes" in Bezug auf diesen Zeitraum "aufzuheben und die Angelegenheit in Bezug auf diesen Zeitraum an den Landeshauptmann zurückzuverwiesen zwecks Entscheidung darüber", ob der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Vorgängergesellschaft, der P. & Co GmbH, gestanden sei. Die belangte Behörde habe "eine allfällige Feststellung des Vorgelegenhabens eines die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses ... vom 13.4.1986 bis 9.11.1987 zur P. & Co GmbH durch den Landeshauptmann von Wien auf diese Weise bzw. durch deren (gerade oben aufgezeigte) rechtswidrige Vorgangsweise vereitelt bzw. unmöglich gemacht, wodurch" die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Witwenpension, für den zusätzliche Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehegatten während dieses Zeitraumes bereits genügen würden, nicht verwirklichen könne.
Zur Begründung dieser "Beschwerdepunkte" wird ausgeführt, der Ing. J.P. GmbH fehle "mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses die Berufungslegitimation in Bezug auf die Feststellung des Vorgelegenhabens" eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum vor ihrer Eintragung. Es mangle ihr "an jeglichem rechtlichem Interesse für den Zeitraum davor". In Bezug auf diesen Zeitraum sei der zweitinstanzliche Bescheid natürlich mangels Dienstgebereigenschaft der Ing. J.P. GmbH materiell unrichtig gewesen, wobei der Landeshauptmann von Wien hinsichtlich dieses Zeitraumes richtigerweise hätte feststellen müssen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Vorgängergesellschaft bestanden habe. Die Ing. J.P. GmbH hätte in ihrer Berufung höchstens auf diese materielle Unrichtigkeit des zweitinstanzlichen Bescheides hinweisen und die amtswegige Teilaufhebung und Zurückverweisung an den Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zur P. & Co GmbH während dieses Zeitraumes anregen können. Die belangte Behörde wäre zu einem amtswegigen Vorgehen in diesem Sinne verpflichtet gewesen und hätte die Berufung der Ing. J.P. GmbH in Bezug auf den genannten Zeitraum "jedenfalls zurückweisen müssen". Es gehe nicht an, der Ing. J.P. GmbH für diesen Zeitraum einerseits die Rechtssubjektivität und Dienstgebereigenschaft abzusprechen, andererseits aber ihre "Parteien- und Berufungslegitimation für den selbigen Zeitraum anzuerkennen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Beschwerde gegen den ersten - den Verstoss des Landeshauptmanns von Wien gegen die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides betreffenden - Absatz im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht und gegen den zweiten Absatz des Spruches nur hinsichtlich des (darin auch gesondert angeführten) Teilzeitraumes vom 13. April 1986 bis zum 9. November 1987, also hinsichtlich des Zeitraumes vor der Eintragung der Ing. J.P. GmbH, richtet. Durch diesen Teil des Bescheides erachtet sich die Beschwerdeführerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass nicht die Versicherungspflicht ihres verstorbenen Ehegatten hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Ing. J.P. GmbH festgestellt worden sei. Auch die Beschwerdeführerin geht vielmehr - wie die belangte Behörde - davon aus, die eine Versicherungspflicht hinsichtlich einer Beschäftigung bei dieser Gesellschaft bejahende Feststellung des Landeshauptmanns von Wien sei rechtswidrig gewesen. Die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid soll darin liegen, dass die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Wien nicht auftrug, die Versicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit für eine andere Gesellschaft zu prüfen.
Dem steht entgegen, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, und die dort angeführte Vorjudikatur) und "Sache" eines Berufungsverfahrens jeweils die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1265). Im vorliegenden Fall betraf der Spruch der Entscheidung des Landeshauptmanns von Wien nur die Frage der Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit bei der Ing. J.P. GmbH. Als Dienstgeberin des Beschäftigungsverhältnisses, hinsichtlich dessen der Landeshauptmann von Wien die Versicherungspflicht bejaht hatte, war die Ing. J.P. GmbH - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zur Bekämpfung dieses Ausspruches auch insoweit legitimiert, als die Versicherungspflicht hinsichtlich eines Zeitraumes vor der Eintragung der Gesellschaft bejaht worden war (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung das Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 89/08/0208). Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin vermengen die Frage der Existenz der Ing. J.P. GmbH während des Zeitraumes, für den in der Entscheidung über die Versicherungspflicht ihre Dienstgebereigenschaft impliziert wurde, mit der Frage der Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft während des Verfahrens, in dem dies geschah (vgl. - u.a. auch zu der in der Beschwerde noch aufgeworfenen Frage einer möglichen Beschwer - aber auch das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206, worin die Beschwerdelegitimation eines dauerhaft nicht rechtsfähigen Gebildes, dessen Dienstgebereigenschaft zu Unrecht angenommen worden war, bejaht wurde). Eine Zurückweisung der Berufung kam daher nicht in Betracht. Da schon die erstinstanzliche Entscheidung sich auf die Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit bei der Ing. J.P. GmbH bezogen hatte, wäre auch eine (ersatzlose) Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes wegen Verkennung der "Sache" durch diesen nicht rechtmäßig gewesen.
Der belangten Behörde ist nur insoweit ein - in der Beschwerde nicht geltend gemachter, mit dem Hinweis auf die befürchteten Folgen der Entscheidung aber wohl indirekt angesprochener - Fehler unterlaufen, als sie in Erledigung der Berufung aussprach, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei während der Zeiträume vom 13. April 1986 bis zum 24. Juni 1990 "in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis" (schlechthin) gestanden. Im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erwähnung des Gegenstandes der zweitinstanzlichen Entscheidung ("aufgrund seiner Tätigkeit bei der Berufungswerberin") im Spruch der Entscheidung und der ausdrücklichen Klarstellung in der Begründung, eine allfällige Versicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit bei der P. & Co GmbH sei "nicht Gegenstand dieses Verfahrens", ist dies aber nur als Verneinung der Versicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit bei der Ing. J.P. GmbH zu verstehen.
Schon der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Juni 1999
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080081.X00Im RIS seit
27.11.2000