RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0130

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L01

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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