RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §7;

Rechtssatz

Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß § 7 des ZustG eingetreten ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L04

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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