RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0125

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L03

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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