RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0118

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
SeilbG 2003 §21;
SeilbG 2003 §28;
SeilbG 2003 §40;

Rechtssatz

Aus § 40 SeilbG 2003, der eine Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften oder daran dinglich Berechtigter lediglich für das seilbahnrechtliche Bauverfahren vorsieht, kann nicht abgeleitet werden, dass dem Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die in Rede stehende Seilbahn zukäme. Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in § 40 leg. cit. enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (vgl. VwSlg. 18.255 A, mwH, u. a. auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien). Angesichts dieser Beschränkung kann eine Parteistellung des Revisionswerbers vorliegend auch nicht auf § 8 AVG gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030118.L02

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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