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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Handhabung des SeilbG 2003 ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dadurch eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete materielle Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung (VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, VwSlg. 18.255 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030118.L01Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019