RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/03/0118

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
SeilbG 2003 §28;
SeilbG 2003 §40;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Handhabung des SeilbG 2003 ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dadurch eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete materielle Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung (VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, VwSlg. 18.255 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030118.L01

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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