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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Dipl.-Päd. C L in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Mai 2018, Zl. LVwG-950097/5/MB/JB, betreffend Ausübung des Aufsichtsrechtes nach §§ 41 und 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit hg. Verfügung vom 15. November 2018 wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass die Revision als zurückgezogen gilt, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird. Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung am 28. November 2018 zugestellt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl. zuletzt VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, mwN).
4 Der Revisionswerber hat zwar fristgerecht einen zweiseitigen "Verbesserungsschriftsatz", unterfertigt durch einen Rechtsanwalt und unter Beifügung des ursprünglichen Revisionsschriftsatzes, eingebracht. Mit diesem Verbesserungsschriftsatz wurde dem ihm mit Verfügung vom 15. November 2018 erteilten Auftrag jedoch nicht entsprochen, weil die Revision nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. So besteht der "Verbesserungsschriftsatz" im Wesentlichen aus einem Deckblatt, dem Hinweis auf das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes und aus Anträgen an den Verwaltungsgerichtshof. Darüber hinaus verweist der Revisionswerber "vollinhaltlich auf die von (ihm) persönlich verfasste außerordentliche Revision, die von RA Dr. Blum ebenso unterfertigt wurde und die dort angeführten Argumente. Dieser Revisionsschriftsatz wurde von (seinem) rechtsfreundlichen Vertreter mitunterfertigt."
5 Aus diesem Hinweis und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung folgt, dass die Revision sohin gerade nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. Der Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
6 Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0097).
Wien, am 24. Jänner 2019
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090128.L00Im RIS seit
13.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019