TE Vwgh Beschluss 2019/2/1 Ra 2018/02/0334

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der K in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Oktober 2018, Zl. LVwG 30.16-2497/2018-4, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Revisionswerberin ist der Aufforderung vom 12. Dezember 2018, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 1. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020334.L00

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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