TE OGH 2018/7/19 50R11/18a

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Schinzel (Vorsitzender), Mag. Schillhammer und KR Schrott in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner - Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach/Pongau, gegen die beklagte Partei T*****AG, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen (zuletzt) EUR 6.632,34 samt Anhang, über die Berufung (Berufungsinteresse EUR 5.655,34) der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 7.1.2018, GZ 11 C 283/16x-27, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei hat der klagenden Partei innerhalb von 14 Tagen EUR 1.017,-- samt 4 % Zinsen daraus ab 31.3.2016 zu zahlen.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei (EUR 5.615,34 samt 4 % Zinsen daraus ab 31.3.2016) wird a b g e w i e s e n .

Die klagende Partei hat der beklagten Partei innerhalb von 14 Tagen die Verfahrenskosten von EUR 2.602,89 (darin EUR 468,22 USt und EUR 9,50 Barauslagen) zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei innerhalb von 14 Tagen die Verfahrenskosten von EUR 365,49 (Barauslagen) zu ersetzen.“

Die klagende Partei hat der beklagten Partei innerhalb von 14 Tagen die Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 912,41 (darin EUR 152,07 USt) zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin für den Zeitraum vom 29.2. bis 16.3.2016 eine Pauschalreise nach K*****, bestehend aus einer Rundreise (29.2. bis 7.3.2016) und einem Badeaufenthalt (7.3. bis 16.3.2016). Der anteilige Tagesreisepreis für die Rundreise betrug EUR 361,--.

Davon ausgehend begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von zuletzt EUR 6.632,34 samt Zinsen und Kosten. Er beruft sich dabei auf Reisemängel (EUR 4.295,20) und Schadenersatz (EUR 2.337,14), letzteres im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angeblich durch eine Busreise hervorgerufene gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Beine.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 977,-- samt Zinsen an den Kläger. Das Mehrbegehren von EUR 5.655,34 s.A. wies es ab. Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 6 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, worauf verwiesen wird. Grundlegende, im Berufungsverfahren nicht mehr strittige Punkte sind den Entscheidungsgründen vorangestellt.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Rundreise in einigen Punkten als mangelhaft, worauf der Zuspruch von EUR 977,-- an Preisminderung beruht. Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete es im Wesentlichen mit der mangelnden Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers durch ein der Beklagten zurechenbares vertragswidriges Verhalten.

Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen bzw. fehlenden Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern, allenfalls nach Beweisergänzung und -wiederholung durch das Berufungsgericht; in eventu, das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Zu § 55 JN

Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld EUR 2.700,-- nicht übersteigt, kann gemäß § 501 Abs 1 ZPO das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden. Gemäß § 55 Abs 4 JN sind die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung insbesondere auch für die Zulässigkeit von Berufungsgründen und Rechtsmitteln maßgebend. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, nur dann zusammen zu rechnen, wenn diese (materielle) Streitgenossen im Sinne von § 11 Z 1 ZPO sind. Das ist dann der Fall, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Für die Beurteilung entscheidend sind ausschließlich die Klagsbehauptungen (Klauser/Kodek, ZPO17 § E 1).

Im vorliegenden Fall tritt auf Klagsseite zwar nur eine einzige Partei auf, doch setzt sich der geltend gemachte Betrag nach dem Vorbringen in der Klage ON 1 („Der Kläger buchte für sich und seine Gattin …“) aus zwei Einzelansprüchen zusammen, nämlich dem Anspruch des Klägers aus eigenem Recht und dem Anspruch seiner – wie offensichtlich im Verfahren hervorkam – Lebensgefährtin aus erkennbar abgeleitetem Recht. Es stellt sich daher die Frage nach der Zusammenrechnung der beiden Ansprüche.

Die am erstgerichtlichen Verfahren Beteiligten sind wohl angesichts des Klagsvorbringens von einer Abtretung der Ansprüche der Lebensgefährtin an den Kläger ausgegangen, weshalb eine solche auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Anders hätte der Kläger für seine Lebensgefährtin keine im Zusammenhang mit der Pauschalreise stehenden Preisminderungsansprüche geltend machen können.

Allein auf die Abtretung hin findet eine Zusammenrechnung der Streitwerte aber nicht statt (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 22 [Stand 30.11.2013 rdb.at]). Das führt dazu, dass die beiden Anspruchsteller zueinander im Verhältnis einer (formellen) Streitgenossenschaft gemäß § 11 Abs 1 Z 2 ZPO stehen, ihre Ansprüche daher nicht zusammen zu rechnen sind.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Klagsvorbringen für die Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter und einer damit einhergehenden Aktivlegitimation des Klägers auch für im Zusammenhang mit seiner Lebensgefährtin stehende Preisminderungsansprüche keine ausreichende Grundlage bietet (vgl. Entscheidung des HG Wien zu 50 R 32/07y: „Der Kläger buchte und konsumierte mit …).

Mangels betraglicher Differenzierung ist zu unterstellen, dass die beiden Reisenden ihre Preisminderungsansprüche in jeweils gleicher Höhe geltend machen, was im vorliegenden Fall je EUR 2.147,60 ergibt. Beim Kläger kommen noch EUR 39,-- an Getränkeeinladung in der Wartezeit wegen Verspätung von Mitreisenden und EUR 2.298,14 an Schadenersatz wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Busreise, somit EUR 2.337,14 dazu, was insgesamt EUR 4.484,74 ergibt. Die auf einem Pauschalreisevertrag beruhenden Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, weil sie auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, dem Pauschalreisevertrag, beruhen (Mayr in Rechberger, ZPO4 § 55 JN Rz 3).

Das führt dazu, dass der Kläger in Bezug auf seinen Anspruch aus eigenem Recht eine Beweisrüge erheben kann, in Bezug auf den Anspruch seiner Lebensgefährtin allerdings nicht (§ 501 Abs 1 ZPO). Weiters ist die Revision hinsichtlich der Ansprüche beider Reisender jedenfalls unzulässig.

Was den klägerischen Anspruch betrifft, sei angemerkt, dass es für eine Beweisergänzung und -wiederholung durch das Berufungsgericht an jeglichem Anlass fehlt (§ 480 Abs 1 ZPO).

2. Zur Beweisrüge

2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung, wonach für den 2. Tag in V***** keine Abweichungen vom vorgesehenen Reiseprogramm festgestellt werden konnten (UA S 8), und begehrt ersatzweise festzustellen, dass die ursprünglich vorgesehene Besichtigung einer Tabakplantage entfiel. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes war im Katalog der Beklagten als Buchungsgrundlage für den 2. Tag tatsächlich der Besuch einer Tabakplantage vorgesehen (./A). Der Kläger sagte allerdings aus, dass der Besuch einer Zigarrenfabrik ausgefallen sei, den der Katalog gar nicht enthalten habe, sondern nur das vor Ort erhaltene Reiseprogramm (Prot. v. 20.1.2017, ON 11 S 4). Dies lässt aber keinen Rückschluss auf den Entfall der Besichtigung einer Tabakplantage zu. Es bleibt daher bei der bekämpften Negativfeststellung. Geltend gemacht hatte der Kläger übrigens den Ausfall des Besuches einer Zigarrenfabrik (Klage ON 1 S 2), was aber nicht Gegenstand der begehrten Ersatzfeststellung ist.

2.2. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellung, wonach die Busfahrt von H***** nach S***** nicht der Grund für den Ausbruch des Rotlaufs an seinen Beinen war (UA S 9). Zusammengefasst begehrt er ersatzweise die Busfahrt als Auslöser der Erkrankung festzustellen. Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung mit dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten Dris. S***** (ON 17; Prot. v. 12.9.2017, ON 23 S 2 f) und sah keinen Anlass, aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bestätigungen (./J, ./K, ./L und ./P) sowie dessen Aussage (Prot. V, 20.1.2017, ON 11 S 7) von der Expertise der Sachverständigen abzugehen (UA S 10 f). Wesentliches Argument des Klägers sind seine Beschwerdefreiheit vor Antritt der Reise und das Auftreten des Rotlaufs nach einer stundenlangen Busfahrt.

Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Eine Beweisrüge kann also nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen (Klauser/Kodek, ZPO17 § 467 E 39a, 40c). Das gelingt dem Kläger im vorliegenden Fall aber nicht.

Zuzugestehen ist, dass die Beschwerdefreiheit vor Antritt der Reise und das Auftreten des Rotlaufs nach einer stundenlangen Busfahrt prima vista eine gewisse Kausalität nahelegen. Die vom Erstgericht bestellte Sachverständige sieht allerdings keine Grundlagen für die Annahme einer derartigen Kausalität. Sie schließt diese sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Wesentliches Argument ist die grundsätzliche Neigung des Klägers zu Rezidiven bzw. der chronische Verlauf seines Rotlaufs, weshalb er jederzeit und unabhängig von seiner Lokalisation mit einem Wiederauftreten rechnen müsse. Beim Rotlauf handle es sich um eine bakterielle Erkrankung (Streptokokken), die entweder wieder aktiv geworden sei oder der Kläger habe sich neuerlich infiziert. Dies habe mit einer Busfahrt nichts zu tun. Es gebe in der Literatur keinen Hinweis darauf, dass Immobilität das Auftreten von Rotlauf fördert. Auch von einer Stauungsdermatitits bekomme man keinen Rotlauf (Gutachten ON 17 S 4, Prot. v. 12.9.2017, ON 23 S 2 f). An diesen überzeugenden Ausführungen vermögen weder die vorliegenden Urkunden noch die Aussage des Klägers etwas zu ändern. Es werden dadurch insbesondere keine erheblichen Zweifel an der Expertise der Sachverständigen hervorgerufen. Nicht zuletzt enthalten die Urkunden keine Aussage zu der vom Kläger behaupteten Kausalität. Es bleibt daher bei der bekämpften Feststellung.

2.3. Zusammengefasst legt das Berufungsgericht seiner weiteren Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien, nachvollziehbaren Beweisverfahrens zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger am 8. Tag (erg. mit dem Bus) nicht auf direktem Weg nach V***** gebracht wurde, sondern über einen Umweg von etwa 300 km, um zwei Reisende, die nicht Teil seiner Reisegruppe waren, in C***** abzusetzen (UA S 9). Das Erstgericht sprach dafür keine Preisminderung zu und begründete dies mit einer mangelnden gegenteiligen Vereinbarung bzw. damit, dass der Umweg keinen relevanten Mangel darstelle (UA S 12 f). Der Kläger hält dem den Text des Kataloges entgegen, wonach sich aus der – nicht weiter strittigen – Formulierung „8. Tag S***** - V*****: Nach dem Frühstück Rückfahrt nach V***** … mit Anschlussaufenthalt in der Region V*****. …“ (./A) sehr wohl eine direkte Rückfahrt ableiten lasse. Ohne besonderen Grund müssten Reisende einen Umweg von 300 km mit dem Bus jedenfalls nicht hinnehmen. Ein solcher Grund sei im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Dem ist unter Hinweis auf den objektiven Erklärungswert (Koziol – Welser/Klete?ka, Bürgerliches Recht I14 [2014] Rz 342 f) beizupflichten. Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Immerhin reduzieren Umwege die erwartbare Aufenthaltsdauer am Zielort. Dass mit einer rund 300 km langen Busfahrt eine mehr-, zumindest dreistündige Busfahrt verbunden ist, erschließt sich allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine dementsprechend spätere Ankunft am Zielort müssen Reisende ohne Hinweis im Katalog nicht hinnehmen, auch wenn dies mit keinem Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Dazu kommt, dass eine mehrstündige Busreise bekannter Maßen mit gewissen Beschwernissen verbunden ist, was ebenfalls nicht ohne Weiteres hingenommen werden muss. Ein akzeptabler Grund für einen Umweg mit dem Bus von rund 300 km wie etwa eine überraschende Straßensperre oder dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beförderung zweier nicht der Reisegruppe des Klägers angehörender Reisender fällt jedenfalls nicht darunter.

Dem Kläger – und seiner Lebensgefährtin – steht daher entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes eine Preisminderung insbesondere für die verzögerte Ankunft am Zielort zu. Diese ist mit zehn Prozent des Tagesreisepreises von EUR 361,--, somit rund EUR 40,-- zu bemessen. Dies entspricht nicht ganz einem Achtel, was angesichts der zumindest dreistündigen Zeitversäumnis angemessen erscheint.

3.2. Dass die Ersatzhotels C***** und A***** eine niedrigere Kategorie aufwiesen als die vorgesehenen Hotels, bewertete das Erstgericht hinsichtlich der Preisminderung mit 10 % des jeweiligen Tagesreisepreises (UA S 12). Die damit verbundene Ermessensentscheidung ist allerdings nur überprüfbar, wenn eine Ermessensüberschreitung, d.h. ein vom Gesetz nicht gewollter Erfolg ins Treffen geführt wird und letztlich auch vorliegt (HG Wien 50 R 20/11i). Die lapidare, vor allem in tatsächlicher Hinsicht völlig begründungslos bleibende Bemerkung in der Berufungsschrift, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Preisminderung jeweils mit 15 % zu bemessen gewesen, genügt dem jedenfalls nicht. Dies kommt in Wahrheit einer begründungslos bleibenden Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, weshalb die Rechtsrüge in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 471 Rz 9). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher.

3.3. Zuletzt nimmt der Kläger Bezug auf eine Unterbringung in C***** statt in S*****, was allerdings keinerlei Entsprechung in den Feststellungen findet. Diesbezüglich geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge auch in dem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 471 Rz 9). Es bedarf daher keiner Befassung mit den auf die Zuerkennung einer Preisminderung zielenden Argumenten des Klägers, wonach er und seine Lebensgefährtin schließlich 100 km von dem ursprünglich vorgesehenen Ort untergebracht gewesen seien.

3.4. Zusammengefasst geht die Rechtsrüge des Klägers somit bis auf die eine dargelegte Ausnahme ins Leere.

4. Zum Ergebnis der Berufungsentscheidung, zu den Kosten und zur Zulässigkeit der Revision

4.1. Das bekämpfte Urteil war unter Verweis auf Punkt 3.1. der Berufungsentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

4.2. Die Kostenentscheidung für das erstgerichtliche Verfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO. Der zufolge der Berufungsentscheidung geringfügig höhere Zuspruch bleibt ohne wesentlichen Einfluss auf die erstgerichtliche Kostenentscheidung, weshalb es diesbezüglich keiner Änderungen bedurfte.

4.3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2, 1. Fall ZPO.

4.4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision leitet sich aus §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO ab. Auf Punkt 1. wird verwiesen.

Textnummer

EWH0000056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2018:05000R00011.18A.0719.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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