Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, Türkei, vertreten durch M*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, Garnisonstraße 5, 4010 Linz, wegen Hinterbliebenenleistungen, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS-Justiz RS0046333 [T4, T6, T22]).
Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist zweckmäßig, weil der Wohnsitz des Klagevertreters im Sprengel des Landesgerichts Linz liegt und die bisher mit der Leistungssache befasste Landesstelle der Beklagten ihren Sitz in Linz hat. Die Beklagte teilte darüber hinaus mit, dass keine Einwände gegen die Delegierung bestünden.
Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt (10 NdS 2/94).
Textnummer
E123839European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00021.18X.1212.000Im RIS seit
13.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019