Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Nc 27/18d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** K*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er Ansprüche aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck und – in Ablehnungssachen – auch des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Innsbruck als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Innsbruck amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E123836European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00044.18P.1213.000Im RIS seit
13.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019