TE OGH 2018/12/13 1Nc44/18p

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Nc 27/18d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er Ansprüche aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck und – in Ablehnungssachen – auch des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Innsbruck als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Innsbruck amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E123836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00044.18P.1213.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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