TE OGH 2018/12/19 8Ob164/18b

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A***** C*****, geboren am ***** 1997, *****, wegen Umbestellung des Sachwalters (nunmehr: Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung), über den Revisionsrekurs der Angehörigen A***** C*****, vertreten durch Mag. Isabelle Pellech, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2018, GZ 45 R 444/18d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. August 2018, GZ 1 P 122/18w-61, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Für die 1997 geborene Vertretene wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 9. 2017 Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Besorgung der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern. Die Antragstellerin ist die Mutter der Vertretenen.

Die Bestellung des Erwachsenenvertreters erfolgte nach einer eigenen Anregung der Vertretenen, weil sie sich aufgrund einer mentalen Beeinträchtigung nicht in der Lage sah, ihre finanziellen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu organisieren.

Die Einkünfte der Vertretenen setzen sich zuletzt aus einer Lehrlingsentschädigung (Teillehre bei Jugend am Werk), erhöhter Familienbeihilfe sowie Unterhaltsansprüchen gegenüber beiden Elternteilen zusammen.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters wohnte die Betroffene nach familiären Streitigkeiten in einer betreuten Wohnform der Wiener Sozialdienste, Ende Februar 2018 kehrte sie in den Haushalt der Mutter zurück. Zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter, die eine Enthebung von ihrer Unterhaltsverpflichtung anstrebt, sind derzeit Unterhalts-, Exekutions- und Oppositionsverfahren anhängig.

Die Betroffene beantragte, ihre Mutter zu ihrer Erwachsenenvertreterin zu bestellen. Das Verhältnis zu dem bisher bestellten Rechtsanwalt sei getrübt, er sei schlecht erreichbar und komme seinen Pflichten immer wieder nur unzureichend nach.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Da zwischen der Jugendlichen und deren Mutter ein Unterhaltsverfahren sowie damit zusammenhängende Exekutions- und Oppositionsverfahren anhängig seien, bestehe eine Interessenkollision, die eine Umbestellung derzeit ausschließe.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rechtsmittel der Mutter der Betroffenen keine Folge.

Die erstmals im Rekurs geltend gemachte Möglichkeit, die Mutter als zweite Erwachsenenvertreterin neben dem Rechtsanwalt für alle anderen Aufgabengebiete als die Vertretung in den anhängigen Gerichtsverfahren zu bestellen, entspreche ebenfalls nicht dem Wohl der Betroffenen, weil sich die zu besorgenden Aufgaben inhaltlich überlagern würden und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass ein reibungs- und lückenloser Informationsfluss zwischen der Mutter und dem derzeitigen Erwachsenenvertreter möglich wäre.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zu der Frage, ob und wann nach § 243 ABGB idF des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes allenfalls mehrere Erwachsenenvertreter zu bestellen sind, eine Klarstellung durch das Höchstgericht notwendig erscheine.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, mit dem sie ihre Bestellung zur weiteren Erwachsenenvertreterin, betraut mit allen bisherigen Aufgaben außer der Vertretung in den anhängigen Gerichtsverfahren, anstrebt.

Der bestellte Erwachsenenvertreter hat eine Rechtsmittelbeantwortung erstattet und beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Frage der Rechtsmittellegitimation der Mutter der betroffenen Person im Umbestellungsverfahren kann auf die Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden. Auf das Verfahren, das bei Inkrafttreten des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes (ErwSchG) am 1. 7. 2018 anhängig war, sind die geänderten Bestimmungen der §§ 127 Abs 3 und 128 AußStrG anzuwenden (§ 207m Abs 3 1. Halbsatz AußStrG iVm § 207 Abs 4 AußStrG; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² [2018]; 6 Ob 145/18v). Eine die Person der Mutter ausschließende Verfügung der Betroffenen iSd § 127 Abs 1 AußStrG besteht nicht.

2. Der Revisionsrekurs wirft dem Rekursgericht vor, es habe weder den nach der Gesetzesnovelle maßgeblichen Umbestellungswunsch der Vertretenen beachtet, noch ausreichend begründet, weshalb eine Trennung der Aufgabenbereiche bei Bestellung zweier Vertreter nicht möglich und tunlich sein sollte. Von einem gestörten Informationsfluss könne keine Rede sein, jedenfalls würden allfällige Probleme nicht von der Mutter ausgehen.

3. Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird, oder wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.

Nur der letztgenannte Umbestellungsgrund kommt hier nach den Feststellungen in Frage. Die Beurteilung, was zum Wohl eines Betroffenen gereicht und ob die Umbestellung eines Sachwalters notwendig ist, kann aber immer nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden (RIS-Justiz RS0117813 [T2]). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes nichts geändert. Auch die neue Rechtslage gewährleistet weder eine Umbestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (RIS-Justiz RS0132245 = 6 Ob 145/18v).

Das Wohl der betroffenen Person ist zwar nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen (RIS-Justiz RS0117813 [T7]), im Allgemeinen ist aber eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll (RIS-Justiz RS0117813 [T10]).

4. Eine Notwendigkeit zur Abberufung des bisherigen Erwachsenenvertreters wegen Nichterfüllung seiner Aufgaben ist im Akt nicht ersichtlich und wird im Revisionsrekurs auch nicht konkret behauptet.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass in Bezug auf die anhängigen Verfahren über die Unterhaltspflicht eine offenkundige Interessenkollision zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter besteht und insoweit ihre Bestellung zur Erwachsenenvertreterin keinesfalls in Frage kommt, ist zutreffend und wird im Revisionsrekurs auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

5. Die Rechtsmittelwerberin strebt daher nur noch ihre Bestellung zur weiteren Erwachsenenvertreterin iSd § 243 Abs 3 ABGB an, dies mit dem Wirkungskreis fast aller bisher zu besorgenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Vertretung im Unterhalts- und den damit zusammenhängenden Exekutionsverfahren.

Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden (vgl Schauer, Die vier Säulen des Erwachsenenschutzrechts, iFamZ 2017, 148 [155]).

Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt auch hier in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.

6. Das Rekursgericht hat diese Voraussetzung wegen der zumindest teilweisen Überschneidung der zu besorgenden Angelegenheiten und wegen zu erwartender Kommunikationsprobleme zwischen den Vertretern verneint.

Der Revisionsrekurs wirft dem Rekursgericht zusammengefasst vor, es habe sich gar nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob bei jeder einzelnen weiteren Aufgabe des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters ebenfalls eine die Umbestellung ausschließende Interessenkollision bestehe. Er begründet allerdings nicht, weshalb das Wohl der Betroffenen überhaupt die Besorgung einzelner solcher Angelegenheiten durch einen zusätzlichen gerichtlich bestellten Sachwalter iSd § 246 Abs 3 Z 2 ABGB erfordern würde.

Das Rekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass hier eine Trennung des Bereichs der Vertretung vor dem Pflegschafts- und Exekutionsgericht von den weiteren Angelegenheiten der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, nicht sinnvoll erscheint. Dem bestellten Erwachsenenvertreter ist es aktenkundig gelungen, die finanzielle Situation der Betroffenen durch Erschließung aller für sie in Betracht kommenden Einkunftsquellen und die geordnete Verwaltung ihrer Mittel erheblich zu verbessern. Die Einkünfte der Betroffenen bestehen zu einem nicht geringen Teil gerade aus den strittigen Unterhaltsforderungen. Ihr Vermögen besteht nur aus den Ersparnissen, die sie mit Unterstützung des Erwachsenenvertreters aus ihren laufenden Einkünften anlegen konnte. Die Zustimmung zu entgeltlichen Rechtsgeschäften, die über solche des täglichen Lebens hinausgehen, ist hier ebensowenig von der Frage ihrer Finanzierung und damit der Einkommens- und Vermögensverwaltung zweckmäßig zu trennen wie die Vertretung vor diversen Behörden zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.

Die im Revisionsrekurs gegen die Person des Erwachsenenvertreters erhobenen Einwände (er sei schlecht erreichbar, seine Kanzlei gebe keine telefonischen Sofortauskünfte) sind – soweit überhaupt begründet – nicht von einer so wesentlichen Bedeutung, dass sie das Erfordernis einer partiellen Umbestellung begründen könnten. Das behauptete Übersehen einer rechtzeitigen Verständigung von einem Gerichtstermin betrifft jenen Aufgabenbereich, in dem eine Umbestellung von der Revisionsrekurswerberin gar nicht mehr begehrt wird.

7. Entgegen den Rechtsmittelausführungen, die dafür kein Anzeichen erkennen wollen, geht eine ablehnende Haltung der Mutter gegen den bestellten Erwachsenenvertreter schon aus dem Revisionsrekurs selbst hervor. Davon abgesehen besteht zwischen diesen beiden Personen schon objektiv eine massive Interessenkollision, weil der Erwachsenenvertreter gleichzeitig Vertreter der Tochter und Gegenpartei der Mutter im Unterhalts-, Exekutions- und Oppositionsverfahren ist.

Die Überlegung des Rekursgerichts, dass unter diesen Umständen keine reibungslose und vollständige Kooperation gewährleistet und eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung iSd § 243 Abs 1 Z 2 ABGB nicht zu erwarten wäre, ist schlüssig und nachvollziehbar.

Dem Revisionsrekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

Sollte sich nach Abschluss der anhängigen Verfahren herausstellen, dass die Betroffene mit Unterstützung ihrer Familie iSd § 239 ABGB im Übrigen wieder in der Lage ist, ihre zum Aufgabenkreis des Vertreters zählenden Angelegenheiten selbst zu besorgen, steht es ihr frei, gemäß § 246 Abs 3 Z 3 ABGB einen Antrag auf Beendigung der Erwachsenenvertretung zu stellen.

Textnummer

E124010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00164.18B.1219.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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