Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der C in Z, vertreten durch Dr. Markus Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. November 1997, Zl. 120.394/9-7/97, betreffend Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stubenring 20), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 9. April 1980 lehnte die mitbeteiligte Partei die Gewährung einer Rente an die Beschwerdeführerin aus Anlass von deren Arbeitsunfall vom 23. September 1978 gemäß § 203 ASVG ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des ersten Halbsatzes des § 203 Abs. 1 ASVG folgendes angeführt:
"Bei den durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dass nach Kopfverletzung, außer subjektiven Beschwerden, keine wesentlichen Unfallfolgen mehr bestehen. Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch Unfallfolgen um 10 v.H. vermindert."
Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. September 1987 lehnte die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 neuerlich die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 23. September 1978 mit der Begründung ab, es sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Mit der dagegen erhobenen Klage an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht hatte die Beschwerdeführerin insoweit Erfolg, als die mitbeteiligte Partei mit Urteil vom 15. Mai 1990 verpflichtet wurde, ihr vom 15. September 1987 bis zum 21. September 1988 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. zu gewähren. Das auf die Gewährung einer Versehrtenrente über den 21. September 1988 hinaus gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen: Das Gericht habe auf Grund eines Ergänzungsgutachtens von Dr. K. festgestellt, dass eine Verschlechterung eingetreten sei und im genannten Zeitraum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. vorgelegen sei.
Am 13. August 1996 stellt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den oben genannten, die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheid vom 9. April 1980 den Antrag, "den gesetzlichen Zustand gemäß § 101 ASVG dadurch herzustellen, dass mir aus dem Arbeitsunfall vom 23.9.1978 rückwirkend ab 1.10.1978 eine Versehrtenrente von 50 % zuerkannt wird."
Mit Bescheid vom 18. September 1996 lehnte die mitbeteiligte Partei diesen Antrag gemäß § 101 ASVG, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1978 bis zum 14. September 1987 bezieht, ab, soweit sich der Antrag auf die Zeit ab 15. September 1987 bezieht, zurück.
Über den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch entschied die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid u.a. dahingehend, dass ihm, "soweit er sich auf die Zeit ab 15.9.1987 bezieht ... keine Folge gegeben und die Zurückweisung bestätigt" werde.
Der weitere, sich auf die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 14. September 1987 beziehende Bescheidabspruch war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 21. April 1998, Zl. 98/08/0002.
Die belangte Behörde begründete den Teil des Bescheides, mit dem die Zurückweisung des Antrages bestätigt wurde, damit, dass mit der Klagestattgebung durch das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 1990 der abweisende Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. April 1980 in seinem zeitlichen Geltungsbereich insoweit beschränkt worden sei, als ab dem 15. September 1987 eine Unfallrente in der Höhe von 20 % zuerkannt worden sei.
Gegen diesen (den Zeitraum ab dem 15. September 1987 betreffenden) Bescheidabspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung des Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Schriftsatz vom 2. März 1999 legte die Beschwerdeführerin
den Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1998 nach dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 98/08/0002, vor, worin dem Einspruch der Beschwerdeführerin, "soweit er sich auf die Ablehnung des Antrags für die Zeit vom 1.10.1978 bis 14.9.1987 bezieht, ... Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheids festgestellt" werde, dass der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. April 1980, betreffend die Ablehnung einer Versehrtenrente, gemäß § 101 ASVG behoben werde. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 9. Februar 1999 vor, wonach gemäß § 101 ASVG der Bescheid vom 9. April 1980 richtiggestellt wird und der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 25. November 1978 bis über den 1. Jänner 1999 hinaus eine Unfallrente zuerkannt wird, ohne den vom Urteil des Landesgerichts Feldkrich als Arbeits und Sozialgericht vom 15. Mai 1990 umfassten Rentenzeitraum ab dem 15. September 1987 auszunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Bescheid vom 9. Februar 1999 hat die mitbeteiligte Partei als Herstellung des gesetzlichen Zustands gemäß § 101 ASVG eine Rente auch für den hier verfahrensgegenständlichen, vom Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht betroffenen, Zeitraum ab dem 15. September 1987 zugesprochen. Damit ist zwar nicht der hier angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid weggefallen, jedoch das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über ihre Beschwerde. Infolge materieller Klaglosstellung war das Verfahren daher - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Weil die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausgangs einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, war nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Wien, am 29. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080006.X00Im RIS seit
20.11.2000