TE Dok 2018/8/2 I 2/9-DK-VIII/17

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Alkoholisiertes Lenken des Privatfahrzeuges mit falscher Nummerntafel, Führerscheinentzug, Geldstrafe

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 2. August 2018 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberoffizial NN

Zusteller in der Zustellbasis XX

ist

s c h u I d i g.

Er hat

am 15. August 2017 um 21.10 Uhr in X auf der B 198 bis km 48,1 das Kraftfahrzeug mit dem (widerrechtlich verwendeten) Kennzeichen xx xx CN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/l Atemluft gelenkt, damit den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 8. November 2017 verfügten Entzug seiner Lenkerberechtigung für alle Klassen für die Dauer von zehn Monaten herbeigeführt, obwohl er die Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als motorisierter Zusteller benötigt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäߧ 126 Abs. 2 in Verbindung mit§ 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

GeIdstrafe

in der Höhe von € 2500

verhängt.

Gemäߧ 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten bewilligt. Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Begründung

NN, geboren am xx.xx.1968, geschieden, steht seit x.xx.1989 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis XX als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Mit 1. Jänner 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

NN wurde während der Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in der Zustellbasis XX auf einem Fahrradzustellbezirk verwendet.

Zum Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 15. Dezember 2017, dem Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft XX vom 8. November 2017, GZ …-…/2 sowie den SAP-Ausdrucken.

Der Beamte hat am 15. August 2017 um 21:10 Uhr in X auf der B 198 bis km 48,1 das Kraftfahrzeug mit dem (widerrechtlich verwendeten) Kennzeichen XX-.. .N in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, kam dabei von der Straße ab und verursachte einen Flurschaden (Verkehrsunfall). Danach befuhr er die Gemeindestraße in XX. Ein Zeuge, der daraufhin die Polizei verständigte, habe auf der Straße zurücktreten müssen, um nicht angefahren zu werden.

NN fuhr weiter Richtung XX und XX bei der XX Brücke in Richtung XX ein. Auf Höhe der Gemeindestraße zum "XX", wurde der Beamte vom Zeugen des Verkehrsunfalles angehalten. Der Zeuge erkannte NN eindeutig als jenen Lenker, der nur noch "unverständliche Dinge gelallt" hat.

Nach Eintreffen der Polizei, hat der Beamte nach kurzem Leugnen die Fahrt eingestanden.

Eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung hat NN vorerst abgelehnt, nach kurzem

Nachdenken wurde ein Nachtrunk angegeben und dem Alkoholtest zugestimmt.

Der Beamte hat angegeben, dass er nach der Fahrt zusammen mit einer anderen Person zwei

Kaiserbierdosen (0,5l) und anfangs 1-2 Schnäpse aus einem Glas getrunken habe. Auf Nachfrage änderte

NN seine Aussage. Er habe 3 bis 4 Schluck aus einer Flasche getrunken.

Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde um 22:31 Uhr ein Wert von 0,96 mg/l, um 22:33

Uhr ein Wert von 0,96 mg/l festgestellt. Bei einer neuerlichen Messung wurde um 23:01 Uhr ein Wert von 0,95 mg/l und um 23:03 Uhr ein Wert von 0,93 mg/l festgestellt.

Im Gutachten vom 11. Oktober 2017 kam die sachverständige Amtsärztin zum Schluss, dass der Nachtrunk bzw. der gesamte Alkoholkonsum nicht- so wie vom Beamten angegeben -stattgefunden habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 8. November 2017, Geschäftszahl: ……/2-2017 wurde NN die Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Entzugsbescheides, entzogen.

Gleichzeitig wurde dem Beamten das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich für die Dauer des Entzuges Gebrauch zu machen, aberkannt. Ebenfalls wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten.

Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde angeordnet, dass sich der Beamte einer Nachschulung zu unterziehen hat.

Weiters hat der Beamte ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.

Der Senat hat Folgendes erwogen:

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung in der Zustellbasis XX als Zusteller auf einem mit einem PKW zu bedienenden Zustellbezirk einen wesentlichen Aspekt für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit ist während des Zeitraumes des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht möglich.

Bei mit 2-spurigen Kraftfahrzeugen motorisierten Zustellern, demnach Mitarbeitern, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ständig ein Kraftfahrzeug benötigen, wollen sich Kunden und andere Verkehrsteilnehmer, in jedem Fall darauf verlassen, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen und dementsprechend beachten, d.h. beruflich wie privat nicht in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken.

Nachdem für die Erfüllung der Aufgaben seines zugewiesenen Arbeitsplatzes das Lenken eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, musste sich der Beamte bewusst sein, dass er für die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten eine Lenkerberechtigung benötigt und welche Auswirkungen deren Verlust hat. Darüber wird jeder Beamte der Österreichischen Post AG, der in Ausübung seiner Tätigkeit ein

Dienstfahrzeug zu lenken hat, in regelmäßigen Abständen nachweislich geschult, da gerade bei einem

Zusteller mit zugewiesenem Dienstfahrzeug die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert wird.

Als erschwerend wird das Faktum angesehen, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Straßenverkehr und den daraus mögliche Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters beim Lenken von Kraftfahrzeugen einen großen Stellenwert darstellt 43 Abs. 2 BDG 1979).

Da der Entzug der Lenkerberechtigung unmittelbaren Einfluss auf die dienstliche Verwendung des Beamten hat und ein besonderer Funktionsbezug gegeben ist, ist der vorliegende Sachverhalt disziplinarrechtlieh relevant.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen hat der Beamte gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten verstoßen sowie gravierende Folgen verursacht. Er hat dadurch der Österreichischen Post AG einen überaus schweren Vertrauensschaden zugefügt und nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, auch wenn vom Beschuldigten im Rahmen der Verhandlung ausgeführt wurde, sein Zustellrayon habe aus der Personalreserve besorgt werden können, beeinträchtigt.

Mildernd wurden das reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährigen sehr guten Leistungen als Zusteller, ein Faktum, welches auch mit einer vom Beschuldigten während der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Dienstbeurteilung (Erstellungsdatum 20.7.2018) durch seinen Vorgesetzten, Herrn Gebietsleiter P,, neuerlich bekräftigt wurde, berücksichtigt. Herr P. führte in dieser Dienstbeurteilung u.a. aus, dass Herr NN trotz seines Führerscheinentzuges weiterhin seine Teamleiterfunktion ausübe. Herr NN wird seit seinem Führerscheinentzug auf einem Fahrradrayon eingesetzt, der Beschuldigte führte in der Verhandlung aus, er sei bereit, auch nach Wiedererlangung seines Führerscheines auch weiterhin auf einem Fahrradrayon eingesetzt zu werden, obwohl dies mit finanziellen Einbußen verbunden sei. Weiters ist aufgrund der Verkehrspsychologischen Stellungnahme gem. § 17 FSG­ GV des lnsititutes VORRANG, Verein zur Förderung von Arbeits- und Verkehrssicherheit, vom 6. Juni 2018, eine positive Zukunftsprognose bescheinigt.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, ist gerade noch als ausreichend anzusehen, um künftig den Beschuldigten, aber auch andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt. Seinen Angaben zu Folge stehen einem Gesamtmonatsnettoeinkommen von EUR 2000 aktuell monatliche Belastungen in Höhe von 500 Euro für Leasingraten gegenüber.

Als Aufwendungen für die Verkehrsstrafe, Nachschulung, psychologische Untersuchung, Wiederbeschaffung des Führerscheins wurden vom Beschuldigten ca. 3000 Euro genannt.

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch

Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Einerseits soll beim Beamten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses erfolgte die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden. Sowohl der Beschuldigte, als auch die Disziplinaranwältin gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

Somit ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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