Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl zB VwGH 2012/11/0005).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019