Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Anders als in § 5 Abs 2 StVO dient die Blutuntersuchung im Sinne des § 5 Abs 10 StVO nach Vorliegen eines positiven Untersuchungsbefundes lediglich dazu, das polizeiamtsärztliche Gutachten zu untermauern. Aus diesem Grund hat die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 10 StVO auf jeden Fall zum Inhalt zu haben, dass der Betreffende zusätzlich eine Blutuntersuchung dulden muss. Die Aufforderung zur Blutuntersuchung hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zu erfolgen. Eine zusätzliche Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019