RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1063/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Rechtssatz

Anders als in § 5 Abs 2 StVO dient die Blutuntersuchung im Sinne des § 5 Abs 10 StVO nach Vorliegen eines positiven Untersuchungsbefundes lediglich dazu, das polizeiamtsärztliche Gutachten zu untermauern. Aus diesem Grund hat die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 10 StVO auf jeden Fall zum Inhalt zu haben, dass der Betreffende zusätzlich eine Blutuntersuchung dulden muss. Die Aufforderung zur Blutuntersuchung hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zu erfolgen. Eine zusätzliche Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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