Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Ein Schuldspruch wegen Verweigerung der Blutuntersuchung setzt voraus, dass sich der zur Duldung der Blutabnahme Aufgeforderte über den Inhalt der Aufforderung und seiner eigenen Erklärung im Klaren war. Es muss für den Aufgeforderten erkennbar sein, dass er sich bei einer Verweigerung zur Blutabnahme einem gesetzlichen Gebot widersetzt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019