RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1063/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 StVO kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH Ra 2017/02/0126).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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