Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 2003/11/0136).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019