TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 G309 2204085-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

G309 2204085-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA.: Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2018, Zl. XXXX;

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX2018, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 23.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen beantragt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer namhaft gemachten Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; und im Fall eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 23.08.2018 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.

4. Die Anhaltung des BF endete mit 23.08.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente oder gültige Reisedokumente wurden nicht vorgelegt.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2014 unter der Vorgabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.09.2015, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis vom 10.01.2018, GZ.: I413 2115986-1/38E wurde die am 14.10.2015 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dem BF wurde mit Bescheid vom 27.04.2018 nach § 52a FPG eine Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung erteilt. Der BF ist der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen.

Am XXXX2017 wurde betreffend des BF bei der marokkanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt.

1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. XXXX vom XXXX2017, Gz.: XXXX, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF eine Verantwortliche der XXXX durch gefährliche Drohung zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt hat, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte und damit drohte hatte, sie beim nächsten Betreuungsbesuch zu schlagen oder mit ihr aus dem Fenster zu springen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftat begangen hat.

Über den BF wurde zudem im Hinblick auf seine (ehemalige) XXXX ein Kontaktverbot verhängt.

1.4. Der BF erschien am Abend des XXXX2018 unter Alkoholeinfluss stehend und in erregtem Gemütszustand in einer Flüchtlingsunterkunft der Grundversorgung. Aufgrund seines Verhaltens konnte er nicht aufgenommen werden. Der BF wurde am XXXX2018 um 09:50 Uhr von Beamten der AGM XXXX und der PI XXXX festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

In der Haft ist der BF mit XXXX2018 in Hungerstreik getreten. Infolge dieser selbstinduzierten Gesundheitsschädigung wurde der BF als nicht haftfähig beurteilt, und am XXXX2018, um 10.10 Uhr, über Anordnung der belangten Behörde aus der Haft entlassen. Der BF wurde am XXXX2018 in weiterer Folge in das LKH XXXX eingeliefert. Aufgrund seines Verhaltens konnte er dort jedoch nicht behandelt werden und verließ das Krankenhaus noch am selben Tag aus freien Stücken.

Der BF hat sich gegenüber Flüchtlingsbetreuern und Flüchtlingsbetreuerinnen sowie gegenüber medizinischem Personal vermehrt aggressiv und unkooperativ verhalten.

1.5. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht durchgehend nach. Er war von 01.10.2014 bis zum 07.02.2017 in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX, von 03.03.2017 bis zum 21.08.2018 bei XXXX und seit dem 21.08.2018 im XXXXmit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF befand sich bis XXXX2018 in Schubhaft, wurde jedoch am XXXX2018 aufgrund einer von ihm initiierten Selbstschädigung aus der Schubhaft entlassen.

Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.

1.6. Der BF weist mit XXXX soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet eine Ehe geschlossen hat oder über tiefergehende persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.7. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. So tritt der BF der Feststellung der belangten Behörde zu seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, sondern unterlässt es, sich substantiiert zu diesem Befund zu äußern. Demgegenüber ist auf das von der belangten Behörde eingeholte, aktenkundige Sprachgutachten vom 06.08.2015 zu verweisen, wonach das Arabisch des BF starke marokkanische Züge aufweise. Zudem wurde in dem zu I413 2115986-1 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahren nachvollziehbar festgestellt, dass der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen und Anzeigen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, auf dem aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 (Abweisung des Antrages auf Gewährung von Internationalem Schutz und subsidiären Schutz, Rückkehrentscheidung), dem (abweisenden) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018, I413 2115986-1/38E sowie dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll zu diesem Verfahren und auf dem Mandatsbescheid vom XXXX2018 zum Erlass der Wohnsitzbeschränkung. Den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde seitens des BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

Der Umstand, dass der BF der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des zuständigen Referenten der Grundversorgung, dass der BF nicht fristgerecht in der ihm zugeordneten Unterkunft erschienen ist. Der BF bringt dazu in der Beschwerde vor, er habe bei seiner Ehegattin bleiben und seine ehrenamtliche Betätigung nicht aufgeben wollen, doch ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre, die belangte Behörde über seine Beweggründe zu informieren.

Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde sowie die dazu getroffenen weiteren Konstatierungen ergeben sich aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellungen zum Verhalten des BF in der Flüchtlingsunterkunft am XXXX2018 und zur Festnahme des BF am XXXX2018 gründen sich auf einer Meldung des Referenten der Grundversorgung sowie auf einer entsprechenden Mitteilung der LPD XXXX vom XXXX2018. Zudem gründet sich entsprechenden Feststellungen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 23.08.2018 und auf einer aktenkundigen Vorfallsmeldung, welche das Verhalten des BF am XXXX2018 dokumentiert und aus welchem ersichtlich ist, dass sich der BF bei der Flüchtlingsunterkunft unter starkem Alkoholeinfluss äußerst aggressiv verhalten hat.

Einer Meldung des XXXX zufolge hat der BF am XXXX2018 kundgetan, sich der Nahrungsmitteleinnahme künftig aus freien Stücken heraus zu verweigern. Der aktenkundige Entlassungsschein vom XXXX2018 dokumentiert, dass der BF mit XXXX2018 wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen wurde. Einer Meldung des diensthabenden Oberarztes des LKH XXXX zufolge wurde der BF zwar ins Krankenhaus eingeliefert, doch konnte er aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht behandelt werden und hat das Krankenhaus eigenständig wieder verlassen. Der durch diese Mitteilung dokumentierten Auffassung des medizinischen Personals des LKH XXXXzufolge ist der BF dabei gesundheitlich nicht eingeschränkt gewesen. Eingedenk dessen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt einen Tag lang in Hungerstreik befand, ist davon auszugehen, dass der BF grundsätzlich gesund ist. Dies hat - auch im Zusammenhang mit seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen oder der Wohnsitzauflage nachzukommen - beim erkennenden Gericht den Eindruck erweckt, dass der BF durch sein selbstschädigendes Verhalten auf eine Entlassung aus der Schubhaft abgezielt hat, um sich der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen.

2.3. Die Feststellung, der BF verfüge über keine gültigen Reisedokumente, beruht zum Einen auf dem Umstand, dass der BF keine marokkanischen Reisedokumente in Vorlage bringen konnte und zum anderen darauf, dass die vom BF in Vorlage gebrachten Kopien von syrischen Personalausweisdokumenten äußerst unscharf und undeutlich sind und deren Echtheit und Richtigkeit damit in Zweifel gezogen werden müssen. An der Echtheit und Richtigkeit des syrischen Reisepasses, der vom BF wiederum nur in Form einer Kopie vorgelegt wurde, bestehen auch in Anbetracht des Sprachgutachtens vom 06.08.2015 erhebliche Zweifel.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des BF durch das LG XXXX samt deren Modalitäten und Gründe beruhen auf einer aktenkundigen Ausfertigung des zitierten Strafurteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat, beruht ebenfalls auf den in der Ausfertigung des obzitierten Urteils festgestellten Umständen, denen seitens des BF in keinem Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten wurde.

2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF ist seit seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr aufrecht gemeldet.

2.6. Der BF hat weder behauptet noch belegt, Verwandte in Österreich zu haben und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer persönlichen Bindung zu XXXX gründet auf den entsprechenden Feststellungen des zu I413 2115986-1/38E ergangenen Erkenntnisses sowie auf dem im ZMR dokumentierten Umstand, dass XXXX dem BF Unterkunft gegeben hat. Die Behauptung, der BF sei mit der betreffenden Person verheiratet, konnte jedoch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Erhebung vom XXXX2018 beim zuständigen Standesamt entkräftet werden. Aus dieser geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine Ehe geschlossen hat. Es ist zudem auf die Angaben des BF in der zu I413 2115986-1/38E am 28.03.2017 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, wonach der BF auf Befragung durch den vorsitzenden Richter den Namen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht korrekt benennen konnte. Diese Zusammenhänge lassen den Schluss zu, dass die Angaben des BF zu seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht den Tatsachen entsprechen. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit der genannten Person jemals eine Beziehung geführt hat, noch, dass im Entscheidungszeitpunkt eine solche Beziehung gegeben ist. Darauf aufbauend konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft bei der genannten Person verfügt oder diese ihn finanziell unterstützen würde. Der BF konnte eine entsprechende Unterstützung durch die genannte Person nicht belegen und ist die Behauptung, mit dieser verheiratet zu sein, schlichtweg tatsachenwidrig.

Weitere persönliche und tiefgehende zwischenmenschliche Beziehungen im Bundesgebiet hat der BF weder behauptet noch belegt.

Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Der BF hat durch sein Verhalten, welches eine strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass sich der BF mehrfach aggressiv und unkooperativ gegenüber Mitarbeitern der Flüchtlingsquartiere, Betreuern oder medizinischem Personal verhalten hat. Er ist einer über ihn verhängten Wohnsitzauflage ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, die jedoch mangels Belegen in Zweifel zu ziehen ist, vermögen diese das integrationsschwächende Fehlverhalten des BF kaum zu relativieren.

2.7. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

2.7.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF im Rahmen der Rückkehrberatung vom 22.01.2018. Unterstrichen wird dies auch durch die Weigerung des BF, der ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der ihm auferlegten Wohnsitzauflage nachzukommen. Der BF ließ somit keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt.

2.7.2. Das vom RV des BF in der Beschwerde geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich einem gelinderen Mittel als der Schubhaft zu unterwerfen, geht angesichts des Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist, völlig ins Leere.

Zudem hat der BF durch die Weigerung in der Schubhaft Nahrung zu sich zu nehmen, aus freien Stücken eine Selbstschädigung bzw. die Haftunfähigkeit herbeigeführt und ist darin die Absicht zu erkennen, seine Entlassung aus der Schubhaft herbeizuführen. Der BF hat sich nach seiner Entlassung jeglicher medizinischen Maßnahmen verweigert, sich im Krankenhaus äußerst aggressiv verhalten und dieses daraufhin aus eigenem Entschluss heraus verlassen. Diese Umstände und der im Verfahren zu Tage getretene Unwillen, sein Verhalten in Österreich an entsprechenden fremdenpolizeiliche Anordnungen und Auflagen auszurichten, spricht jedenfalls für eine Fluchtgefahr des BF.

Der BF kam seiner bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist und im Hinblick auf seine Eheschließung einer tatsachenwidrigen Behauptung überführt wurde, was gegen die persönliche Zuverlässigkeit des BF spricht. Zudem zeigt auch der Verstoß gegen die Wohnsitzauflage und der nunmehr unbekannte Aufenthalt des BF sowie sein aggressives Verhalten gegenüber von Betreuern in Unterkünften für Asylwerber, dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten oder einer weiteren im auferlegten Maßnahme nachzukommen. Dieser Schluss wird auch durch die unsichere Wohnsituation des BF indiziert. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und sein Gesamtverhalten in Betreuungseinrichtungen lassen auf einen unsteten Lebenswandel schließen. Somit hat der BF eindrucksvoll bewiesen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Vorschreibung von gelinderen Mitteln kein Auslangen gefunden werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX2014 wurde vom BFA mit Bescheid vom 25.09.2015 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018 wurde die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

Die Weigerung, das Bundesgebiet trotz der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, die in Bezug auf den BF vorliegenden strafgerichtliche Verurteilung, die vom BF in der Rückkehrberatung geäußerte Weigerung, aus dem Bundesgebiet auszureisen und die Missachtung der dem BF auferlegten Wohnsitzauflage zeigen die mangelnde Bereitschaft des BF, sein Verhalten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, deutlich.

Es ist der belangten Behörde daher auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Auch äußerte der BF bislang keinerlei Bereitschaft, an der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken. Vielmehr betonte der BF, nicht ausreisewillig zu sein. Ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister macht zudem deutlich, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist. Wird in der Beschwerde ausgeführt, dass gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei, so verkennt der BF, dass ihm bereits eine Wohnsitzauflage erteilt wurde. In Bezug auf den BF hat die belangte Behörde mit der mit 27.04.2018 ausgesprochenen Wohnsitzauflage bereits ein gelinderes Mittel zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung gewählt, doch hat der BF mit seiner Weigerung, dieser Auflage nachzukommen, offen gezeigt, dass dieses Mittel nicht geeignet war, das gesetzte Ziel zu erreichen und hat auch damit seine Ausreiseunwilligkeit zur Schau gestellt. Bringt der BF vor, dass er der Wohnsitzauflage aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht habe nachkommen können, so ist ihm entgegen zu halten, dass er selbst bei Wahrunterstellung - eine solche Tätigkeit wurde vom BF nicht belegt - jedwede Meldung an die belangte Behörde, die Wohnsitzauflage nicht wahrnehmen zu können, völlig unterlassen hat. Im Lichte dessen hat die belangte Behörde vollkommen zu Recht angenommen, dass der BF auch einer periodischen Meldepflicht nach § 77 Abs. 3 Z 2 FPG nicht nachkommen würde. Durch die Setzung eines selbstschädigenden Verhaltens in der Schubhaft vermochte der BF zudem, aus jener entlassen zu werden, um sich daraufhin auch der vermeintlich notwendigen Heilbehandlung zu entziehen. Mit dem dokumentierten vom BF im LKH XXXX gezeigten aggressiven Verhalten zeigt der BF zudem einmal mehr, dass von seiner Seite keine Kooperationsbereitschaft gegeben ist.

Der BF verfügt in Österreich weder über berücksichtigungswürdige privaten Bindungen, noch über keine eigene gesicherte Unterkunft oder ausreichende Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seinem Vorbringen, in Österreich bei seiner Ehegattin Unterkunft nehmen zu können, ist entgegenzuhalten, dass er in Österreich keine Ehe geschlossen hat. Er ist jedoch offensichtlich dazu bereit, eine Ehe tatsachenwidrig zu behaupten, um sich der Schubhaft zu entziehen. Dies erschüttert nicht nur seine Vertrauenswürdigkeit, sondern auch seine Glaubwürdigkeit, weshalb auch dem Vorbringen zu seiner sozialen Integration in Österreich kein Glauben geschenkt werden konnte, zumal es dem BF nicht gelang, eine solche in irgendeiner Form zu belegen.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen oder an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitzuwirken.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies im vorliegenden Kontext keinen Bedenken. Entgegen des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf dessen Weigerung, der ausgesprochenen Wohnsitzauflage nachzukommen, im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen oder dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Die vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet konnten von diesem nicht substantiiert belegt werden, so weist der BF angesichts seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur verhältnismäßig wenig Anhaltspunkte einer tiefergehenden persönlichen oder sozialen Integration auf und konnte der BF auch nicht glaubhaft darstellen, eine Beziehung mit einer im Bundesgebiet wohnhaften Person zu führen.

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen muss auch miteinbezogen werden, dass in Bezug auf den BF eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegend ist und er sich darüber hinaus auch gegenüber der ihm zugewiesenen Betreuern wenig kooperativ gezeigt hat. Dieser Umstand führte letztlich sogar zu einem Kontaktverbot gegenüber seiner XXXX.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und definitiv ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen und insbesondere im Lichte dessen, dass das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten bereits eingeleitet wurde, als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden oder sich mit dem Sachverhalt nicht eingehend auseinandergesetzt hätte.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat nach § 22a Abs. 3 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Da der BF am 23.08.2018 aus der Schubhaft entlassen wurde, war ein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nicht angezeigt. Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegend waren.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Das vom BF gesetzte Verhalten ist im Akt bestens dokumentiert und werden durch die eingeholten Auszüge und durchgeführten Erhebungen unterstrichen. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (ohne Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Zu Pkt. IV der Beschwerde ist auszuführen, dass ein Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten seitens der belangten Behörde weder im Rahmen der Beschwerdevorlage noch zu einem anderen Zeitpunkt im Verfahren gestellt wurde.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebung, Aufwandersatz, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2204085.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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