Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2144581-2/5E
L523 2144643-2/5E
L523 2144584-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX1982 (BF1), XXXX, geb. XXXX2016 (BF2), XXXX, geb. XXXX2016 (BF3), StA. Georgien, BF2-BF3 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX (BF1), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 12.07.2018, Zlen. XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts VII. des angefochtenen Bescheides XXXX stattgegeben und wird das über XXXX verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) sind allesamt georgische Staatsbürger. Die weibliche BF1 stellte am 14.07.2015 für sich und am 03.02.2016 für ihre beiden am XXXX2016 geborenen minderjährigen Kinder (BF2-BF3) in Österreich ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Als Ausreisegrund gab die BF1, die sich zu diesem Zeitpunkt etwa im dritten Schwangerschaftsmonat befand, im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihr Vater im Zuge eines Überfalls auf sein Geschäft bzw. einer nächtlichen Störung durch zwei betrunkene Burschen einen der Täter getötet habe und in der Folge die Familie der BF1 von der Familie des Getöteten bedroht worden sei. Sie sei deshalb geflüchtet. Der Vater ihrer ungeborenen Kinder habe sie vor der Bedrohung nicht schützen können. Zum EURODAC-Treffer in Griechenland führte sie aus, sie habe mehrere Jahre bei ihrer Tante in Griechenland gelebt und sei in eine Routinekontrolle geraten bzw. habe um Asyl angesucht.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gab die BF1 zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei von zwei Männern aus der Familie des getöteten Burschen vergewaltigt worden und sie wisse nicht, wer der Vater ihrer Kinder sei. Sie habe vor ihrer Familie sowohl die Vergewaltigung als auch nunmehr die Existenz ihrer am XXXX2016 in Österreich geborenen Zwillinge verheimlicht.
Für die minderjährigen BF2-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Am 27.11.2016 ergingen im Erstverfahren der BF 1-BF3 die ersten abweisenden Bescheide des BFA. Die darüber erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2017, GZ: XXXX, gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 57 und 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46 und 55 FPG abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit 25.07.2017 in Rechtskraft.
2. Die BF1-BF3 stellten in der Folge am 10.08.2017 ihre gegenständlich zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Hiezu wurde die volljährige BF1 noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die BF1 aus, dass ihre Verfolger sie noch immer suchen würden und es sei versucht worden, das Familienhaus anzuzünden. Weiters verfüge sie über eine neue psychologische Stellungnahme. Zudem würde sie - sollte ihre Familie von den beiden Kindern erfahren - von der Familie verstoßen und vom Bruder umgebracht werden.
Für die BF2-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Am 22.08.2017 wurde die BF1 vor dem BFA niederschriftlich befragt. Dabei gab die BF1 zunächst an, dass sie gesund sei, aber psychische Probleme habe. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und erhalte Deutschunterricht. Zu ihrem Antrag brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass vor etwa einem Monat ihr Elternhaus von den Verfolgern angezündet worden sei. Das Haus sei seit dem Vorfall im Jahr 2012 leer gestanden, der Brand habe von der Nachbarin gelöscht werden können. Ihren Verwandten gegenüber verheimliche sie die Kinder, im Rückkehrfall habe sie Angst, von ihrem Bruder getötet zu werden.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2017, XXXX, wurde die Unterbringung der BF1 wegen XXXX an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikum XXXX für zulässig erklärt und der Auftrag zur Begutachtung der bei der BF1 allfällig vorliegenden psychischen Erkrankung erteilt. Mit Gutachten vom 29.08.2017 wurde von Prim. Dr. XXXX eine XXXX verbunden mit einer XXXX der BF1 festgestellt und die Fortsetzung des Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie empfohlen. Am 12.09.2017 wurde die BF1 in stabilem Zustand mit empfohlener Medikation aus dem Klinikum XXXX entlassen.
5. Im Auftrag des BFA erstellte Prim. Dr. XXXX, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am 19.10.2017 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über die BF1. Darin wurde ausgeführt, dass sich aktuell XXXX nicht diagnostizieren ließe, sie leide an XXXX. Es sei von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen, Reisefähigkeit sei gegeben und es sei im Falle der Abschiebung von keiner Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß auszugehen.
6. Am 30.11.2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 statt. Die BF1 gab an, dass sie fallweise Kontakt mit ihrer Mutter habe, diese aber nichts von der Existenz der Kinder wisse. Sie sei überzeugt, dass ihr Vater und ihr Bruder nicht zulassen würden, dass sie am Leben bleibe. Sie könne daher nicht nach Georgien zurück. Im Zuge dieser Niederschrift stellte die Rechtsberaterin der BF1 den Antrag, die Behörde möge - insbesondere auf Grund des Krankheitsbildes der Mutter - Ermittlungen zur Sicherstellung der Wahrung des Kindeswohles anstellen.
7. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF3 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.07.2018, Zlen. XXXX, XXXX und XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und es werde gegen die BF1 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. des Bescheides XXXX).
Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege und keine lebensbedrohliche Erkrankung der BF1-BF3 der Abschiebung entgegenstehe. Auch sei es bezüglich des Gesundheitszustandes der BF1 im Grunde zu keiner Veränderung seit ihrem Erstverfahren gekommen, sodass sie sich - wie bereits im Erstverfahren festgestellt - bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat um ihre Kinder kümmern könne.
Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes über die BF1 sei gerechtfertigt, weil die BF1 trotz rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zudem nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF1-BF3 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Die Bescheide wurden den BF1-BF3 am 13.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 10.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es läge eine "nova producta" vor, zumal es im August 2017 einen neuerlichen Versuch gegeben habe, das Haus der Familie im Herkunftsland anzuzünden. Nur durch aufmerksame Nachbarn habe dies verhindert werden können, der Staat sei nicht schutzfähig (gewesen). Auch würden die psychische Belastung der BF1 und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1 führen. Auch sei sowohl die Verhängung des zweijährigen Einreiseverbotes als auch dessen Dauer unbegründet und ohne Darlegung einer konkreten Gefährdungsprognose erfolgt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mit Aktenvermerk vom 21.08.2018 die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person der BF1-BF3
Die Identität der BF1-BF3 steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der Volksgruppe der Swanen und dem griechisch-orthodoxen Christentums zugehörig. Die BF1 ist die Mutter der in Österreich am XXXX2016 geborenen Kinder (BF2-BF3).
Die BF1 spricht georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Die BF1 lebte vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und Schwester in Tiflis. Sie besuchte in ihrem Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule, drei Jahre ein College, ist ausgebildete Hebamme und war vor ihrer Ausreise aus Georgien als Verkäuferin tätig.
Die BF1 verfügt in ihrem Herkunftsland über einen Verwandtenkreis. Sie hat Kontakt zu ihrer Mutter, selten auch zu ihrer Schwester.
Die BF1 hat außer ihren Kindern (BF2-BF3) und einem Onkel, zu dem sie keinen Kontakt, in Österreich keine Verwandten. Die BF1 ist weder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation, sie spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Sie ist mit der Betreuung ihrer beiden Kinder im Kleinkindalter beschäftigt.
Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF1 reiste am 12.07.2015 nach Österreich und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Ihre beiden Kinder, die BF2-BF3, haben seit ihrer Geburt am XXXX2016 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
Am 14.07.2015 stellte die BF1 in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und - nach der Geburt ihrer Kinder am XXXX2016 - für die BF2-BF3 am 03.02.2016 einen Antrag im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen. Diese Anträge wurden mit Rechtskraft 25.07.2017 abgewiesen.
Die BF1 leidet an einer XXXX und wird medikamentös behandelt. Die BF1 leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig. Die BF2-BF3 sind gesund.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
"Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert.
...
In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).
Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).
...
Rechtsschutz / Justizwesen
Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).
Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).
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Sicherheitsbehörden
Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).
Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).
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Korruption
Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).
Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017).
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Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018).
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Ethnische Minderheiten
Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% sprechen eine andere Sprache (CIA 12.1.2017).
Nach der Volkszählung von 2002 umfassten die Aseris noch 6,5%, die Armenier 5,7% und die Russen 1,5% der Bevölkerung. Die Zahl der Osseten und Abchasen außerhalb Abchasiens und Südossetiens ist zwar infolge des Krieges vom August 2008 zurückgegangen, aber das Ausmaß und die Dauer der Vertreibung sind nach wie vor schwer zu bestimmen (MRGI 2018).
In Bezug auf die Gleichbehandlung werden die Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten umgesetzt. Das Gesetz über die Staatssprache sieht vor, dass nichtstaatliche Sprachen in Gemeinden verwendet werden können, die von nationalen Minderheiten dicht besiedelt sind. Die derzeitige Umsetzung ist jedoch wegen des Fehlens eines Überwachungsmechanismus unbekannt. Die von der Ombudsperson vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, die darauf abzielen, die Wirksamkeit des Durchsetzungsmechanismus im Rahmen des Gesetzes zu verbessern, sind seit 2015 anhängig (EC 9.11.2017).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion oder der ethnischen Herkunft, und die nationalen Minderheiten genießen alle politischen Rechte, auch das Recht ihre Muttersprache im privaten und öffentlichen Raum zu verwenden. Georgien hat auch die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der nationalen Minderheiten ratifiziert, jedoch nicht die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen (ECRML). Die politische Teilnahme der nationalen Minderheiten ist begrenzt. Zu den Parlamentswahlen im Herbst 2016 nominierten etliche Parteien und Parteienbündnisse Kandidaten nationaler Minderheiten, allerdings wenige an aussichtsreichen Positionen. Die Minderheitensprachen wurden in den Minderheitengebieten, insbesondere in den aserischen, von den politischen Parteien und Kandidaten intensiv und ohne Hindernisse verwendet (OSCE 3.2.2017).
Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund von mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 11.12.2017, vgl. USDOS 20.4.2018)
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Frauen
Im Mai 2017 ratifizierte Georgien das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Die Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor hoch. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Trotz der Bemühungen, die Gesetzgebung zu stärken und das Bewusstsein zu schärfen, ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern nach wie vor hoch. Georgien liegt im Gender Inequality Index (GII) auf Platz 76 von 188 Ländern und im Global Gender Gap Index (GGGI) auf Platz 90 von 144 Ländern. Frauen sind in der Politik (15,33% im Parlament und 11,6% in den Gemeinden) und auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert (Erwerbsquote 58% gegenüber 78% bei den Männern) (EC 9.11.2017).
Mit der Ratifizierung der Konvention des Europarates von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat der Staat im Jahr 2017 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter getan. Das Übereinkommen erweitert die Mechanismen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Gewalt. Trotz erheblicher gesetzgeberischer Maßnahmen stellen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordern eine angemessene Reaktion des Staates. Nach Angaben der georgischen Generalstaatsanwaltschaft wurden im Zeitraum vom 1.1. bis zum 20.9.2017 Ermittlungen zu 22 Fällen von (versuchten) Frauenmord eingeleitet. Im laufenden Jahr 2017 wurden Probleme bei der Bewertung der Risiken von Gewalt gegen Frauen durch die Strafverfolgungsbehörden sowie bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Unterlassungs- und Schutzmaßnahmen beobachtet. Nach Ansicht der Ombudsperson sind Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt. Infolgedessen bleiben die Strafverfolgung oder Wegweisung von Tätern und Fragen der psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Gewaltopfern problembehaftet (PD 5.12.2017).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in den Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 20.4.2018).
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Kinder
Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering, Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund von Mangelernährung ein erkennbar großes Problem. Die Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten ist verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten (AA 11.12.2017).
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Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;
Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband.
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Sozialbeihilfen
Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:
• Existenzhilfe
• Reintegrationshilfe
• Pflegehilfe
• Familienhilfe
• Soziale Sachleistungen
• Sozialpakete
Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:
Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
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Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).
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Medizinische Versorgung:
Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).
Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.
Universal Health Care:
• Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
• Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt
• Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
• Dialyse ist ebenfalls gewährleistet
• Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit
• Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik
Zugang, besonders für Rückkehrer:
Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene
Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.
Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis
Unterstützung:
Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)
Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)
Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer
Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True
TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).
Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).
Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).
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Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:
Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:
• Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten
• Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
• Psychosoziale Rehabilitation
• Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden
• Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome
• Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht
• Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel 191. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht
• Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht
• Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen
• Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation
• Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
• Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden
• Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden
• Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
• Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
• Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung
Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e).
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Rückkehr
RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
• Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
• Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
• Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
• Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
• Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
• Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:
• Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
• Finanzierung einkommensschaffender Projekte
• Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten
• Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).
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1.3. Zum behaupteten Vorbringen neuer Fluchtgründe
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 in den gegenständlichen Folgeanträgen neue verfahrensrelevante Fluchtgründe für sich und/oder die BF2-BF3 vorgebracht hat.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass relevante Rückkehrhindernisse bestehen würden.
2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und des Grundversorgungsdatensystems.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der BF1-BF3:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF1-BF3 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF1, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war und wurden bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig getroffen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-BF3 sowie zu ihrem Aufenthalt in Österreich und ihrer Antragstellung in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der BF1 im Asylverfahren und ist aus der Aktenlage ersichtlich. Dass die BF1 in ihrem Herkunftsland über einen Verwandtenkreis verfügt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, gibt sie doch selbst an, Tanten und Onkeln in Georgien zu haben (AS 21, 61), wusste von Übergriffen auf ihre Verwandten zu berichten (AS 55, 63, 161) und legte Fotos von ihrem Vater mit einem Neffen vor (AS 155), ebenso dass sie - zumindest fallweise - Kontakt zu ihrer Mutter und selten auch zu ihrer Schwester hat (AS 159, 265, 303).
Dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Dass die BF1 für sich und ihre beiden Kinder Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber erhält, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung.
Der gemeinsame Wohnsitz mit ihren beiden Kindern (BF2-BF3) ergibt sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister.
Der Gesundheitszustand der BF1 ergibt sich aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen. Die von der BF1 vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von der BF1 bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der BF1 liegen mehrere ärztliche Bestätigungen bzw. mehrere ärztliche Bestätigungen bzw. Gutachten vor. So wurde bei der BF1 - nach Erhalt der zweiten negativen Asylentscheidung - zunächst am 23.08.2017 eine XXXX (AS 177 zum zweiten Asylantrag [AA]) und am 29.08.2017 ebenfalls eine XXXX (AS 225 zum 2. AA). Sie befand sich seit Anfang Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung (AS 237 zum 2. AA) und wegen XXXX von 22.08.2017 bis 12.09.2017 in stationärer Behandlung (AS 235 zum 2. AA). Vom BFA wurde die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben. In diesem kommt der begutachtende Arzt unter Einbeziehung der Vorbefunde nach erfolgter Untersuchung zum Schluss, dass die BF1 an einer XXXX leide, wobei die XXXX im Zusammenhang mit der psychosozialen Situation und den gegenwärtigen Lebensumständen stehe, da die BF1 den Wunsch habe, in Österreich bleiben zu dürfen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen und im Falle einer Überstellung der Betroffenen nach Georgien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber nicht die reale Gefahr, dass die BF1 in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde (AS 259ff zum 2. AA).
Das seitens des BFA eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Die vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen wurden vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde erhoben und schlüssig erläutert.
Die BF1 ist diesen Ausführungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit die BF1 in ihrer Beschwerde unzureichende Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Georgien vorbringt und dass der ihr fehlende (effektive) Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in Georgien bei ihr zu einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde (AS 575 zum 2. AA), ist auszuführen, dass diese - unbelegte - Behauptungen im Widerspruch sowohl zu den Länderfeststellungen, wonach eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, als auch zu den Ausführungen im medizinischen Gutachten, wonach eine Verschlechterung des Krankheitsbildes im Sinne eines lebensbedrohlichen Zustandes nicht zu erwarten sei. Die BF1 ist den fundierten Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, welche die Annahme zulassen würden, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend seien. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das vom BFA eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften, weshalb es der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird.
Soweit die BF1 zur Untermauerung ihres Vorbringens auf ein Urteil des VG München und die darin enthaltenen Ausführungen zu den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Georgien verweist ist auszuführen, dass die darin zitierten Berichte aus den Jahren 2011 und 2008 nicht von vornherein geeignet sind, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BFA zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279 mit Verweis auf VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF1 ergeben soll, zumal bei ihr ein dauernder Behandlungsbedarf auch gar nicht festgestellt worden ist.
Hinzu kommt, dass nach den herangezogenen Feststellungen und Länderinformationen in Georgien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und insbesondere auch psychische Probleme und Erkrankungen - wie bei der BF1 vorliegend - adäquat behandelbar sind.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer sind auch in ihrer Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.4. Zum behaupteten Vorbringen neuer Fluchtgründe
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich die BF1-BF3 in ihren neuerlichen Anträgen im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt - Verfolgung der BF1 im Zusammenhang mit der Tötung eines jungen Mannes durch ihren Vater im Jahr 2012 - über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf Pkt. 3.3.4. dieses Erkenntnisses verwiesen.
Zwar erweiterte die BF1 dieses Vorbringen um eine aktuelle Komponente, indem sie angab, dass ihre Verfolger das Familienhaus hätten anzünden wollen. Wie aber das BFA zu Recht ausführte, ist aus den vorgelegten Fotos weder ein Brand erkennbar, noch dass es sich dabei um das Familienhaus der BF1 handle. Auch ein Zusammenhang mit den Tätern bzw. der Tötung des jungen Mannes im Jahr 2012 lässt sich daraus nicht ableiten. Hinzu kommt, dass die BF1 einen Brandanschlag auf das Haus der Familie bereits im Erstverfahren (AS 285: "...In dem angegebenen Haus lebt schon seit längerer Zeit niemand und es ist mittlerweilen einem Brandanschlag zum Opfer gefallen") vorbrachte und demzufolge das Haus gar nicht mehr hätte bestehen dürfen. Dieser "neu" vorgebrachte Grund weist somit keinerlei glaubhaften Kern auf.
3. rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsger