TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/29 97/08/0623

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Lederergasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Oktober 1997, Zl. 14-SV-3186/2/97, betreffend Anrechnung von Ausbildungszeiten als Versicherungszeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

     Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von

S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

     Das Kostenbegehren der mitbeteiligten

Pensionsversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat von Oktober 1963 bis August 1965 und von Dezember 1965 bis März 1966 Ausbildungzeiten als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegt.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat den bei ihr am 31. Dezember 1996 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsentrichtung für diese Ausbildungzeiten abgewiesen.

Dem Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte in der Begründung dieses Bescheides nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Hinweisen auf die Rechtslage aus, das Begehren des Beschwerdeführers sei zwar nach dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG berechtigt. Nach der Judikatur des damals in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitverfahren in letzter Instanz zuständigen Oberlandesgerichtes Wien und auch des Verwaltungsgerichtshofes sei diese Bestimmung aber insofern teleologisch zu reduzieren, als unter diesen Ersatzzeitentatbestand die Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter nicht subsumiert werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung der 44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, unter anderem die Zeiten, in denen nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar mit 2/3 ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

Dass das Begehren des Beschwerdeführers nach dem bloßen Wortlaut der eben genannten Bestimmung berechtigt wäre, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Recht unstrittig. Die belangte Behörde hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg. Nr. 11.338/A, ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die damals anzuwendende Bestimmung des § 227 Z. 1 ASVG (die durch die genannte

44. ASVG-Novelle im vorliegenden Zusammenhang keine inhaltliche Änderung erfahren hat) insofern einer teleologischen Reduktion bedarf, als unter den strittigen Ersatzzeitentatbestand die Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter nicht subsumiert werden dürfen.

Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Auffassung ins Treffen, das Sozialversicherungsrecht sei vom Anliegen beherrscht, nahezu jede Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung, also einer Vollversicherung in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung, zu unterziehen. Für die Berücksichtigung dieser Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten gebe es sachliche Gründe. Die Rechtfertigung hiefür sei darin gelegen, dass gerade jene Vollversicherten, die in jungen Jahren anstelle von vollversicherten Dienstverhältnissen oder von vollversicherten Ausbildungsverhältnissen die teilversicherte Ausbildungsmöglichkeit als Rechtsanwaltsanwärter gewählt hätten, durch die ersatzweise Anrechnung bzw. durch den teuren Nachkauf der Ersatzzeiten wenigstens einen teilweisen Ausgleich ihres Pensionsverlustes im Vergleich zu durchgehend vollversicherten Erwerbstätigen erlangen könnten.

Diese Beschwerdeausführungen geben - vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen im obzitierten Erkenntnis vom 23. Februar 1984 (vgl. aber auch das Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0295) - keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 29. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080623.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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