TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W161 2185744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W161 2185744-1/9E

W161 2185741-1/9E

W161 2185742-1/6E

W161 2185747-1/6E

W161 2185745-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX ; alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 19.01.2018, Zlen. 1095944508-151820122 (1.), 1095943500-151820262 (2.), 1095945407-151821072 (3.), 1095945908-151821115 (4.) und 1095946404-151821005 (5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt.

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idgF. sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß §3 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF. wird festgestellt, das XXXX ,

XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zu kommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am 19.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 20.11.2015 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

3. Am 01.12.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe als Beamter im Bereich der Verwaltung gearbeitet und sei zuletzt Archivdirektor gewesen. Er habe einen Drohbrief durch die Taliban erhalten, in der Folge eine offizielle Anzeige erstattet und sei danach auch telefonisch bedroht worden. Er habe darüber hinaus auch familiäre Probleme in XXXX gehabt. Sein Vater und seine Onkel seien verschwunden. Die Familie sei dann nach XXXX umgezogen. Er sei damals vielleicht damals fünf oder sechs Jahre alt gewesen. Nach den Bedrohungen durch die Taliban mittels Brief und Telefon habe er entschieden, seine Heimat zu verlassen und die Flucht für sich und seine Familie organisiert.

Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich in ihrer Einvernahme auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie gab weiters an, sie selbst habe sich nicht frei bewegen, sondern nur in Begleitung ihres Mannes und ihrer Schwägerin unter einer Burka außer Haus gehen können. Ihre Kinder hätten nicht regelmäßig in die Schule gehen können.

In ihren Einvernahmen legten die Beschwerdeführer diverse Urkunden zum Nachweis ihrer Identität, den angeblichen Drohbrief sowie Unterlagen zum Nachweis der Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich (v.a. Deutschkurs- sowie Schulbesuchsbestätigungen) vor.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Verfahrensanordnungen vom jeweils 23.01.2018 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht am 05.02.2018 eine gemeinsame Beschwerde. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Echtheit des Briefes der Taliban und die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Darstellung über den Anruf durch die Taliban für nicht glaubwürdig erachte. Zudem sei bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen, dass Frauen in Afghanistan besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zweifelsfrei bereits einen westlichen Lebensstil angenommen und sei zudem mit europäischen Gepflogenheiten vergleichbar gekleidet. Sie trage kein Kopftuch und sei modern gekleidet. Sie sei im Gemeindeleben sehr aktiv und integriert und besuche regelmäßig - ohne ihren Mann - diverse Kurse (insbesondere Tanzkurs und Yoga). Darüber hinaus wirke sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2018 u.a. in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der Erstbeschwerdeführer bestätigte seine bisherigen Angaben im Verfahren, als Fluchtgründe nannte er neuerlich einen Drohbrief der Taliban und einen nach Anzeigeerstattung sich darauf beziehenden Anruf durch die Taliban. Weiters nannte er als Fluchtgrund eine Feindschaft, die ihn von seinem Vater weitervererbt worden sei. Seine Familie besitze Grundstücke und ein Haus in der Provinz XXXX , er wisse aber nicht, was damit passiert sei, seit 30 Jahren habe sich niemand dort aufgehalten. Er kenne seine Feinde nicht. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, seine Frau und er hätten eine Entwicklung in Österreich durchgemacht. Seine Frau lebe jetzt anders als in Afghanistan. Sie treffe viele Entscheidungen auch alleine und berate er sich regelmäßig mit ihr. (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 4 - 15).

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe am Ende des 13. Lebensjahres geheiratet. Sie habe ihren Ehemann vor der Eheschließung nicht gekannt, die Eltern hätten die Eheschließung vereinbart. Sie habe ihren Ehemann erst in der Hochzeitsnacht kennen gelernt. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes gezogen und habe viel Leid durch die Schwiegerfamilie erleiden müssen. In Afghanistan hätten andere für sie entschieden. Ihre Zwillinge hätten für zwei Monate in XXXX die Schule besucht, danach sei es nicht mehr gegangen, es habe ständig Selbstmordanschläge, Explosionen und Kindesentführungen in unmittelbarer Nachbarschaft gegeben. Jetzt in Österreich habe sie ein sehr freies Leben und entscheide über sich selbst. Sie hätte in Afghanistan nicht die Freiheit gehabt, etwas zu unternehmen, ohne dafür bestraft zu werden. Sie bringe ihre Kinder selbst in den Kindergarten und gehe mit den Kindern, wenn diese krank seien zum Arzt. Auch sie selbst gehe alleine zum Arzt. In Afghanistan sei sie abhängig gewesen. Sie habe in Österreich gelernt, dass sie als Frau Entscheidungen treffen dürfe. Ihre Entwicklung habe sich auch auf das Verhältnis zu ihrem Ehemann ausgewirkt. Sie habe bereits Deutschkurse besucht und besuche weiter Deutschkurse zwei bis drei Tage wöchentlich. Sie betreibe Yoga, Sport und habe in Österreich auch schwimmen gelernt. Sie beabsichtige, bei einem Supermarkt zu arbeiten, später möchte sie gerne als Altenpflegerin arbeiten. Es wäre ihr auch ein Anliegen, den Hauptschulabschluss nachzuholen. (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 15 - 25).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, übersiedelte aber bereits im Kleinkindalter in die Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX ebenfalls in der Provinz XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, die Ehe wurde vor ihrer Einreise nach Österreich geschlossen. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , des minderjährigen Viertbeschwerdeführerss XXXX , geb. am XXXX und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX . Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind in der Provinz XXXX geboren.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslime.

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten gemeinsam im Jahr 2015 aus Afghanistan aus begaben sich nach Europa und stellten in Österreich am 19.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

1.1.2. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

Sie bewegt sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum, geht hier alleine einkaufen, geht mit ihren Kindern alleine zum Arzt, besucht regelmäßig alleine Tanz- und Yogakurse, hat in Österreich auch schwimmen gelernt und hat österreichische Freunde und Bekannte, mit denen sie sich regelmäßig trifft. Sie ist sehr darum bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen (Sie besuchte bereits Sprachkurse und geht auch aktuell 2-3 wöchentlich in einen Sprachkurs); sie spricht ein einfaches, aber verständliches Deutsch. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich in Österreich nach westlicher Mode. Sie will in Österreich in Zukunft den Hauptschulabschluss nachholen und berufstätig sein.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von 13 Jahren von ihrer Familie verheiratet wurde und ihren Ehemann erst in der Hochzeitsnacht kennen lernte, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab, will ihre Kinder frei von Zwängen erziehen und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben, wobei auch ihr Ehemann ihr westliches Leben unterstützt.

Die Zweitbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld daher als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden, weshalb sie in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die von ihr in Österreich angenommene westliche Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Es kann von ihr daher nicht erwartet werden, diese Lebensweise in Afghanistan zu unterdrücken oder überhaupt abzulegen, um dort nicht physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

1.1.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (samt Aktualisierungen bis September 2018):

1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine

verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am

4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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