TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W208 2206883-2

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §25 Abs1 Z1
HGG 2001 §26 Abs1
HGG 2001 §26 Abs5 Z4
HGG 2001 §30 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2206883-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 05.09.2018, GZ P1440271/4-HPA/2018, betreffend Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 05.06.2018 datierten Fragebogen unter anderem die Zuerkennung von Familienunterhalt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.09.2018, wurde, nach einem Ermittlungsverfahren der Behörde bei dem von der bP weitere Unterlagen und Auskünfte vorgelegt bzw. erteilt wurden, dem Antrag der bP gemäß dem "5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG)" insofern Berechtigung zuerkannt, dass ihr ein Familienunterhalt von € 762,40 (50 % der Bemessungsgrundlage) für die im selben Haushalt lebende Ehegattin (eine Studentin) zuerkannt wurde.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage wurden das durchschnittliche Bruttoeinkommen der bP der letzten drei Monate iHv € 4.956,99 abzüglich der gesetzlichen Abgaben iHv € 1.047,26 herangezogen, was ein Nettoeinkommen von € 3.909,73 und folglich einen Grundbetrag von € 1.303,24 plus einen Zuschlag (für Weihnachts- und Urlaubsgeld) von € 221,55 ergab (offensichtlich 17 % des Grundbetrages), somit eine Bemessungsgrundlage von € 1524,79.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.09.2018) richtete sich die am 26.09.2018 zur Post gegebene Beschwerde der bP, die sich nicht nur gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid GZ P1440271/4-HPA/2018 richtete, sondern auch gegen einen weiteren Bescheid der belangten Behörde GZ P1440271/5-HPA/2018 mit dem ihr keine Wohnkostenbeihilfe zugesprochen wurde.

Begründend wurde angeführt, dass die Wohnungsmiete in der Zwischenzeit auf € 519,87 gestiegen sei, für Internet, Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Handy, Finanzierungsrückzahlungen Media Markt und Rückzahlungen für unberechtigt empfangene Familienbeihilfe der Ehefrau an das Finanzamt, näher angeführten Beträge zu zahlen seien sowie weitere variable Kosten (Lebensmittel, Fahrtkosten, Hygieneartikel, Kurse der Ehefrau für das Studium etc.) anfallen würden, die mit dem zuerkannten Familienunterhalt nicht gedeckt werden könnten.

4. Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP wurde mit Einberufungsbefehl vom 11.12.2017 (Zustellungsdatum) zum Präsenzdienst mit Beginn am 05.11.2018 einberufen. Sie hat am 05.06.2018 einen Antrag auf Familienunterhalt gestellt.

Die bP ist seit 07.04.2018 verheiratet und wohnt seit 28.12.2017 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Ehefrau (einer Studentin). Der Mietvertrag für die eheliche Wohnung die zuvor von der Schwester der bP als Hauptmieterin gemietet war ist am 26.02.2018 durch die bP unterzeichnet worden.

Die bP verdiente als unselbstständig Erwerbstätiger in den drei Monaten vor der Antragstellung in Summe € 3.909,73 (892,64; 1.364,56; 1.652,53) was ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich € 1.303,24 ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Sie basieren im Wesentlichen auf den Angaben der bP bzw. deren vorgelegten Unterlagen. Die bP ist weder dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt entgegengetreten noch hat sie allfällige Rechenfehler angeführt. Dass sie die von ihr in der Beschwerde angeführten Ausgaben hat wird nicht angezweifelt, ist rechtlich für die Berechnung des Familienunterhalts jedoch unbeachtlich (siehe die rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Familienbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes - HGG 2001 lauten (Auszug;

Hervorhebungen durch das BVwG):

5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

----------

1.-die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2.-die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.

[...]

2. Abschnitt

Familienunterhalt und Partnerunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

----------

1.-für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

[...]-

-

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

----------

1.-Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2.-Renten oder

3.-Arbeitslosengeld oder

4.-Notstandshilfe oder

5.-Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6.-Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des

durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit

der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten

zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

----------

1.-sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer

der Familienbeihilfe,

2.-Renten,

3.-Arbeitslosengeld,

4.-Notstandshilfe,

5.-Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6.-Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),

BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge

nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988.

Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während

des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

----------

1.-4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2.-8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3.-12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4.-17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

[...]

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

----------

1.-für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom

Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

2.-für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt

besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt

lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und

3.-für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt

besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als

20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

----------

1.-auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder

Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder

2.-auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten

eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den

Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen

ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf

Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe des Familienunterhaltes bzw. die diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid GZ P1440271/4-HPA/2018.

Über die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG durch den Bescheid GZ P1440271/5-HPA/2018 ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (W208 2206883-1).

3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die bP diverse Kosten angeführt, die sie monatlich zu begleichen hat und ausgeführt, dass der zuerkannte Familienunterhalt von € 762,40 dafür nicht ausreichen würde, weshalb sie sich wegen - gemeint: offenbar zu geringe Höhe - des Familienunterhalts beschwere.

Hier ist zunächst festzustellen, dass die belangte Behörde aufgrund der Angaben der bP zu ihrem monatlichen Einkommen der letzten drei Monate vor der Wirksamkeit der Einberufung, das Durchschnittseinkommen bzw. den Grundbetrag gem. § 26 Abs 1 HGG korrekt berechnet hat. Ebenso korrekt ist der Zuschlag von 17 % für das Weihnachts- und Urlaubsgeld, da es mehr als eineinhalb Monatsbezüge ausmacht (§ 26 Abs. 5 Z 4 HGG). Die Bemessungsgrundlage ist daher gesetzeskonform ermittelt und richtig berechnet worden.

Die belangte Behörde hat auch das Ausmaß des Familienunterhaltes gemäß §§ 25 Abs. 1 Z 1 iVm § 30 Abs. 1 Z 1 richtig festgesetzt, indem es diesen mit 50 % der Bemessungsgrundlage für die Ehegattin festgelegt hat.

Die bP unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, dass die monatlichen Ausgaben (Fixkosten und variable Kosten) für die Höhe des Familienunterhaltes heranzuziehen wären. Der vorne dargestellte eindeutige Gesetzeswortlaut bietet dafür keinen Anhaltspunkt.

Mit dem Familienunterhalt soll - wie mit der Wohnbeihilfe [nunmehr:

Wohnkostenbeihilfe] - der Vermögensnachteil (teilweise) ausgeglichen werden, der dadurch verursacht wird, dass der Wehrpflichtige wegen der Leistung des Präsenzdienstes keiner Tätigkeit nachgehen kann, mit der er den Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte (Hinweis auf E 27.10.1987, 87/11/0080; VwGH 19.04.1988 87/11/0268).

3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, durchschnittliches Einkommen,
Familienunterhalt, Grundbetrag, Präsenzdiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2206883.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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