TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 I415 2203193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2203193-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. ANGOLA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Touristenvisum Anfang des Jahres 2017 nach Portugal ein und stellte am 24.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründet wurde der Antrag mit der zwangsweisen Umsiedelung der Bewohner in seiner Heimat. Er und sein Bruder seien auf sich alleine gestellt und könnten nirgends wohnen.

Mit Bescheid vom 23.05.2017 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es wurde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Portugal für zulässig erklärt. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. W153 2162328-1/4E, und W153 2162325-1/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Verfahren des Beschwerdeführers sowie auch jenes seines Bruders wurden in Österreich zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder und der Adoptivmutter in einer armen Gegend gelebt zu haben. Die Regierung habe das Militär in dieses Gebiet geschickt um die Wohnungen abzutragen, weil die Häuser illegal errichtet worden seien und die Menschen dort unrechtmäßig lebten. Viele der älteren Bewohner seien krank geworden und hätten sich die Jungen in der Pflicht gesehen, sich gegen die Vertreibung aufzulehnen. Es sei zu einem Protestmarsch gekommen und habe die Regierung sie deshalb bedroht und einige seien auch "verschwunden". Aufgrund der Angst, vor Verfolgung durch Regierungstruppen, hätten sie dann das Land verlassen. Dabei habe ihnen ein Mann namens Carlos geholfen und sie seien in Richtung Portugal geflohen.

Mit dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Am selben Tag wurde ein gleichlautender Bescheid in Bezug auf seinen Bruder mit der Zl. 1143913400-170246449, erlassen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.07.2018, wobei sich die Begründung auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder bezieht.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers war beim Bundesverwaltungsgericht unter Zl. I412 2203191-1 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Angola und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Portugiesisch, ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Visum aus Angola nach Portugal aus und gelangte mit dem Reisezug nach Österreich. Die gesamte Reise bestritt er gemeinsam mit seinem damals noch minderjährigen Bruder. Er hält sich seit (mindestens) 24.02.2017 in Österreich auf.

In Angola lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder bei einer Bekannten der leiblichen Mutter. Seit seiner frühen Kindheit lebt der Beschwerdeführer ohne seine Eltern und besteht auch kein Kontakt zur Mutter. Zur Adoptivmutter in Angola hatte er zumindest noch Ende des Jahres 2017 Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Bruder über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Angola ca. 13 Jahre lang eine Schule. Für den Unterhalt der Familie sorgte stets die Adoptivmutter, die Englischlehrerin ist. Seine schulische Ausbildung konnte er auch in Österreich in der Handelsschule fortsetzen. Aufgrund seiner fundierten Schulbildung, des Gesundheitszustandes und des jungen Alters hat er eine Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsstaat unterzukommen und kann sich um eine entsprechende Tätigkeit bemühen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in XXXX.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführern in Angola keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Angola weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Angola:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 05.06.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Angola vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a).

Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a).

Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a).

Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Exklave Cabinda

Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).

Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N'Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a).

Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018).

Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a).

Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018).

Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener. Doch im März 2015 wurden erneut zwei Menschenrechtsaktivisten inhaftiert. Trotz dramatisch verschlechtertem Gesundheitszustand wurde ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2018a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst. Institutionelle Schwächen im Justizsystem, wie die politische Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess, bleiben weiterhin problematisch (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2018a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 20.4.2018).

Informelle Gerichte bleiben die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legte lokale Regeln fest, was zu Unterschieden in der Art und Weise führt, wie ähnliche Fälle von einer Gemeinde zur nächsten gelöst werden. Traditionelle Führer (bekannt als "sobas") hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen aufzulösen; nur Gerichte können in Strafsachen verhandeln (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 20.4.2018, vgl. HRW 19.1.2018). Es gab weiterhin periodische Berichte über Schläge und andere Misshandlungen der Polizei, da Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt, Einschüchterung und willkürliche Inhaftierung gegen friedliche Demonstranten einsetzen (HRW 19.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Die Regierung räumte ein, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte zuweilen übermäßige Gewalt anwenden, wenn sie Personen festnehmen. Die Polizeibehörden verurteilen offen einige Gewalttaten oder übermäßige Gewalt gegen Einzelpersonen und fordern die Opfer auf, Missbräuche der nationalen Polizei oder dem Amt des öffentlichen Verteidigers (Ombudsmann) zu melden. Und auch auf öffentliche Demonstrationen gegen die Regierung reagieren die Sicherheitskräfte hart und teilweise gewaltsam (USDOS 20.4.2018). Willkürliche Verhaftungen bleiben an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Korruption

Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 20.4.2018). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal "gasosas" genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2018b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2017 von Transparency International liegt Angola auf Platz 167 von 180 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a).

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018).

Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a).

2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a).

Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 20.4.2018).

Die Gefängnisse sorgen nicht immer für ausreichende medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Inländische NGOs, Aktivisten und die Medien machen weiterhin auf Korruption, Gewalt, Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung und allgemein schlechte Bedingungen aufmerksam (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (TS 30.5.2018).

Quellen:

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TS - todesstrafe.de (30.5.2018): Angola, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_angola.html, Zugriff 30.5.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Die Verfassung verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 15.8.2017). Von den ca. 29,3 Millionen Angolanern sind 4,11 Prozent römisch Katholisch, 38.1 Prozent sind Protestanten, 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen an und 12,3 Prozent gehören keiner Glaubensrichtung an (CIA 22.5.2018).

Aufgrund ihrer sozialistischen und atheistischen Vergangenheit haben religiöse Dogmen keinen nennenswerten Einfluss auf politische Institutionen. Angola ist ein weitgehend christliches Land. Ethnische und religiöse Spaltungen sind in Angola so gut wie unbekannt (BTI 2018). Ende 2013 hat die Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Laut Kultusministerin Rosa Cruz e Silva richtete sich das Verbotsverfahren gegen "im Widerspruch zu Gewohnheiten und Sitten der angolanischen Kultur" stehende Sekten, insbesondere die der evangelikalen Kirchen. Außerdem sollen diese Verbote das Hexenwesen und die illegale Migration eindämmen (GIZ 3.2018c).

Religion spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle (BTI 2018). Insbesondere die etablierten Kirchen des Landes fühlen sich schon lange durch die wie Pilze aus dem Boden schießenden evangelikalen Kirchen und Sekten bedroht. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA) (GIZ 3.2018c). Religiöse Bewegungen, die sich dem Staat entziehen, werden mit großem Misstrauen gesehen und sind administrativen Hindernissen oder sporadischen Repressionen ausgesetzt, wie dies bei der muslimischen Minderheit Angolas der Fall ist (BTI 2018). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 3.2018c).

Ein Beispiel für dieses Misstrauen war das Massaker an der Kalupeteca-Sekte im Jahr 2015. Als Kalupeteca und seine Anhänger sich weigerten an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, wurde dies als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen und von den Behörden kommuniziert. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Zusammenstößen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt (BTI 2018). Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf (AR 31.1.2018).

Quellen:

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AR - Adventist Review (31.1.2018): Mysterious Dream Convinces Angola Official to Permit Adventist Expansion, https://www.adventistreview.org/church-news/story5824-mysterious-dream-convinces-angola-official-to-permit-adventist-expansion, Zugriff 30.5.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft,

https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 1.6.2018

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1406965.html, Zugriff 1.6.2018

Ethnische Minderheiten

Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 22.5.2018).

In der Verfassung wird nicht ausdrücklich auf die Rechte indigener Personen Bezug genommen und es gibt kein spezifisches Gesetz, das ihre Rechte und Ökosysteme schützt. Die geschätzten 14.000 San hatten keinen ausreichenden Zugang zu den grundlegenden Regierungsdiensten, einschließlich medizinischer Versorgung, Bildung und Personalausweise. Die Regierung soll Unternehmen und gut vernetzten Eliten erlaubt haben, traditionelles Land der San in Besitz zu nehmen. Während des Jahres gab es Berichte über die Diskriminierung der San. Im Mai 2017 wurden zwei San-Männer mit akuter Tuberkulose in das Zentralkrankenhaus von Menongue aufgenommen. Den Männern wurde die Behandlung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verweigert. Nach zwei Tagen starben die Männer (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Der Verfassung zufolge haben Männer und Frauen die gleichen Rechte. Gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, insbesondere in ländlichen Gebieten. Das Gewohnheitsrecht setzt sich vor allem im ländlichen Raum gegen das Zivilrecht durch. Zudem gehören mangelnde und effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und Gewaltanwendungen gegen Frauen und Kinder weiterhin zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen (USDOS 20.4.2018).

Im Alltagsleben, Bildung, Beruf und Politik spielt die Frau jedoch weiterhin eine untergeordnete Rolle. Fortschritte hat es zumindest auf dem Feld der politischen Beteiligung von Frauen gegeben: Knapp 25 Prozent der Ministerposten in der gegenwärtigen Regierung werden von Frauen gestellt. Der Frauenanteil im Parlament liegt bei derzeit 30,5 Prozent. In den ländlichen Gemeinden hat die Tradition noch einen starken Einfluss auf das Familienleben und die Stellung der Frau. Ehen vor der Pubertät sind zwar gesetzlich verboten, kommen aber noch vor. Da viele Männer im Bürgerkrieg gefallen sind, werden auf dem Land viele Haushalte von Frauen geführt. Der Frauenüberschuss auf dem Lande hat dazu geführt, dass die Polygamie, die als traditionelle Form des Lebensunterhalts noch Akzeptanz findet, gegenüber anderen afrikanischen Staaten nicht abgenommen hat. Im Gegenteil haben sich sogar neue Formen der Polygamie entwickelt, in denen die Paare nicht unbedingt zusammen leben und die Frauen unabhängiger sind. Heiraten findet in verschiedenen Formen statt. Manche lassen sich von Kirche oder Staat vermählen, andere bekommen ihren Ehesegen von den Eltern. Oft entscheiden Tante oder Onkel der Familie der Frau über die Höhe des Brautpreises. Die meisten Paare gründen ihr eigenes Heim oder leben in der Familie der Eltern des Mannes. In manchen Gegenden sind die Scheidungsraten aufgrund traditioneller Ehemuster relativ hoch. Die Großfamilie spielt angesichts der prekären Lebenssituation auf dem Lande eine große Rolle. Die Einnahmen werden oft unter mehreren arbeitslosen Verwandten geteilt, gegenseitige Hilfe bei Feldarbeit und Hausbau ist gang und gäbe. Die Erbfolge ist in den meisten angolanischen Gesellschaften patrilinear geregelt, d.h. die Kinder erben vom Vater. Nur unter den Mbundu, Ngangela und Ovambo gibt es auch noch - allmählich verschwindende - matrilineare Erbschaftsregeln, nach denen die Hinterlassenschaft an den Bruder der verstorbenen Ehefrau gehen. Neffen und Nichten werden wie Brüder und Schwestern behandelt, zwischen den Generationen wird aber streng unterschieden. Onkel und Tanten werden nach mütterlicher und väterlicher Verwandtschaftslinie unterschieden (GIZ 3.2018c).

Gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen ist ein großes Problem, vor allem in ländlichen Gebieten. Vergewaltigung, auch Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Aufgrund eingeschränkter Untersuchungsmittel, schlechter forensischer Ressourcen und dem ineffektiven Justizsystem werden die meisten Fälle jedoch nicht verfolgt. Häusliche Gewalt, inklusive Missbrauch durch den Ehepartner, ist weit verbreitet und passiert sowohl in ländlichen wie auch städtischen Gebieten. Das Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt und bestraft Täter mit Gefängnisstrafen von bis zu acht Jahren und Geldstrafen, je nach Schwere ihrer Straftat. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte arbeitete mit dem Innenministerium zusammen, um die Zahl der Polizistinnen zu erhöhen und so die Reaktion der Polizei auf Vergewaltigungsvorwürfe zu verbessern. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte unterhielt ein Programm mit der Anwaltskammer Angolas, um missbrauchten Frauen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren, und etablierte Beratungsstellen, die Familien bei der Bewältigung von häuslichem Missbrauch helfen (USDOS 20.4.2018). Das Parlament genehmigte einen Änderungsantrag des Gesetzentwurf, um Abtreibungen in allen Fällen zu kriminalisieren und mit zehn Jahren Gefängnis zu bestrafen (HRW 17.3.2017).

Quellen:

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft,

https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018

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HRW - Human Rights Watch (17.3.2017): Angola: Respect Women's Right to March - Planned Protest for Abortion Rights, https://www.ecoi.net/en/document/1395187.html, Zugriff 1.6.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018

Homosexuelle

Die Verfassung verbietet alle Formen der Diskriminierung, geht aber nicht speziell auf die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität ein (USDOS 20.4.2018). Nach dem in Angola geltenden portugiesischen Strafgesetzbuch in der Fassung von 1954 können gegen Personen, "die sich gewohnheitsmäßig der Verübung naturwidriger Laster hingeben", Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Zwangsarbeit und Freiheitsentzug verhängt werden (Art. 71, Abs 4). Fälle, in denen diese Vorschrift in jüngerer Vergangenheit angewendet wurde, sind jedoch nicht bekannt (AA 1.6.2018, vgl. auch USDOS 20.4.2018). Der derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Entwurf eines neuen angolanischen Strafgesetzbuches sieht keine Strafbarkeit homosexueller Handlungen mehr vor (AA 1.6.2018). Die Verfassung definiert die Ehe als einen Akt zwischen Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Ehen sind verboten. Lokale und internationale NGOs berichteten, dass lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle (LGBTI) Personen Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sind, aber Berichte über Gewalt gegen die LGBTI-Gemeinschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bleiben selten. Die Regierung hat über ihre Gesundheitsbehörden eine Reihe von Initiativen eingeleitet, um die Diskriminierung von LGBTI-Personen zu verringern (USDOS 20.4.2018).

Im Jahr 2014 gründete eine Gruppe von LGBTI-Personen den ersten schwulen Verein. Der Verein arbeitete mit dem Gesundheitsministerium und dem Nationalen Institut zur Bekämpfung von HIV/AIDS zusammen, um den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Sexualer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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