Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W256 2195015-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20. März 2018, GZ: DSB-XXXX beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz
VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 16. August 2017 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch den Magistrat der Stadt Graz (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Am 3. Juli 2017 habe die Stadt Graz ein nur zum Teil auf ihrem Grundstück befindliches Protestcamp räumen und durch die Polizei absperren lassen. Dabei hätte sowohl ein Mitarbeiter der HXXXX XXXX (im Folgenden: HXXXX), als auch ein Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma XXXX (im Folgenden: private Überwachungsfirma) einen gesamten Vormittag lang Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums gemacht, welche aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung als Videoüberwachung zu werten seien. Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Fotografie, welche den (mit einer mit dem Logo der HXXXX versehenen Warnweste bekleideten) Mitarbeiter der HXXXX und den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma im Zuge der Videoaufnahmen zeige sowie ein Schreiben der LPD XXXX, wonach die Stadt Graz Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung und damit - laut Beschwerdeführer - auch der Videoüberwachung sei, vor. Durch dieses Verhalten der mitbeteiligten Partei erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und beantrage er insofern, die Datenschutzbehörde möge u.a. mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
Daraufhin forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 25. August 2017 auf, zu diesem Beschwerdevorbringen Stellung zu beziehen.
Mit Schreiben vom 11. September 2017 ersuchte die mitbeteiligte Partei die belangte Behörde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken. Sie habe die private Überwachungsfirma um Stellungnahme ersucht, welche allerdings derzeit noch ausständig sei.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass - wie dem ebenfalls vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma vom 19. September 2017 zu entnehmen sei - weder die "Stadt Graz, noch die HXXXX" die private Überwachungsfirma mit der Erstellung von Videoaufnahmen oder mit der Räumung beauftragt habe. Wie vielmehr aus dem vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma hervorgehe, sei diese von der MXXXX beauftragt worden, für die Sicherheit auf der Baustelle während der Räumung zu sorgen.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2017 von der belangten Behörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) mitgeteilt:
"Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör
Die Datenschutzbehörde legt in Kopie die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Graz (Beschwerdegegner) vom 11. September 2017 (ho. eingelangt am 12. September 2017) und 19. September 2017 (ho. eingelangt am 25. September 2017) samt Beilagen vor.
Im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG 2000 betrachtet die Datenschutzbehörde durch die Reaktion des Beschwerdegegners Ihre Beschwerde als gegenstandslos. Sollten Sie daher nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG begründen, warum Sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Geheimhaltung) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachten, wird die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."
Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2017 - sofern hier wesentlich - aus, er fühle sich dadurch, dass die belangte Behörde nicht begründe, weshalb sie seine Beschwerde formlos einstellen wolle, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Davon abgesehen sei der (auf der bereits vorgelegten) Abbildung erkennbare Videofilmer mit einer Warnweste mit dem Logo der HXXXX gekleidet gewesen. Insofern sei sehr wohl anzunehmen, dass zumindest die HXXXX Auftraggeber im vorliegenden Fall sei. Dies gehe auch aus dem - ebenfalls vorgelegten - Schreiben der HXXXX an die Landespolizeidirektion Graz vom 27. Juni 2017 hervor, wonach sowohl die Stadt Graz, als auch die HXXXX Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung seien. Da die HXXXX der Stadt Graz gehöre, habe sich seine Beschwerde "zuallererst" gegen die Stadt Graz gerichtet, zumal diese auch die Aufsicht über die HXXXX innehabe. Natürlich sei seine Beschwerde auf die HXXXX sowie allfällig weitere Auftraggeber (konkret: MXXXX) auszuweiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei abgewiesen. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Beschwerdeführer im Rahmen der in Rede stehenden Räumung gefilmt und Videoaufnahmen aufgezeichnet habe.
Die belangte Behörde ging von folgenden (wörtlich wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen aus:"
"Am 03. Juli 2017 ließ der Beschwerdegegner das "XXXX" aufgrund von Protestaktionen gegen geplante Bauvorhaben räumen. Anlässlich dieser Protestaktionen filmten Mitarbeiter der HXXXX XXXX sowie der Geschäftsführer der XXXX die Räumung mit einer mobilen Handkamera. Dabei wurden auch einzelne Personen gefilmt, wie etwa auch der Beschwerdeführer."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde (wörtlich wiedergegeben) dazu folgendes aus:
"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, auf den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie auf dem öffentlich zugänglichen Geschäftsbericht der HXXXX XXXX."
Rechtlich führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - (wörtlich wiedergegeben) folgendes aus:
"Wird der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannt, so steht es der Datenschutzbehörde nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen. Ein (weiterer) Verbesserungsauftrag kommt diesbezüglich nicht in Betracht (vgl. dazu das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, GZ W214 2117066-1 mwN).
Als Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ist daher der Magistrat der Stadt Graz anzusehen.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht eindeutig hervor, dass "Mitarbeiter der HXXXX" sowie "XXXX, Geschäftsführer der XXXX" mit mobiler Handkamera Aufnahmen durchgeführt haben (vgl. dazu die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers, die dem Akt beiliegen).
Das DSG 2000 sieht "keine Konstellation vor, in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der HXXXX XXXX oder der XXXX dem Beschwerdegegner zurechenbar wäre. Eine Dienstleistereigenschaft dieser beiden Unternehmen liegt ebenso nicht vor, weshalb der Beschwerdegegner auch nicht Auftraggeber der Aufnahmen iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sein kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die "HXXXX XXXX" unter der Aufsicht der mitbeteiligten Partei stehe, vermag im vorliegenden Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht ebenso keine Zurechnung an den Beschwerdegegner begründen.
....
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bildaufnahmen um eine Videoüberwachung iSd §§ 50a ff DSG 2000 oder um eine sonstige Datenverarbeitung von Bilddaten handelt (vgl. dazu dieser Abgrenzung bspw. die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 1. Dezember 2016, GZ DSB-D215.865/0011-DSB/2016, und vom 2. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).
In Folge ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Eingriffs nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (oder Löschung) gegen die HXXXX XXXX, die XXXX oder auch gegebenenfalls die MXXXX nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg gelten zu machen wäre."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Frage, ob die Stadt Graz Auftraggeber der Videoüberwachung gewesen sei, sei nicht abschließend geklärt worden. Die HXXXX sei zwar eine auf privatrechtlicher Basis stehende Organisation. Diese sei aber dennoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Datenschutzbehörde keine Anwaltspflicht bestehe, weshalb nicht überstrenge Maßstäbe bei der Ausformulierung in Bezug auf die Bezeichnung des Beschwerdegegners verlangt werden können. Gerade bei nicht ausgeschilderten Videoüberwachungen - wie im vorliegenden Fall - sei nicht ersichtlich, wer letztendlich Auftraggeber sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer ebenso erstatteten Gegenschrift verweist die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wobei sie sich anschließend inhaltlich mit dem Vorliegen einer Videoüberwachung im Sinne des DSG 2000 auseinandersetzt.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde gegen eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei ausgesprochen, weil diese im Zuge einer u.a. von ihr beantragten Räumung Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums durch einen Mitarbeiter der HXXXX sowie einen Mitarbeiter einer privaten Überwachungsfirma vorgenommen hätte. Die belangte Behörde hat eine solche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei insofern ausgeschlossen, als dieser die in Rede stehenden Videoaufnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zuzurechnen seien.
Dabei hat sich die belangte Behörde mit den behaupteten Videoaufnahmen und damit mit dem Beschwerdevorbringen an sich überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Zwar forderte sie die mitbeteiligte Partei insgesamt auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei hat sich in weiterer Folge aber lediglich zu den behaupteten Videoaufnahmen durch einen Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma, nicht hingegen zu jenen des Mitarbeiters der HXXXX geäußert. Insofern erforderliche weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wie zB. eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme auch zu diesem Beschwerdevorbringen fanden von Seiten der belangten Behörde jedoch nicht statt und können solche dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht entnommen werden.
Aber auch hinsichtlich der behaupteten Videoaufnahmen durch die private Überwachungsfirma ist im gesamten Verfahren keine weitere (zumindest geeignete) Auseinandersetzung durch die belangte Behörde zu ersehen. Die im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Mitteilung der belangten Behörde, das Verfahren werde infolge der (dem Beschwerdeführer übermittelten) Stellungnahme ("Reaktion") der mitbeteiligten Partei als gegenstandslos und dem Beschwerdeführer allein zu dieser von der belangten Behörde beabsichtigten Vorgangsweise Parteiengehör eingeräumt, kann vor dem Hintergrund, dass die in § 31 Abs. 8 DSG 2000 normierte Möglichkeit der formlosen Einstellung im Verfahren betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gar nicht anwendbar ist, jedenfalls als bloßes Versehen und nicht als (brauchbarer) Ermittlungsschritt der belangten Behörde gewertet werden.
Dem von der belangten Behörde geführten und oben aufgezeigten Ermittlungsverfahren entsprechend finden sich auch im angefochtenen Bescheid insgesamt keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei sei für die behaupteten Videoaufnahmen datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, stützen könnten. Die darin lediglich enthaltenen Feststellungen, wonach Mitarbeiter der HXXXX sowie der Geschäftsführer einer privaten Überwachungsfirma (auch) den Beschwerdeführer mit einer mobilen Handkamera gefilmt hätten, vermögen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für sich alleine jedenfalls nicht zu tragen.
Davon abgesehen können diese laut der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf einem "unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers" basierenden Feststellungen vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten lückenhaften Ermittlungsverfahrens und auch dem Umstand, dass eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund von Videoaufnahmen durch mehrere Mitarbeiter der HXXXX sowie den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde, ohnedies nicht nachvollzogen werden. Inwiefern der in der Beweiswürdigung enthaltene weitere Verweis auf den "Geschäftsbericht der HXXXX XXXX" Aufschluss über diesen festgestellten Sachverhalt und damit für den Einzelfall liefern konnte, ist - auch mangels jeglicher weiterer (sowohl im Akt, als auch im Bescheid enthaltener) Hinweise - jedenfalls nicht ergründbar.
Mit der vom Sachverhalt insofern gänzlich losgelösten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, das DSG 2000 sehe keine Konstellation vor, "in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der HXXXX XXXX, oder der XXXX dem Beschwerdegegner (Anm.: der mitbeteiligten Partei) zuzurechnen wäre" und eine (dennoch sehr wohl vorhandene Konstellation der) Dienstleistereigenschaft im Sinne des DSG 2000 liege "ebenso" nicht vor, kann für den vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Ohne Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Auftragsverhältnisses und damit eine allfällige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei (als Hilfsorgan der Stadt Graz im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967) nämlich nicht möglich. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus dem von der belangten Behörde zitierten und auf der Homepage der HXXXX veröffentlichten Geschäftsbericht aus dem Jahr 2017 (XXXX) hervorgeht, dass die zu einem überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Graz stehende HXXXX wichtige kommunale Dienstleistungsaufgaben für die Stadt Graz erfüllt (Seite 12, 44; siehe dazu auch den auf der Homepage der HXXXX veröffentlichten und gemeinsam u.a. mit der mitbeteiligten Partei erstellten Leistungsbericht des XXXX. Eine datenschutzrechtliche Verantwortung der mitbeteiligten Partei für die in Rede stehenden Videoaufnahmen kann daher von vornherein und vor allem ohne entsprechendes und insbesondere zielgerichtetes Ermittlungsverfahren nicht einfach ausgeschlossen werden.
Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die in Rede stehenden Videoaufnahmen insgesamt verneinte ohne sich jedoch mit dem Beschwerdevorbringen an sich und vor allem geeignet auseinanderzusetzen, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdevorbringen nach den im AVG entwickelten Grundsätzen (§§ 37 ff AVG) auseinanderzusetzen und darüber in nachvollziehbarer Weise abzusprechen haben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf eine unrichtige Parteienbezeichnung durch den Beschwerdeführer, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 seine ursprünglich allein gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde ohnedies ausdrücklich "auf die HXXXX sowie die MXXXX" ausgeweitet hat.
Diese Ausweitung der Beschwerde auf weitere Beschwerdegegner fand nicht Eingang in den (Spruch des) angefochtenen Bescheid(s), weshalb diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein konnte (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032 m.v.w.H., wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilden kann, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat.). Der diesbezüglich in der rechtlichen Beurteilung enthaltene bloße Verweis auf den Zivilrechtsweg kann jedenfalls nicht als bescheidmäßige Erledigung betrachtet werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungsmangel, datenschutzrechtlich Verantwortlicher,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2195015.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019