TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 G311 2170839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1

Spruch

G311 2170839-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Serbien (alias Kroatien, alias Italien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß §°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß §°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, das Eingehen der ersten Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung, die nunmehr fehlende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet sowie Strafverfügungen und Straferkenntnisse wegen fehlender Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, Verletzung des öffentlichen Anstandes, aggressives Verhalten sowie ungebührlichen Lärm verwiesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes von zehn Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in Deutschland notwendig und verhältnismäßig.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 01.09.2017 übergeben.

Mit dem am 13.09.2017 beim Bundesamt eingelangten um mit 08.09.2017 datierten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) beheben; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot), ersatzlos beheben; eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot in Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO.

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und führte begründend aus, dass die belangte Behörde der gebotenen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und darüber hinaus eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die durchgeführte Einvernahme es Beschwerdeführers liege bereits rund ein Jahr zurück, Ermittlungen der aktuellen Verhältnisse hätten nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe weder Fragen noch Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angestellt. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt und somit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters zeige sich am Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft und den erfolgreich durchgeführten Resozialisierungs- und Rehabilitierungsprogrammen, dass sich der Beschwerdeführer deutlich zum Positiven verändert habe. Er habe eine Drogen-Entzugstherapie durchgeführt, eine Anti-Gewalt-Therapie erfolgreich besucht, nehme an einem Deutschkurs sowie an einem Kurs zur Erlangung des Europäischen Computerführerscheins (ECDL) teil und strebe eine Lehre als Schlosser an. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn würden im Bundesgebiet leben. Aufgrund der Inhaftierung sei derzeit ein gemeinsamer Haushalt nicht möglich, jedoch habe der Beschwerdeführer vor seiner Haft mit den beiden im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes mellitus Typ 1 und sei mehrmals täglich auf Insulinspritzen angewiesen. Weiters leide er unter diversen Folgeschäden infolge eines während eines Raufhandels erlittenen Kopfschusses mit Nachbehandlungsbedarf. Es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer operativ eine Metallplatte zur Stabilisation und zum Schutz des Knochendefektes im Stirnbereich einzusetzen. Kontrolluntersuchungen seien nötig.

Der Beschwerdeführer benötige die folgenden Medikamente:

? Lyrica 25 mg

? Cipralex 10 mg

? Novorapid 3 ml

? Lantus Solostar Fertigpen

? Mexalen 500 mg

? Psychopax Tropfen

? Zoldem 10 mg

? Magnosolv Granulat 6,1 Gramm/Beutel

Die belangte Behörde habe Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand, den faktischen Behandlungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Medikamenten unterlassen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers werde beantragt.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Serbien. Seine Eltern würden in Deutschland leben, der Bruder in Italien, die Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich. In Serbien sei der Beschwerdeführer bei seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter aufgewachsen, die Familie des Vaters lebe in Italien, mütterlicherseits lebe nur mehr eine Tante in Serbien, zu der kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Serbien und habe dort auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weiters keinerlei Länderfeststellungen getroffen, sodass eine Beurteilung einer möglichen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK überhaupt nicht erfolgt sei. Insbesondere habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Serbien getroffen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Serbien die für in lebenswichtigen Medikamente und medizinische Versorgung erhalte. Ebenfalls würden Feststellungen zur Situation von lange im Ausland lebenden Rückkehrern, welche über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen, fehlen. Rechtlich sei eine Auseinandersetzung damit, ob für die Lebensgefährtin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ein Leben in Serbien zumutbar sei, unterlassen worden. Diese hätten in Österreich ihren Lebensmittelpunkt und seien hier sozial verankert. Eine Fortführung des Familienlebens in Serbien sei aufgrund der fehlenden Anknüpfungspunkte und Erwerbsmöglichkeiten unzumutbar. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass sich aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. Dies mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bilde (vgl. VfGH vom 08.10.2003, G119/03; vom 27.06.2008, G 246/07; oder VwGH vom 22.02.2005, 2003/21/0096). Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt sei, dass die Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar sei. Selbst bei gravierenden öffentlichen Interessen (zB Straffälligkeit), sei in derartigen Fällen eine Ausweisung unzulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erweise sich zusammengefasst als unzulässig.

Auch die Rechte des minderjährigen Kindes gemäß Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen. Der EGMR habe in seiner jüngeren Judikatur dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht zugemessen (EGMR vom 28.06.2011, Nunez/Norwegen, 55.597/09 oder vom 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12.020/09). Wenn die belangte Behörde vermeine, der Kontakt zum minderjährigen Sohn könne per Telefon oder Internet aufrechterhalten werden, werde auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigen Kind, nämlich körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden könnten, lebensfremd sei (vgl. VfGH vom 25.02.2013, U 2241/12; VwGH vom 15.12.2011, 2009/21/0303). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes des Kindes zu seinem Vater würde durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren verunmöglicht werden. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben sowie das verfassungsrechtlich garantierte Kindeswohl vor. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose unterlassen und weder eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers noch die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im erforderlichen Ausmaß geprüft. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dreimal rechtskräftig verurteilt worden, sei sich jedoch seiner Fehler bewusst und leiste Schadenswiedergutmachung. Er habe ein Geständnis abgelegt und mit den Behörden kooperiert. Alle Straftaten habe der Beschwerdeführer vor Haftantritt begangen und seien diese wesentlich in seiner damaligen Lebenssituation begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle ihm ermöglichten Resozialisierungs- und Rehabilitationsmaßnahmen angenommen, einen Drogenentzug und ein Anti-Gewalttraining abgeschlossen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen. Der angefochtene Bescheid lasse jegliche Begründung zur Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der maximalen Dauer von zehn Jahren vermissen.

Die belangte Behörde habe schließlich die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in anderen Schengen-Staaten, insbesondere in Deutschland nicht berücksichtigt und in einer der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) sowie der gängigen Rechtsprechung der UVS (vgl. etwa UVS Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011) widersprechenden Weise das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Ein für den gesamten Schengen-Raum erlassenes Einreiseverbot sei im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Beide Eltern des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben, hätten bereits ein hohes Alter und würden an diversen Erkrankungen leiden. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes sei es den Eltern nicht möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Italien. Dieser verfüge über geringe finanzielle Mittel und seien Besuche in Serbien daher faktisch nur selten möglich.

Der Beschwerde sei aufgrund der mangelhaften Erhebungen der belangten Behörde im Herkunftsstaat und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde liege nicht nachvollziehbar vor.

Unter einem wurden mit der Beschwerde die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt:

? Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis;

? Teilnahmebestätigung des psychologischen Dienstes vom 12.09.2017, wonach der Beschwerdeführer wöchentlich in der therapeutischen "Anti-Gewalt-Gruppe" teilnimmt;

? Teilnahmebestätigung der Justizanstalt XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "Deutsch als Fremdsprache" und des erreichten Sprachniveaus auf A2 vom 12.09.2017;

? ECDL-Computergrundlagen - Zertifikat der Österreichischen Computer Gesellschaft vom 22.08.2017;

? Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Interne Abteilung, vom 08.01.2017 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 17.11.2016 bis 01.12.2016;

? Konvolut an medizinischen Unterlagen und vollständige Krankengeschichte des Unfallkrankenhauses XXXX, ausgestellt am 17.11.2016, für einen Zeitraum von 23.02.2015 bis 07.03.2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge der erlittenen Kopfschusswunde;

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.09.2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der aus der Strafhaft von Polizeibeamten vorgeführte Beschwerdeführer (BF) und seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (RV) teilnahmen. Die Dolmetscherin (D) für die Sprache Serbisch wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen Kenntnisse der deutschen Sprache entlassen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Auf Befragen der verfahrensleitenden Richterin (VR) gab der Beschwerdeführer an:

"Meine persönlichen Daten wurden im bisherigen Verfahren korrekt verwendet. Ich habe in Serbien die Schule nicht abgeschlossen, ich habe auch keine Berufsausbildung. Ich bin bis zur 3. Klasse zur Schule gegangen. Ich habe in Serbien in einer Fabrik gearbeitet, die Holzpaletten herstellt. Ich lebe seit Juli 2014 in Österreich. Ich habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Ich habe zwar einen beantragt, das aber nicht weiter verfolgt.

Ich war verheiratet. Meine Ex-Gattin lebt auch in Österreich. Sie ist österreichische Staatsangehörige. Wir haben uns nach einem Streit getrennt, sind jetzt aber wieder in Kontakt, insbesondere, weil wir ja ein gemeinsames Kind haben. Ich habe ihr gesagt, dass ich ein neues Leben aufbauen möchte und wir werden weiter in Kontakt bleiben.

Unser Sohn ist zwei Jahre alt. Ich habe im Moment noch keinen Kontakt zu meinem Sohn. Als ich in XXXX in Haft war, hat mich meine ehemalige Lebensgefährtin besucht. Jetzt bin ich in der Justizanstalt XXXX."

Es wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt. Unter anderem die Bestätigung der Justizanstalt XXXX über eine Drogen-Entzugstherapie.

"BF: Ich habe einen neuen Befund hier über meine Diabetes-Erkrankung, hinsichtlich des Kopfschusses habe ich die Kontrolle nicht durchgeführt. Ich habe in XXXX am 23.02.2015 im Zuge eines Streites einen Kopfschuss erlitten. Ich habe keine genaue Erinnerung zum Tathergang."

Die Unterlagen wurden kopiert, verlesen und in Kopie zur Verhandlungsniederschrift genommen.

"BF: Meine Eltern wohnen zurzeit in XXXX. Eine meiner Tanten lebt in Serbien, mit ihr hatte ich zuletzt Kontakt als ich 14 war. Sie hat einen Sohn, den ich nicht kenne.

Ich habe Serbien bis 2000 bei meiner Großmutter gelebt. Ich habe dann bei meinen Eltern in Italien gelebt. 2003 wollten wir von Italien aus nach Deutschland fahren. Wir haben einen Stopp in Belgien gemacht. Wir haben dann in Belgien gelebt bis 2005. Meine Eltern sind dann nach Köln gegangen um eine größere Wohnung zu besorgen. Unsere Familie bestand aus 8 bis 9 Personen. Wir waren drei Brüder, mein jüngerer Bruder ist leider 2004 nach einem Unfall verstorben. Mein älterer Bruder lebt in Italien. Er hat dort Familie. Wir haben dann in XXXX gewohnt. Ich habe in einer Metallwerkstatt gearbeitet. 2005 oder 2006 hatte ich einen Autounfall. Dabei verstarb ein Unfallbeteiligter. Ich war damals betrunken. Ich hatte Cannabis geraucht und war ohne Führerschein unterwegs. Ich wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ich war in Belgien für 7 Jahre und 8 Monate in Haft. Ich habe Belgien freiwillig verlassen. Ich bin nach Serbien gegangen, um meine Dokumente erneuern zu lassen. Ich war dort 9 Tage. Ich hatte 7.900,-- EUR zusammengespart. Im Juli 2014 bin ich mit etwas mehr als 7.000,-- EUR nach Österreich gekommen.

Zu diesem Zeitpunkt habe ich meine nunmehrige Ex-Gattin XXXX kennengelernt. Meine Ex-Gattin wollte unbedingt, dass wir heiraten. Ich habe damals im XXXX gewohnt. Ich habe die Mutter meines Kindes kennengelernt und wurde sie von mir schwanger. Ich wusste nicht, dass sie das Kind behalten möchte und hätte ihr Geld angeboten, wenn sie das Kind hätte abtreiben wollen. Ich bin mit Alexa nach wie vor verheiratet und habe mit ihr auch keinen Kontakt mehr.

Es ist richtig, dass ich wegen einer Körperverletzung an der Mutter meines Kindes strafgerichtlich verurteilt wurde.

Aufgrund meines Diabetes nehme ich täglich Medikamente, dazu verweise ich auf die Medikamentenübersicht vom 19.09.2017. Von meiner Kopfverletzung habe ich manchmal leichte Schmerzen im Hinterkopf. Ich bin seit 09.03.2017 freiwillig in der Justizanstalt XXXX. Ich kann nicht genau angeben wie lange die Therapie dauert. Ich mache die Therapie seit meinem Aufenthalt in XXXX. Ich habe zweimal pro Woche ein therapeutisches Gruppengespräch, diese werden von einer Psychologin und einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes abgehalten. Ich habe einmal in der Woche ein Einzelgespräch mit einer Psychologin. Ich mache in Haft die ECDL-Ausbildung. Das ist zurzeit die einzige Ausbildung die in XXXX angeboten wird. Ich habe eine Ausbildung zum Maler ab Beginn 2018 in Aussicht. Das wäre in der Justizanstalt XXXX. Man hat mir gesagt, dass die Aufnahme der Ausbildung auch vom Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens abhängig ist."

Auf Befragen der Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer an:

"Ich habe keinen Kontakt mit meinem Sohn, ich spreche jedoch mit meiner Ex-Partnerin am Telefon. Ich habe ihr auch gesagt, dass es mir Leid tut, und dass ich einen Fehler gemacht habe, weil ich Drogen genommen habe. Meine Probleme sind deswegen ärger geworden, weil ich niemanden hatte, mit dem ich sprechen konnte. Ich konnte niemandem meine Probleme mitteilen. Meine ehemalige Lebensgefährtin ist sehr jung, sie ist 11 Jahre jünger als ich und hat mich daher bei vielen meiner Probleme nicht verstehen können.

Ich habe vor, den Kontakt zu meinem Sohn aufzubauen. Ich möchte ein guter Vater sein. Ich gebe mir daher Mühe, möglichst alle Angebote, die ich in Haft bekomme, anzunehmen. Ich weiß, dass ich viel Mist gebaut habe und werde alles tun, um ein besserer Mensch zu sein. Ich möchte jedenfalls meinen Sohn nicht verlieren."

Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung verzichtet und dem Beschwerdeführer bis 08.11.2017 die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.

Am 08.11.2017 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in die mündliche Verhandlung vom erkennenden Gericht eingeführten Länderberichte mittels Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung überreichten Länderberichte teilweise nicht mehr die erforderliche Aktualität aufweisen würden. Berichte, die sich auf einen über neun Monate zurückliegenden Zeitraum beziehen würden, seien als veraltet anzusehen. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers als auch die Haftbedingungen seien in Serbien nach wie vor äußerst prekär und käme es zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Die vorgelegten Länderberichte würden vom 29.06.2016 stammen und seien darin nachteilige Veränderungen der Verhältnisse im Laufe des letzten Jahres nicht berücksichtigt. Die Länderberichte würden sich zudem nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen und würden Ausführungen zu Themen enthalten, die keinen Bezug zum Beschwerdevorbringen aufweisen würden. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit beinahe 17 Jahren nicht mehr in Serbien und könne dort nicht mehr Fuß fassen, da er dort keine Angehörigen mehr habe. Der minderjährige Sohn und die Lebensgefährtin würden zudem in Österreich leben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Bedeutung für eine Abschiebung nach Serbien sei zu berücksichtigen. So leide der Beschwerdeführer nach wie vor an den Folgen des von ihm erlittenen Kopfschusses. Er sei zudem Diabetiker und Suchtkrank. Eine Weiterführung seiner begonnenen Suchtgifttherapie sei in Serbien nicht garantiert. Dazu würden "leicht zu recherchierende" Berichte vorgelegt werden. Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2017 sei zu entnehmen, dass die Qualität der medizinischen Versorgung in Serbien als nicht dem europäischen Standard entsprechend angesehen werde. Vor allem in Hinblick auf die komplexe und anspruchsvolle Nachbehandlung des Kopfschusses des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass keine seinem Gesundheitszustand dienliche Behandlung in Serbien möglich sei. Im "USDOS Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2016" werde weiters festgehalten, dass es im Laufe des Jahres in Serbien erhebliche Probleme in Gefängnissen gegeben habe, wonach Polizisten zuweilen Gefangene geschlagen und Personen belästigt hätten, um Geständnisse zu erlangen. Die Gefängnisse seien stark überfüllt und würden im Allgemeinen über schlechte sanitäre Einrichtungen, Beleuchtung und Belüftung verfügen. Gewalt unter Häftlingen sei ebenfalls ein Problem gewesen. Auch aus dem Bericht über einen Besuch des CPT im Jahr 2015 gehe enorme Überbelegung sowie körperliche Misshandlung durch andere Insassen und Personal hervor. Zusammenfassend drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der medizinischen Versorgungslage und der Haftbedingungen in Serbien eine Verletzung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Zudem liege durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben sowie das verfassungsrechtlich garantierte Kindeswohl vor.

Am 26.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.02.2018 ein, worin er angab, nunmehr am 28.12.2017 offiziell die Vaterschaft für seinen Sohn anerkannt zu haben um dem Sohn bessere Unterstützung zu ermöglichen. Er habe zudem die vierte ECDL-Prüfung bestanden, würde weiter an der Gruppentherapie gegen seine Drogensucht teilnehmen und an seiner Stabilität arbeiten. Er bemühe sich ernsthaft, in Zukunft ein drogenfreies Leben zu führen und wolle seinem Sohn ein guter Vater sein. Der Kontakt zur Kindesmutter sei mittlerweile sehr gut. Man habe sich entschlossen, das Kind gemeinsam groß zu ziehen. Er ersuche um eine positive Entscheidung.

Am 13.04.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zu Möglichkeiten der Drogentherapie sowie Haftbedingungen in Serbien (später ergänzt um die Verfügbarkeit und Kosten der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sowie dem Zugang zum serbischen Krankenversicherungssystem) an die Staatendokumentation des Bundesamtes.

Am 04.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2018 zum Thema "Drogentherapie, Diabetes, psychische Erkrankungen" in Serbien samt einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2018 zur Drogentherapie in Serbien als Beilage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.05.2018 langte am 24.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung führte darin erneut aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermittelten Länderberichte zumindest teilweise nicht mehr aktuell und aufgrund eines verstrichenen Zeitraumes von neun Monaten als veraltet anzusehen seien. Nach wie vor seien sowohl die medizinische Versorgung als auch die Haftbedingungen äußerst prekär, was auch die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichte bestätigen würden. Vor deren Hintergrund würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien jedenfalls ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK implizieren. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei daher unzulässig.

Aufgrund des erneuten Vorbringens zur Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 31.07.2018 an den Beschwerdeführer unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ersuchen mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 51 Abs. 2 FPG einzubringen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern.

Am 16.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurde seitens der Rechtsvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen einer möglichen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und Art. 3 EMRK vorgebracht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher ex lege gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz zu werten. Das Verfahren sei daher nach dem AsylG 2005 fortzuführen und ein neuerlicher Antrag ex lege nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag somit an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Eine Antragstellung in der Justizanstalt sei nämlich nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Aus juristischer Vorsicht erfolge der Hinweis, dass - falls das Bundesverwaltungsgericht die ausgeführte Rechtsansicht nicht teile - der Beschwerdeführer jedenfalls versuchen werde, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 BFA-VG zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht werde jedenfalls darum ersucht, die Zulässigkeit der Abschiebung nicht als Vorfrage zur Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu prüfen.

Am 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er hat die Grundschule jedoch nur bis zur dritten Klasse besucht und verfügt weder über eine abgeschlossene Schul- noch Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer wuchs überwiegend bei seiner Großmutter in Serbien auf und lebte bis zum Jahr 2000 in Serbien. Anschließend zog der Beschwerdeführer zu seinen damals in Italien lebenden Eltern. Zwischen 2003 und 2005 lebte die gesamte Familie in Belgien. Im Jahr 2004 verstarb der jüngere Bruder des Beschwerdeführers bei einem Unfall. Die Eltern des Beschwerdeführers zogen 2005 nach Deutschland. Der Beschwerdeführer verblieb in Belgien.

Im Zeitraum zwischen 2005 und 2006 war der Beschwerdeführer betrunken, unter dem Einfluss von Cannabis und ohne über eine Lenkerberechtigung zu verfügen, an einem Autounfall beteiligt, im Rahmen dessen ein weiterer Unfallbeteiligter verstarb. Der Beschwerdeführer wurde von einem belgischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wovon der Beschwerdeführer in Belgien sieben Jahre und acht Monate tatsächlich verbüßte. Nach Entlassung aus der Strafhaft reiste der Beschwerdeführer freiwillig von Belgien nach Serbien aus, wo sich der Beschwerdeführer neun Tage aufhielt, um seine Dokumente erneuern zu lassen.

Der Beschwerdeführer reiste laut den Ein- und Ausreisestempeln in seinem serbischen Reisepass zuletzt am 06.07.2014 in das Bundesgebiet ein und hält sich hier seither ununterbrochen auf.

Am XXXX2015 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX, geboren am XXXX, in Österreich lediglich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger. Die Ehe des Beschwerdeführers ist formal nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer beantragte bisher jedoch keine Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Tatsächlich führte der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, eine Beziehung. Dieser Beziehung entstammt der amXXXX2015 in Österreich geborene, minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 05.04.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig seit 20.04.2016, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 06.04.2019 gültiges Waffenverbot verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX, rechtskräftig amXXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (Z.P.) folgender Schuldspruch:

"Z.P. ist schuldig, er hat

I.) am XXXX 2015 in K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten abgesondert verfolgten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er über den Gartenzaun auf das Grundstück des H.K. kletterte, die Außensirene der Alarmanlage aus der Verankerung riss und gewaltsam ein versperrtes Fenster des Wohnhauses aufdrückte, sohin durch Einsteigen und Einbruch in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 genannte Art gelangte

A) weggenommen, und zwar H.K. und R.P. jeweils eine Kompaktkamera im Wert von je ca. EUR 150,00,

B) wegzunehmen versucht, und zwar R.P. ein Mobiltelefon Samsung

Galaxy S4 samt Ladegerät im Wert von ca. EUR 200,--

II.) einen falschen serbischen Führerschein mit der Seriennummer XXXX durch Vorweisen bei einer Amtshandlung durch die Polizei im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität und seiner Fahrberechtigung gebraucht, und zwar

A) Anfang März 2016 in W. durch Vorlage im Zuge einer Amtshandlung

wegen einer Wegweisung auf der PI U.L.;

B) Am XXXX2016 in K. durch Vorlage im Zuge seiner Einvernahme als

Beschuldigter auf der PI K.

Strafbare Handlungen:

Z.P. hat hierdurch

zu 1.) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 15 StGB und

zu 2.) die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB

begangen.

Strafe:

Z.P. wird hierfür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB wird der sichergestellte falsche serbische Führerschein mit der Seriennummer XXXX eingezogen.

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: reumütiges Geständnis; teilweise sichergestelltes Diebesgut; teilweiser Versuch

Erschwerend: Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; einschlägige Vorstrafe

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (Z.P.) folgender Schuldspruch:

"Z.P. ist schuldig,

im Sinne des Strafantrages vom 05.08.2016 der Staatsanwaltschaft W.,

er hat am XXXX2016 in W. M.A. durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht mit einem Gürtel, wodurch diese eine leichte Rötung im Bereich des Jochbeines erlitten hat und M.A. dadurch Schmerzen erlitten hat, vorsätzlich am Körper verletzt

weiters hat er im Sinne des Strafantrages vom 12.08.2016 der Staatsanwaltschaft W. ab etwa Anfang 2015 bis zum 05.03.2016 in W. M.A. vorsätzlich mehrmals am Körper verletzt, indem er ihr Schläge mit den Händen und mit den Füßen gegen den Körper versetzte, wodurch diese Verletzungen erlitten hatte.

Strafbare Handlungen:

Das Vergehen der Körperverletzung

Nach § 83 Abs 1 StGB

Strafe:

Nach § 83 Abs 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

6 (sechs) Monaten.

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

II.

Freispruch:

Hingegen wird Z.P. von den weiteren gegen ihn erhobenen Anklagefakten

Nämlich vom Faktum II./ des Strafantrages vom 05.08.2016 der Staatsanwaltschaft W.; er habe am XXXX2016 in W., wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray der Marke "Pfeffer KO Fog", somit eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war sowie vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft W.N. vom 27.09.2016, er habe am 25. September 2016 in V.

I.

M.A. dadurch, dass er die unter Punkt II. beschriebene Schusswaffe repetierte, auf M.A. richtete und sinngemäß ankündigte, er werde sie und den gemeinsamen Sohn T. töten, sollte sie ihn verlassen und ihr Sohn zu einem fremden Mann "Papa" sagen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm, zu nötigen versucht, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte und die genötigte Person zu einer Handlung zu veranlassen versuchte, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzten sollte;

II.

eine Faustfeuerwaffe,

1) sohin eine Schusswaffe der Kategorie B, unbefugt besessen und geführt;

2) sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG (Waffenverbot aufgrund Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 05. April 2016, rechtskräftig seit 20. April 2016, Geschäftszahl

XXXX verboten ist, gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.

III.

Beschluss:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm Abs 6 und 53 Abs 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil vom Landesgericht XXXX vomXXXX2016 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 (fünf) Jahre verlängert.

[...]

mildernd: Geständnis, leichte Verletzungsfolgen

erschwerend: 1 Vorstrafe, Begehung während offener PZ, Vielzahl der Angriffe

[...]"

Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (Z.P.) folgender Schuldspruch:

"Z.P. ist schuldig, er hat fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A)

Weggenommen, und zwar

I.

im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei unbekannt gebliebenen Tätern als Mittäter (§ 12 StGB)

1) am XXXX2016 in M. der B.E. und dem D.I. durch Aufzwängen der gekippten Terrassentüre Bargeld in Höhe von EUR 5,00 sowie ein Notebook der Marke Medion, ein Parfum der Marke Joop und eine Badetasche im Gesamtwert von EUR 465,00;

2) am XXXX2016 in M.E. der E.D. durch Aufbrechen der Terrassentüre eine Schmuckkassette, drei Armbänder, zwei Ohrgehänge, drei Ehrenabzeichen und zwei Ehrennadeln im Gesamtwert von EUR 5.570,--;

II.

Am XXXX2016 in W. alleine dem S.A.E.R.S. ein Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson, Type XPERIA mit Akku mit SIM-Karte im Wert von EUR 600,00;

B)

wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar am XXXX2016 in B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) dem DI. M.E. durch versuchtes Aufbrechen eines Küchenfensters Bargeld und Wertgegenstände, wobei er betreten wurde und sein Vorhaben aufgeben musste,

wobei er den Diebstahl an Sachen, deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt und überdies dadurch, dass er zur Ausführung der Tat in Wohnstätten einbrach bzw. einzubrechen suchte, sowie zudem den Diebstahl nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen versuchte (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 StGB).

Z.P. hat hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3; 15 StGB begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Aktenzahl XXXX vom XXXX.2016 nach dem § 130 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

3 (drei) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft vom XXXX.2016, XXXXUhr bis XXXX.2017, XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist Z.P. schuldig binnen 14 Tagen € 5.817,65 samt 4 % Zinsen seit 09.10.216 an die N. Versicherung AG zu bezahlen.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird die zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen."

In den Entscheidungsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) verheiratete und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei. Er habe kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer weise bereits eine einschlägige Vorstrafe sowie eine weitere Vorstrafe wegen Körperverletzung auf. Er habe sich aufgrund der tristen finanziellen Situation und zur Aufbesserung seines geringen Einkommens entschlossen, seinen Lebensunterhalt zum Teil durch die Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu bestreiten und sich zu diesem Zweck auch mit nicht näher feststellbaren Personen verabredet. Der Beschwerdeführer sei dabei entweder alleine oder mit diesen unbekannten Personen in Wohnungen und Einfamilienhäuser durch Aufzwängen bzw. Aufbrechen von Fenstern und Türen eingestiegen und habe Bargeld und/oder Wertgegenstände entwendet, oder habe es zumindest versucht. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger durch Einbruch in Wohnstätten begangener Diebstähle jedenfalls über mehrere Monate hinweg ein nicht bloß geringfügiges, bei monatlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,-- übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er habe es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Sachen mit einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert zu erbeuten. Bei der Strafbemessung sei nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen, wobei auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14.12.2016 gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen gewesen sei, sodass die Zusatzstrafe so zu verhängen gewesen sei, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspreche, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Erschwerend seien der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe, die Mehrheit der Angriffe, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Bedachtnahme, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Begehung während offener Probezeit zu werten gewesen, hingegen als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch. Die verhängte Zusatzstrafe von drei Jahren erscheine aufgrund der Gefährlichkeit von professionell agierender Kriminalität und dem bislang gescheiterten Versuch, den Beschwerdeführer durch die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht vor weiterer Delinquenz zu bewahren, schuld- und tatangemessen. Es bedürfe angesichts des raschen Rückfalles und der einschlägigen neuerlichen Delinquenz einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um den Beschwerdeführer von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Es müsse ihm mit aller Deutlichkeit gezeigt werden, dass sich Verbrechen nicht lohnen und mit Nachdruck geahndet würden. Da sich der Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Verurteilung und dem Umstand, dass er bereits das Haftübel verspürte, neuerlich zu intensiven strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen entschlossen habe und nicht einmal in der Zeit zwischen Ausspruch einer Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges vor der Begehung weiterer krimineller Handlungen zurückgeschreckt habe, habe nicht angenommen werden können, dass die bloße Androhung der Vollziehung auch nur eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichen werde, den Beschwerdeführer von der weiteren Begehung von strafbaren Handlungen abzuhalten. Es sei darüber hinaus der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016 verhängten bedingten Strafnachsicht geboten gewesen, um dem Beschwerdeführer das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen. Er habe die angebotenen Resozialisierungschancen nicht genützt, sondern im raschen Rückfall erneut mit gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen delinquiert, sodass aus spezialpräventiven Erwägungen der Widerruf des offenen Strafrestes erfolgen habe müssen.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 01.09.2016, Zahl: XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer einerseits wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein (§ 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG) sowie wegen der Verursachung von ungebührlichem Lärm im Zuge des Lenkens dieses Fahrzeuges am 18.06.2016 durch - bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbarem - lautstarkem Quietschen der Reifen des Kraftfahrzeuges beim Abbiegemanöver (§ 102 Abs. 4 KFG) eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von EUR 700,--, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 12 Tagen und 9 Stunden und verhängt.

Darüber hinaus erging gegen den Beschwerdeführer bereits ein am 22.08.2016 rechtskräftiges Verwaltungsstraferkenntnis der LPD XXXX wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes (§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG) sowie aggressivem Verhalten (§ 82 Abs. 1 SPG) am 21.07.2016.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft in der Justizanstalt XXXX.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 16.06.2014 bis 12.06.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Weiters weist der Beschwerdeführer noch eine Hauptwohnsitzmeldung von 26.09.2016 bis 09.03.2017 in der Justizanstalt XXXX sowie seit 09.03.2017 bis laufend einen Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX auf.

Der Beschwerdeführer leidet an den nachfolgenden chronischen Erkrankungen oder Zuständen:

? primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ I;

? Anpassungsstörung, Angst- und Depression gemischt (F43.2);

? Cerumen obturans beidseits (Ohrenschmalzpropfen, die nicht ablaufen können, den Gehörgang verstopfen und das Trommelfell blockieren; verursacht durch übermäßige Ohrenschmalzproduktion, enge oder gewundene Gehörgänge, falsch benützte Wattestäbchen;

http://gesund.org/krankheiten/cerumen-obturans.htm);

? Pigmentdegeneration der Retina rechts (eine durch Vererbung oder spontane Mutation entstehende Netzhautdegeneration des Auges, die zu Nachtblindheit, langsamer Einschränkung des Gesichtsfeldes bis zum Tunnelblick und schließlich zur Blindheit führt;

https://de.wikipedia.org/wiki/Retinopathia_pigmentosa);

? Zustand nach Kopfschuss im Zuge eines Mordversuches am Beschwerdeführer am 23.02.2015 mit Defekt im Schädelknochen;

? Polytoxikomanie;

Hinsichtlich der Augenerkrankung lag mit Datum vom 24.11.2016 ein stabiler Befund mit empfohlener jährlicher Kontrolle vor. Die verstopften Gehörgänge sind laut HNO-Konsil vom 30.11.2016 lediglich mit einem in die Ohren zu tropfenden Öl zu behandeln.

Der Beschwerdeführer erhält aktuell in der Justizanstalt XXXX täglich die nachfolgenden Medikamente:

? Diabetex Filmtabletten 1000 mg 1-0-1-0 Stück

? Lantus Solostar Fertigpen 30-0-0-0 IE (Fertigspritzen)

? Mirtazapin Easy Filmtabletten 0-0-1/2-0 Stück

? Novorapid Flexpen 3 ml 6-6-4-0 IE (Fertigspritze)

? Pregabalin ACC Hartkapseln 75 mg 1-0-1-0

Der Beschwerdeführer absolviert in der Strafhaft eine Drogenentzugs- und Psychotherapie, in deren Rahmen er regelmäßig an psychologischen/psychotherapeutischen Gruppen teilnimmt, ein soziales Kompetenztraining absolviert und in den Wohngruppenvollzug integriert ist.

Der Beschwerdeführer nimmt in der Strafhaft an Qualifizierungs- und Resozialisierungsmaßnahmen teil. Er hat ein Anti-Gewalttraining sowie eine Prüfung zum ECDL-Computerführerschein abgeschlossen und besucht laufend einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über ausreichend gute Deutschkenntnisse, sodass er in der Lage war, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Beiziehung eines Dolmetschers folgen und den gestellten Fragen zu antworten.

Dem Beschwerdeführer steht in der Justizanstalt ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 120,-- zur Verfügung, wobei jeweils EUR 49,-- den Rücklagen zugeführt werden. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben nach für seinen Sohn sorgepflichtig.

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nur zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen. Sie ist noch aufrecht, zur Ehegattin besteht jedoch kein Kontakt. Der Beschwerdeführer hat jedoch telefonischen Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin (der Kindesmutter seines in Österreich geborenen Sohnes).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner (Ex-)Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn längere Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Vor seiner Inhaftierung verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über kein legales Einkommen. Er reiste seinen Angaben nach mit Ersparnissen von über EUR 7.000,-- in das Bundesgebiet ein. Bis auf seine (Ex-)Lebensgefährtin und den Sohn hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, der verbliebene Bruder des Beschwerdeführers lebt in Italien. In Serbien verfügt der Beschwerdeführer lediglich über eine Tante mütterlicherseits und deren Sohn, zu welchen der Beschwerdeführer aber seit Jahren keinerlei Kontakt hat. Die in Serbien lebende Großmutter ist bereits verstorben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Am 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz.

Der übrige relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. dargestellten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind zudem ein am 16.05.2014 ausgestellter serbischer Personalausweis (Kopie in AS 41 Verwaltungsakt) sowie der am 20.05.2014 ausgestellte und bis 20.05.2024 gültige serbische Reisepass (Original) des Beschwerdeführers. Der letzte Einreisestempel in das Bundesgebiet datiert vom 06.07.2014.

Die Feststellungen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers, seinen familiären und privaten Lebensumständen sowie der Verurteilung in Belgien zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass Beschwerdeführer zuletzt am 06.07.2014 in das österreichische Bundesgebiet einreiste, beruht einerseits darauf, auf dem entsprechenden Einreisestempel im serbischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Identität der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie zum Zeitpunkt der Eheschließung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.12.2016 (AS 101f Verwaltungsakt). Der Umstand, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus den diesbezüglichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. Aktenkundig ist weiters ein diesbezüglicher Abschlussbericht der LPD XXXX vom 13.05.2015. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist bisher auch keine Scheidung oder Annullierung erfolgt. Aus dem Fremdenregister geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hätte.

Die Feststellungen zum gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbot ergeben sich aus einerseits aus der entsprechenden Vormerkung in dem aktenkundigen Auszug der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres (AS 63 ff Verwaltungsakt) sowie aus dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016 (AS 171 ff Verwaltungsakt).

Die festgestellten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig (AS 171 ff, AS 295 ff und AS 301 ff Verwaltungsakt), ebenso wie die Strafverfügung der LPD vom 01.09.2016 (AS 117 ff Verwaltungsakt) und die Verständigung der LPD vom 28.11.2016 über das am 22.08.2016 rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnis vom 28.11.2016 (AS 123 ff Verwaltungsakt).

Die Feststellungen zu den chronischen Erkrankungen bzw. erlittenen Verletzungen und den täglich nötigen Medikamenten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktenkundigen Konvolut medizinischer Unterlagen, insbesondere aus dem Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 08.01.2017 samt den dargestellten einzelnen Konsilen (Psychiatrie, HNO, Augen etc.) (AS 493 ff Verwaltungsakt), der Krankengeschichte des Unfallkrankenhauses XXXX vom 17.11.2016 (AS 515 ff Verwaltungsakt), der Therapiebestätigung der Justizanstalt XXXX vom 09.10.2017 und der Medikamentenübersicht der Justizanstalt XXXX vom 19.09.2017. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters zu einigen dieser Erkrankungen eine Internetrecherche durch und sind die jeweiligen Quellen in Klammer angegeben.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in der Strafhaft absolvierten Qualifizierungs- und Resozialisierungsmaßnahmen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und insbesondere aus den aktenkundigen Bestätigungen der Justizanstalt XXXX vom 09.10.2017 über die absolvierte Drogenentzugstherapie und die Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache" vom 12.09.2017, die Bestätigung des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX über die absolvierte Anti-Gewalt-Therapie vom 12.09.2017 sowie das ECDL-Prüfungsergebnis. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich neben dem von der Justizanstalt XXXX bestätigten Sprachniveau A2 auch aus der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Ric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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