Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W175 2208662-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1206534102-180875532, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 15.09.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut den vorliegenden Eurodac-Treffern suchte der BF bereits im
September 2015 in Norwegen (NO1 ... vom 21.09.2015), im April 2016
in der Schweiz (CH1 ... vom 27.04.2016) und im Juni 2016 erneut in
Norwegen (NO1 ... vom 08.06.2016) um Asyl an.
Im Zuge der Erstbefragung vom 15.09.2018 gab der BF an, seine Heimat im Juli 2012 verlassen zu haben und anschließend drei Jahre im Libanon gelebt zu haben. Danach sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark, Norwegen, Deutschland, die Schweiz und erneut Norwegen nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. In der Schweiz und in Norwegen sei der BF zur Asylantragstellung gezwungen worden. In der Schweiz sei der BF zwar gut behandelt worden, sei jedoch 20 Tage im Gefängnis gewesen und habe einen negativen Bescheid erhalten. In Norwegen habe er einen positiven Bescheid, einen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel (dieser sei bis zum 04.08.2020 gültig) bekommen, jedoch sei sein Leben dort in Gefahr. Der BF sei sich sicher, dass Norwegen Informationen über den BF an die syrischen Behörden weitergeben würde. Die norwegische Regierung habe ihm bewusst Unterkünfte zugeteilt, in welchen Personen von der Hisbollah-Miliz sowie Leute vom syrischen Geheimdienst untergebracht seien.
Mit Eingabe des BMI vom 18.09.2018 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF über einen temporären Aufenthaltstitel in Norwegen verfüge. Diesbezüglich wurden die von SIRENE Norwegen bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit gegenständlicher SIS-Ausschreibung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt.
Im Zuge der Einvernahme vom 04.10.2018 gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab er an, in Österreich niemanden zu haben; er habe aber eine Tante in Schweden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF nach Norwegen, meinte dieser, dass er dort eigentlich nicht habe um Asyl ansuchen wollen. Er habe in Syrien viele alevitische Frauen gekannt, die von Verwandten der Präsidentenfamilie vergewaltigt worden seien; eine Frau sei sogar getötet worden. Der BF sei nach Norwegen gereist, weil er gedacht habe, dass dieses Land für Frauenrechte kämpfe. Der BF sei in Norwegen gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und Norwegen habe die Angelegenheit, über welche der BF habe sprechen wollen, nicht wahrgenommen. Der BF, der selber ein Angehöriger der alevitischen Volksgruppe sei, sei mit sechs anderen Syrern untergebracht worden und habe in einem Gespräch mitbekommen, dass diese eine alevitische Person wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätten töten wollen. Der BF habe Angst gehabt, dass sie auch von seiner Volksgruppenzugehörigkeit Kenntnis erlangen könnten und habe mit einer zuständigen Person im Lager zwecks einer Verlegung gesprochen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er Norwegen verlassen. Dazu befragt, ob der BF in Norwegen bei Hilfsorganisationen oder der Polizei gewesen sei, gab der BF an, dass der Leiter der Unterkunft mit der Polizei gesprochen habe wegen des vom BF geschilderten Problems in der Unterkunft. Die Polizei wisse also Bescheid. Der Leiter habe auch gemeint, dass der BF zu ihm kommen solle, wenn er etwas brauche. Hilfsorganisationen habe der BF nicht aufgesucht. Er habe sich danach in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten. Nachdem er in der Schweiz einen negativen Bescheid erhalten habe, sei er nach Norwegen abgeschoben worden, wo er 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Der BF sei legal nach Österreich gereist; er habe eine Aufenthaltsberechtigung seit ca. 1 Jahr. Dazu befragt, wie er die Reise finanziert habe, meinte der BF, dass er monatlich ca. 1.300 Euro in Norwegen bekomme.
Mit Eingabe vom 04.10.2018 legte der BF eine handschriftlich in arabischer Sprache verfasste Stellungnahme vor.
Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Norwegen zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Norwegen wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Das norwegische Parlament hat eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem:
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Bestimmte Anträge auf Familienzusammenführung bei subsidiärem Schutz können abgelehnt werden.
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Für permanente Aufenthaltsgenehmigungen in Norwegen werden neue Kriterien eingeführt um die Integration sicherzustellen. Etwa Selbsterhaltungsfähigkeit in den letzten 12 Monaten und Sprachkenntnisse.
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Die zu absolvierenden Sprachstunden werden erweitert.
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Wer kollektiven Schutz im Zuge einer Ausnahmesituation erhält, kommt in den ersten sechs Jahren für einen permanenten Aufenthalt nicht in Frage (bisher 4 Jahre).
(Government.no 11.1.2017)
Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt Familienzusammenführung ist möglich. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Unterbringung in einer Gemeinde ist möglich, wenn dem keine anderweitigen Einschränkungen entgegenstehen (UDI o.D.y).
Die Integrationspolitik vom IMDI zielt auf eine möglichst rasche Integration der Flüchtlinge in Arbeitsmarkt und Gesellschaft. Die Wohngemeinden, in denen die Integrationsleistung erbracht wird, erhalten dafür für jeden Flüchtling finanzielle Mittel für fünf Jahre. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zusätzliche Gelder. Für Integrations- und Sprachkurse gibt es pro Person Mittel für drei Jahre. Flüchtlinge und deren Familienmitglieder zwischen 18 und 55 Jahren sind zur Teilnahme an einem Introduction Program for Refugees verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein maßgeschneidertes Vollzeit-Programm für bis zu zwei Jahre. Die Teilnehmer werden währenddessen wirtschaftlich mit 18.800 Euro jährlich vor Steuern unterstützt. Schwerpunkte des Programms sind norwegische Sprache, Soziales und Maßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt oder die Fortsetzung von Bildung (IMDI 29.6.2016).
Quellen:
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Government.no (11.1.2017): Tightening of Norway's asylum rules, https://www.regjeringen.no/en/topics/immigration/asylum-regulations-in-norway/insight/tightening-of-norways-asylum-rules/id2465829/, Zugriff 12.7.2017
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IMDI - Directorate of Integration and Diversity (29.6.2016):
Integration ofRefugeesin Norway, https://www.immigration.interieur.gouv.fr/content/download/96216/752266/file/2-presentation-de-la-direction-de-l_integration-et-de-la-diversite-en-Norvege.pdf, Zugriff 2.8.2017
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UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.y): Your application for protection has been granted,
https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-granted/#link-1296, Zugriff 2.8.2017
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde und keine Angehörigen in Österreich habe. Aufgrund des norwegischen Konventionsreisedokumentes mit der Nr. 90594518 sowie des Aufenthaltstitels von Norwegen stehe fest, dass er in Norwegen den Status des Schutzberechtigten erlangt habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Norwegen seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im handschriftlichen Schreiben, welches einer amtlichen Übersetzung zugeführt worden sei, habe der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei dem BF kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen. Der BF habe keinen zu berücksichtigenden Bezug zu Österreich. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, und gem. § 10 Abs. 1 AsylG und gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Im Fall des BF seien auch keine Gründe dafür hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des BF gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb die Durchführung auch nicht aufzuschieben sei.
Mit Eingabe des BMI vom 18.10.2018 wurden die von SIRENE Schweiz bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit gegenständlicher SIS-Ausschreibung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt. Diesen Informationen zufolge wurde der BF nach den Bestimmungen der Dublin-VO aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung durch Anordnung von Haft sichergestellt. Es bestehe ein Einreiseverbot, gültig von 08.06.2016 bis zum 07.06.2019.
Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob das BFA tatsächlich ein Konsultationsverfahren mit Norwegen eingeleitet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das BFA als einziges Beweismittel in diesem Verfahren den Konventionsreisepass des BF verwendet habe, welcher vor ca. einem Jahr von den norwegischen Behörden ausgestellt und bei der Erstbefragung sichergestellt worden sei. Das BFA habe im gegenständlichen Fall die norwegischen Behörden nicht kontaktiert und habe es verabsäumt, den Aufenthaltsstatus des BF in Norwegen abzuklären. Damit liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe auch nicht hervor, ob die vom BF vorgelegte Stellungnahme von der Behörde übersetzt und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei. Der BF sei Alawit und habe sich in Norwegen öffentlich gegen die Islamisten geäußert. Er sei deshalb zum Zielpunkt von einigen, in Norwegen lebenden Islamisten geworden, die Kontakte zu Hisbollah hätten. Der vorgelegten Stellungnahme zufolge hätten diese Islamisten versucht, den BF zu töten. Ein ehemaliger Agent der Hisbollah habe Freunde in der Flüchtlingsunterkunft, in welcher auch der BF untergebracht gewesen sei, und diese Personen hätten den BF töten wollen.
In einem handschriftlich verfassten Schreiben beschrieb der BF die in seiner Heimat herrschenden Probleme und die Verfolgung durch den in der Beschwerde erwähnten ehemaligen Agenten der Hisbollah. Weiters gab er im Wesentlichen an, dass die norwegische Regierung einerseits viele Flüchtlinge aufgenommen und vielen Familien aus Syrien geholfen haben, aber andererseits nicht willig sei, den BF vor dem ehemaligen Agenten der Hisbollah zu schützen, weil dieser Dienstleistungen an die norwegische Polizei biete und ihr Informationen über vermutliche Terroristen gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 15.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er im September 2015 in Norwegen, im April 2016 in der Schweiz und im Juni 2016 erneut in Norwegen um Asyl an.
Der BF ist in Norwegen Begünstigter internationalen Schutzes und ist im Besitz eines norwegischen Konventionsreisepasses sowie eines norwegischen Aufenthaltstitels, gültig bis 04.08.2020.
Zur Lage im Mitgliedstaat Norwegen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellungen in Norwegen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus den entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1 mit Norwegen vom 21.09.2015 sowie vom 08.06.2016.
Die Feststellung hinsichtlich des dem BF in Norwegen zukommenden Status eines Begünstigten internationalen Schutzes ergibt sich aus dem norwegischen Konventionsreisepass. Die Feststellung hinsichtlich seines temporären norwegischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus einem Schreiben des BMI vom 18.09.2018 über die von SIRENE Norwegen bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit der gegen-ständlichen SIS-Ausschreibung gem. Art. 24 SIS II-VO. Der BF hat diese beiden Umstände auch nie bestritten, sondern gleich in seiner Erstbefragung von sich aus angegeben, dass er in Norwegen einen positiven Asylbescheid und einen Konventionsreisepass (der im Zuge der Antragstellung des BF sichergestellt wurde; siehe die Datenaufnahme bei der Erstbefragung auf AS 53, das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 15.09.2018 sowie die Ausführungen in der Beschwerde) sowie einen bis zum 04.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel von Norwegen bekommen habe. Aus den vom BMI am 18.09.2018 übermitteltn Informationen ergibt sich ebenfalls die bereits vom BF geltend gemachte Gültigkeit seines norwegischen Aufenthaltstitels bis zum 04.08.2020.
Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Norwegen resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass international Schutzberechtigten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre ausgestellt wird, welche verlängerbar ist. Eine Familienzusammenführung ist möglich.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen. Die entsprechende Kritik in der Beschwerde geht demnach ins Leere.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
3.2.1. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Norwegen bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
3.2.2. Der BF reiste im September 2018 ins österreichische Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Norwegen überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Norwegen kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Norwegen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Norwegen grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Norwegen Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Dass in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.
In Bezug auf das Vorbringen des BF, in Norwegen Angst vor den dort lebenden Islamisten zu haben, die Kontakte zur Hisbollah hätten, ist zu sagen, dass er bis dato von keinen konkreten Vorfällen gegen ihn berichtet hat und dass er sich - wie jeder andere Bürger Norwegens auch - bei allfälligen Drohungen oder Übergriffen gegen seine Person jederzeit an die norwegischen Behörden wenden kann, die verpflichtet sind, in solchen Fällen einzugreifen und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Umstände, die den Verdacht nahe legen, dass der BF in Norwegen keinen staatlichen Schutz erhielte, liegen jedenfalls nicht vor. So hat der BF in der Einvernahme vom 04.10.2018 vorgebracht, dass die Polizei über sein geschildertes Problem in der Unterkunft Bescheid wisse und der Leiter der Unterkunft gemeint habe, dass sich der BF an ihn wenden solle, wenn er etwas brauche. Sollte es bei einer Rückkehr des BF erneut zu (strafrechtlich relevanten) Problemen kommen, hat er jederzeit die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten, zumal die norwegischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, betroffene Personen bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Der BF vermochte nicht zu belegen, dass in Norwegen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von Asylbewerbern zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang muss noch festgehalten werden, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob die vom BF vorgelegte Stellungnahme übersetzt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, dass die in Rede stehende Stellungnahme amtlich übersetzt worden sei (dies geht auch aus dem Akteninhalt hervor; siehe AS 157 bis 159) und es sich hierbei im Wesentlichen um eine Wiederholung des Vorbringens des BF handle.
Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Wie oben bereits festgestellt, leidet der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
In Norwegen ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Norwegen beeinträchtigt sein könnte.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des BF in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Norwegen Begünstigter internationalen Schutzes ist und er sohin in Norwegen Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Norwegen zurückzubegeben hat.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des BF sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Außerlandesbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2208662.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019