Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs2Spruch
W253 2141608-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministeriums für Bildung vom XXXX, ZI. XXXX, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX, vertreten durch den Vorsitzenden XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.07.2016, beim Bundesministerium für Bildung eingelangt am 06.07.2016, ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe sämtlicher Ergebnisse (österreichweit) der schriftlichen Zentralmatura sowie der Kompensationsprüfungen der Schuljahre 2014/15 sowie 2015/16 auf Tiefe der jeweiligen Schulen, aufgegliedert nach Fächern und Geschlechtern in tabellarischer Form unter Angabe folgender Daten:
Name der Schule,
Standortgemeinde,
Gegenstand,
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "sehr gut",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "gut",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "befriedigend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "genügend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "nicht genügend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit positiv bewerteter Kompensationsprüfung,
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit negativ bewerteter Kompensationsprüfung.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung dieser Tabelle in elektronischer Form (MS Word oder MS Excel) und führte im Wesentlichen aus, die Erteilung dieser Auskunft stehe keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegen. Wie sich aus der bereits erfolgten medialen Darstellung zwingend ableiten lasse, würden diese Daten bereits vorliegen, weshalb die Erteilung der Auskunft keinen besonderen Erhebungsaufwand erfordere und auch sonst die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer beantragte, die Auskunft ohne unnötigen Aufschub im Sinne des § 3 Auskunftspflichtgesetz zu erteilen; in eventu beantragte er eine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz.
2. Mit Bescheid vom XXXX hielt das Bundeministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz iVm Art 20 Abs. 3 B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird. Begründend führte das Bundesministerium für Bildung aus, dass auf ihrer Homepage die ihr bis dato durch die einzelnen Schulen übermittelten Daten nach AHS und BHS/BA in aufbereiteter Form bereitgestellt werden würden, wobei die Darstellungen nach Bundesländer, Geschlecht und Schultyp gegliedert seien. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Aufbereitung in tabellarischer Form und Übermittlung als MS Word oder MS Excel Datei bestehe nicht, zumal die Verwaltung weder zur umfangreichen Ausarbeitung noch zur Erstellung von Statistiken im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes verhalten sei, sondern die ihr bereits bekannten Informationen zugänglich zu machen habe. Die auf der Homepage veröffentlichen Informationen seien "erste Ergebnisse", da die Bereinigung, Vervollständigung und Auswertung derart umfangreicher Datensätze bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen könne. Abschließende Ergebnisse könnten frühestens im Laufe des Herbstes 2016 bzw. nach vollständiger Übermittlung der Ergebnisse durch die einzelnen Schulen und deren Auswertung bereitgestellt werden. Die Verwaltung sei lediglich zur Auskunft über gesicherte, ihr zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannte Informationen verpflichtet; solche Informationen würden derzeit nicht vorliegen. Betreffend die begehrten Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 führte das Bundesministerium für Bildung aus, eine auf Schulebene gegliederte Darstellung der Prüfungsergebnisse könne nicht erfolgen, da eine derartige Auswertung aus technischen und konzeptionellen Überlegungen unterblieben sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, in dem am 18.07.2016 persönlich geführten Gespräch mit der (damaligen) Bundesministerin sei betont worden, dass es seitens der Schulverwaltung Befürchtungen geben würde, es könnte bei Übermittlung der Informationen im Falle einer standortbezogenen Veröffentlichung auch zu einem öffentlichen Schulranking kommen, was die Ressortleitung ablehnen würde. Dass etwa der vorliegende Datenbestand noch unvollständig oder fehlerhaft sei, sei von Seiten der (damaligen) Bundesministerin und der anwesenden Spitzenbeamten mit keinem Wort erwähnt worden. Es gebe zudem auch auf der Homepage des Bundesministeriums keinen Hinweis, dass es sich um noch zu prüfende Rohdaten handeln würde; vielmehr spreche das Bundesministerium für Bildung ganz unzweideutig von "Ergebnisse der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung aus dem Haupttermin der AHS bzw BHS/BA 2015/16". Eine formelle Niederschrift über diesen Termin sei durch das Bundesministerium für Bildung nicht angefertigt worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass der gegenständliche Bescheid an den Obmann persönlich adressiert worden sei, wobei der Antragsteller des Auskunftsbegehrens der XXXX sei. Ebenso sei das angeführte Erledigungsdatum vom XXXX irreführend, zumal der Bescheid erst am
XXXX gefertigt worden sei. Völlig neu und im Hinblick auf die mediale Darstellung auch zumindest überraschend erweise sich die Behauptung, es lägen noch nicht die Daten von allen Schulen vor und dass solche Informationen auf Schulebene zurzeit überhaupt nicht vorliegen würden. Das Parteiengehör sei demnach verletzt worden. Außerdem erweise sich die Begründung des Bescheides als widersprüchlich und unschlüssig. Dass die Daten technisch nicht vorliegen würden, könne nur als Schutzbehauptung interpretiert werden, würden die Standortdaten unzweifelhaft die Grundlage für die auf Länderebene aggregierten Daten darstellen. Letztlich gehe der Bescheid auch in der rechtlichen Würdigung völlig fehl: Der Aufwand des Bundesministeriums für Bildung würde einzig darin bestehen, die bereits vorliegenden und erfassten Basisdaten in der ursprünglich gemeldeten Form zu übermitteln. Das Ersuchen um Ausweisung in einer elektronisch zusammengefassten Darstellungsform sei dabei bloß als zusätzliches Eventualbegehren zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftspflichtgesetzes sei es, die gesamte Verwaltung so weit als möglich transparent zu gestalten und dabei Behörden und deren Organe daran zu hindern, relevante Informationen willkürlich zurückzuhalten.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX änderte das Bundesministerium für Bildung den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der Adressat des Bescheides nunmehr auf den XXXX laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung führte das Bundesministerium für Bildung zusammenfassend aus, aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers gewahrt worden. Die Ergebnisse der Prüfungen seien sofort im Anschluss an die Prüfungen über das Schulverwaltungsprogramm an das Bundesministerium für Bildung zu übermitteln. Aufgrund dieses Zeitdrucks könne es auch zu Fehleintragungen kommen, wobei eine neuerlich korrigierte Übermittlung an das Bundesministerium für Bildung nicht automatisch erfolge. Aufgrund der anschließenden Sommerferien seien die zuständigen Personen bis zum Schulbeginn nicht erreichbar gewesen, weshalb den Verbesserungsaufträgen des Bundesministeriums erst im Oktober gefolgt werden könne. Auf Schulstandortebene würden nicht stimmig übermittelte Datensätze massive Ergebnisverzerrungen bewirken. Der schlichten anonymisierten Weiterleitung der nicht korrigierten Ergebnisse der Schulen stehe das rechtliche Interesse der Schüler und Schülerinnen der einzelnen Schule entgegen. Betreffend die Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 sei die Datenerhebung, auch aus Ressourcengründen, nicht dafür konzipiert, um valide Datensätze auf Ebene der einzelnen Schulen zu liefern und würden auch nicht mehr erhoben werden. In Bezug auf das Erledigungsdatum führte das Bundesministerium für Bildung letztlich aus, dass sich aus dem Datum des Bescheides keine Rechtsfolgen ergeben würden.
5. Am 01.12.2016 langte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in welchem er auf die Ausführungen seiner Beschwerde verwies und zusätzlich bemängelte, dass vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung neuerlich keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, obwohl wiederum neue Sachverhaltselemente in der Begründung behauptet worden seien.
6. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein; am 22.02.2018 wurde der fehlende Bezug habende Vorakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ersuchte die (damalige) Bundesministerin am 06.07.2016 um Bekanntgabe sämtlicher Ergebnisse (österreichweit) der schriftlichen Zentralmatura sowie der Kompensationsprüfungen der Schuljahre 2014/15 sowie 2015/16 auf Tiefe der jeweiligen Schulen, aufgegliedert nach Fächern und Geschlechtern in tabellarischer Form unter Angabe folgender Daten:
Name der Schule,
Standortgemeinde,
Gegenstand,
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "sehr gut",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "gut",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "befriedigend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "genügend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "nicht genügend",
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit positiv bewerteter Kompensationsprüfung,
Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit negativ bewerteter Kompensationsprüfung.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung dieser Tabelle in elektronischer Form (MS Word oder MS Excel).
Mit Bescheid vom XXXX hielt das Bundesministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz iVm Art 20 Abs. 3 B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin das Bundesministerium für Bildung mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX den gegenständlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Adressat des Bescheides auf den XXXX laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wies sie die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG ab (Spruchpunkt 2.).
Am 01.12.2016 langte schließlich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.
1.2. Zum Auskunftsbegehren:
Das Bundesministerium für Bildung hat es unterlassen, notwendige Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Erfordernisse an die Begründung eines Bescheides sind nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesministeriums für Bildung und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid ist auszuführen, dass anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.
Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die -außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
XXXXständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Stellvertretung des Vereins (vormals: XXXX, nunmehr: XXXX) offenkundig geändert hat, was das Bundesministerium für Bildung bei neuerlicher Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
3.1.1. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[...]"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038); das sind ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 BlgNR 17. GP 3; VwGH 13.11.1991, 90/18/0193; 23.10.1995, 93/10/0009; 09.09.2015, 2013/04/0021).
Das Auskunftspflichtgesetz geht vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus; demgemäß verpflichtet es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Ebensowenig verpflichtet das Gesetz die Behörde zu Nachforschungen, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf den durch das Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz jedoch nachvollziehbare Feststellungen über jene Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Daten ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft:
3.1.1.1. Das Bundesministerium für Bildung verweist zunächst darauf, dass die Ergebnisse gegliedert nach Bundesländer, Geschlecht und Schultyp auf ihrer Homepage zur Verfügung stehen würden; einer weitergehenden Darstellung gegliedert nach Schule und Standortgemeinde könne nicht entsprochen werden, da die Verwaltung lediglich zur Auskunft über gesicherte, ihr zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannte Informationen verpflichtet sei; solche Informationen würden zurzeit nicht vorliegen. Letztlich beruft sich das Bundesministerium für Bildung auf die Möglichkeit der Verzerrung des Gesamtergebnisses durch vereinzelt fehlerhafte Daten. Betreffend die Ergebnisse des Schuljahrgangs 2014/15 führte das Bundesministerium für Bildung aus, eine auf Schulebene gegliederte Darstellung der Prüfungsergebnisse könne nicht erfolgen, da eine derartige Auswertung aus technischen und konzeptionellen Überlegungen unterblieben sei.
Für die ordnungsgemäße Begründung eines auf § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz beruhenden Bescheides sind jedoch allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials erforderlich (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem oben wiedergegebenen Hinweis des Bundesministeriums für Bildung auf die ihm bereits bekannten Informationen und dem Unterbleiben einer auf Schulebene gegliederten Darstellung der Prüfungsergebnisse aus technischen und konzeptionellen Überlegungen Bedeutung zu.
Ob im Beschwerdefall die Verweigerung der begehrten Auskunft unter den oben genannten Gesichtspunkten dem Gesetz entsprach, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskunft erforderlich sind - zu entscheiden. Diese Umstände wurden im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Es wurde weder festgestellt, welche konkreten Informationen dem Bundesministerium für Bildung vorliegen, noch welcher Aufwand nötig wäre, um dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Insbesondere vermag die Begründung des Bundesministeriums für Bildung, wonach auf Schulstandortebene andere Maßstäbe gelten und nicht stimmig übermittelte Datensätze massive Ergebnisverzerrungen bewirken würden, schon allein aufgrund der Tatsache, dass österreichweite Ergebnisse auf der Homepage des Bundesministeriums zum Abruf verfügbar sind, welche logischerweise auf Grundlage der eingeholten Ergebnisse der einzelnen Schulen erhoben werden mussten, nicht zu überzeugen.
Somit hätte das Bundesministerium für Bildung feststellen müssen, welche Daten vorhanden sind bzw welche Abläufe notwendig wären, um dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Erst dann hätte das Bundesministerium für Bildung beurteilen können, dass die Auskunft aufgrund nicht gesichertem Wissen zu verweigern war.
3.1.1.2. Weiters begründet das Bundesministerium für Bildung seine Entscheidung damit, dass durch eine Verzerrung der öffentlichen Wahrnehmung des Ausbildungsniveaus an den einzelnen Schulstandorten Schüler an ihrem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen gehindert werden könnten, wenn ohne Überprüfung auf die Korrektheit und Vollständigkeit, die Datensätze auf Schulstandortebene nach Geschlecht getrennt, an Dritte, welche nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weitergegeben werden würden. Analoges gelte für die Reputation des am Standort unterrichtenden Lehrpersonals.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (VwGH 22.04.2010, 2005/04/0301 mit Verweis auf VwGH 23.11.1990, 89/17/0028 und 17.06.1992, 91/01/0201; VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151; VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151).
Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151 und 11.11.2009, 2009/04/0223).
Das Bundesministerium für Bildung hat auch betreffend die Auskunftsverweigerung wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht keine Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen, so dass auf Grundlage dieser eine Interessenabwägung vorgenommen werden könnte. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist somit auch in diesem Punkt nicht möglich. Auch hier hat das Bundesministerium für Bildung im fortgesetzten Verfahren ausreichende Feststellungen zum relevanten Sachverhalt zu treffen und darauf basierend eine Interessenabwägung vorzunehmen.
3.1.1.3. Letztlich dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG unter anderem auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Als "Prozessgrundrecht" soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben (VwGH 26. 11. 1992, 92/09/0229), und soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung von Parteiengehör (wenn etwa bei der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen nur behördliche Organe allein tätig sind) kann nach VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11 mwN [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
Wenn das Bundesministerium für Bildung in seiner Beschwerdevorentscheidung vermeint, durch die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden, übersieht es, dass die Gewährung des Parteiengehörs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen hat, also zu einem Zeitpunkt vor der erlassenen Entscheidung. An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es betreffend das Gespräch mit der (damaligen) Bundesministerin keine Niederschrift gibt, weshalb es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, ob jemals bzw in welchem Umfang Parteiengehör gewährt wurde. Dass es genanntes Gespräch gegeben hat, ergibt sich für das erkennende Gericht lediglich aus dem im Akt aufliegenden Votum sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz.
Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde daher konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen und schließlich darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verpflichtung, zu diesen - dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Umständen -Parteiengehör zu gewähren, hingewiesen.
3.1.2. Zum Erledigungsdatum des Ausgangsbescheides:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das irreführende Erledigungsdatum des Ausgangsbescheides konnte außer Acht bleiben, da dieses durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gegenstandslos wird. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam wird. Dem Datum, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt dabei keine rechtliche Bedeutung zu. Die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (VwGH 30.09.2010, 2007/07/0053; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 9 mwN [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
3.1.3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
Im vorliegenden Fall liegen daher für eine Zurückverweisung maßgebliche Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, da der relevante Sachverhalt insofern bloß ansatzweise erhoben wurde. Da weder hinreichend festgestellt wurde, welche Daten der schriftlichen Zentralmatura sowie der Kompensationsprüfungen dem Bundesministerium für Bildung vorliegen, noch hinreichend dargelegt wurde, welche Schritte nötig wären, um dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen, kann nicht beurteilt werden, ob die Auskunftsverweigerung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 38 mwN [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
Der angefochtene Bescheid lässt eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt vermissen. Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinne des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das Bundesministerium für Bildung zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung zurückzuverweisen.
3.1.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht auch in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2141608.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019