Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2209357-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria (alias Sudan), vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. 437350908/14598674, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass dieser zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 06.05.2014 wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 5 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung am 19.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin im Wesentlichen an, er heiße XXXX in Darfur im Sudan geboren und Staatsangehöriger des Sudan. Seine Heimatadresse im Herkunftsstaat kenne er nicht. Er sei von den Friedenstruppen in Darfur in ein Flugzeug gesetzt worden und über Nigeria nach Prag gelangt. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.12.2007 wiederholte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Sudan zu sein und aus Darfur, konkret aus dem Dorf XXXX, zu stammen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Gebete das Böse und den Juju-Zauber im Dorf XXXX bekämpft. Deshalb sei er verfolgt worden.
Ein in der Folge eingeholter Sprachanalysebericht des Instituts "XXXX" vom 23.06.2008 und 14.08.2008 kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass ein sprachlicher Hintergrund des Beschwerdeführers im Sudan unwahrscheinlich, hingegen in Nigeria wahrscheinlich sei. So spreche der Beschwerdeführer mit einem Akzent, der von der im Sudan gebräuchlichen Aussprache des Englischen abweiche. Er spreche ein durchaus verständliches Englisch, wobei Wortschatz und Grammatik nicht einem muttersprachlichen Niveau entsprächen. Die phonologischen, grammatischen und lexikologischen Eigenschaften seiner Sprache ließen einen Hintergrund in Nigeria als wahrscheinlich erscheinen. Die angebliche Muttersprache Ukweme habe nicht identifiziert werden können. Dem Beschwerdeführer wurde in weiteren niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 11.04.2008 und 01.10.2008 zur Kenntnis gebracht, dass er laut der durchgeführten Sprachanalyse aus Nigeria stamme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 07 09.779 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer das Sprachanalysegutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters seien die Einvernahmen des Beschwerdeführers nicht in seiner Muttersprache Ukqueme, sondern in Englisch durchgeführt worden, obwohl er diese Sprache nicht gut beherrsche.
Laut der Niederschrift über eine kriminalpolizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 19.05.2010 gab dieser unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Englisch unter anderem an, dass er am XXXX im Imo State in Nigeria geboren worden sei und nicht aus dem Sudan stamme. Sein richtiger Name lauteXXXX. Er habe in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht und anschließend eine dreijährige Konditorlehre absolviert. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und seine Muttersprache sei Ibo.
In einer Stellungnahme vom 12.12.2012 an den Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger des Sudan sei. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zl. A10 402.120-1/2008/12E als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Ausreise innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Am 12.03.2013 stellte er im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.03.2013 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet seit 26.02.2013 rechtskräftig und durchsetzbar sei.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 und wurde ihm mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2013, U 696/2013-9 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und festgestellt, dass dem Asylgerichtshof nicht entgegengetreten werden könne, wenn er davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Fremden das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.
Am 08.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" von Seiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX übergeben.
Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters, den Rechtsanwälten Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger des Sudan sei und eine langjährige Beziehung zu einer nigerianischen Staatsbürgerin habe: "Schon allein aus der Tatsache, dass hier eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind besteht, welches den Vater ebenso benötigt wie die Mutter, ist eine Rückweisung des Antragstellers in den Sudan nicht möglich. Die Familie würde somit unweigerlich getrennt, da es der nigerianischen Kindesmutter nicht zumutbar ist, ihrem Lebensgefährten in ein für ihn lebensgefährliches Land zu folgen, das sie noch nie gesehen hat, dessen Sprache sie nicht beherrscht und wo es keinen Familienanschluss und keinen Freundeskreis gibt. Die Kindesmutter ist bestens integriert, lebt legal in Österreich und unterhält sich mit ihrem Mann in der einzigen gemeinsamen Sprache Deutsch, die der Antragsteller mit der Prüfung Niveau A2 am 07.06.2013 erfolgreich abgeschlossen hat."
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2017 wurde dem in Strafhaft befindlichem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Antrag nach Art 8 EMRK von ihm persönlich einzubringen sei und dass zudem ein gültiges Reisedokument vorzulegen sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei.
In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 20.11.2017 wurde in Bezug auf das Rückkehrentscheidungsverfahren darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Sohn habe und seit zwei Jahren eine neue Partnerschaft mit einer in Österreich lebenden slowenischen Staatsbürgerin namens XXXX führe. Er beantrage die Einvernahme seiner Familienangehörigen. In der Haftanstalt absolviere er eine Bäckerlehre. Er sei seit über 10 Jahren in Österreich und habe keinen Kontakt mehr nach Nigeria. Er werde Unterlagen zu einer religiösen Verfolgung in Nigeria nachreichen.
Am 17.01.2018 wurde von der Botschaft der Republik Nigeria in Wien ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
XXXX wurde am 06.03.2018 niederschriftlich durch das BFA als Zeugin einvernommen. Im Jahr 2008 habe sie mit dem Beschwerdeführer bereits eine Beziehung über einige Monate geführt. Die jetzige Beziehung habe 2016 begonnen, als sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befunden habe. Die Beziehung werde mittels Telefonaten und Besuchen in der Justizanstalt geführt. Sie habe sich ein Leben in Österreich aufgebaut und arbeite hier; nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft sei ein gemeinsames Familienleben hier in Österreich geplant.
Einer Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26.09.2018 ist zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin XXXX ihre Ausbildung als Bürokauffrau mit Lehrabschluss bestanden habe und der Beschwerdeführer seine Bäckerlehre in der Justizanstalt mache. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als 11 Jahren in Österreich auf und stelle eine Bereicherung für die österreichische Gesellschaft dar. Er habe jegliche Bindungen zu seinem Herkunftsland verloren und würde im Falle einer Abschiebung nach Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nigeria und bereue seine Straftaten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2018, zugestellt am 12.10.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 06.05.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).
Am 24.10.2018 wurde das bisherige Vollmachtsverhältnis zu den Rechtsanwälten Dr. Lechenauer, Dr. Swozil für aufgelöst erklärt.
Am 06.11.2018 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis IV. erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "im Sudan geboren wurde und wegen des unbekannten Verbleibes seiner leiblichen Eltern in einem Waisenhaus aufgewachsen ist. Mit etwa 11 Jahren wurde er von im Sudan lebenden nigerianischen Staatsangehörigen adoptiert. Nachdem seine Adoptiveltern ein leibliches Kind bekamen, begannen die Malträtierungen und Misshandlungen des BF, sodass er nach etwa drei Jahren bei seiner Adoptivfamilie wieder in das Waisenhaus zurückging, wo er ursprünglich vor der Adoption wohnhaft war und bis zu seiner Flucht lebte." Die sudanesische Botschaft habe die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der BH XXXX bestätigt, sodass in der Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführer als Sudanese geführt wird. Es sei auch niemals ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie man zur Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer trage die gesamten Lebenskosten des gemeinsamen Kindes und habe für diesen im Jahr 2015 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Aktuell sei ein Obsorgeverfahren bei Gericht anhängig. Beim Beschwerdeführer liege zudem ein Gesinnungswandel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria.
Am XXXX. Mutter des Kindes ist die nigerianische Staatsbürgerin XXXX. Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt. Die letzte Begegnung fand am 14.05.2016 bei einem Besuch seines Sohnes in der Justizanstalt statt.
Seit 2016 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zur slowenischen Staatsbürgerin XXXX, deren Lebensmittelpunkt in Österreich liegt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt, da die Beziehung ihren Ausgang nahm, als der Beschwerdeführer bereits inhaftiert war. XXXX besucht den Beschwerdeführer regelmäßig in der Justizanstalt.
Der Beschwerdeführer bestand am 07.06.2013 die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2". Er war laut Versicherungsdatenauszug vom 26.05.2008 bis 08.06.2008, von 10.02.2009 bis 03.08.2009, von 20.04.2012 bis 18.10.2012, von 20.12.2012 bis 01.02.2013, von 03.03.2013 bis 28.03.2013, von 12.08.2013 bis 01.09.2013 und von 12.09.2013 bis 19.09.2013 als Arbeiter bei verschiedenen Gastronomiebetrieben angestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2012, rechtskräftig am 16.10.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 2. Fall StGB §28a (4) Z 3 SMG; §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG; § 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 27
(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren am 16.10.2012 aus der Haft entlassen; die Probezeit wurde dann mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2015, Zl. XXXX auf 5 Jahre verlängert, ehe sie am 20.12.2017 endgültig nachgesehen wurde.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12
2. Fall StGB §28a (1) 2. Fall und (2) Z 1 SMG; § 28a (1) 1. Satz 2. Fall und (2) SMG; § 12 3. Fall StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG; § 27 (1) Z 1 2. Fall und (2) SMG; §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG; § 28a (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes
XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahren und 10 Monaten angehoben. Dem Urteil lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Oktober 2013 bis 28. April 2014 insgesamt ca. 10.500 Gramm Cannabiskraut und 330 Gramm Kokain an unbekannte Abnehmer gewinnbringend veräußert hatte. Daneben hatte er bei der Einfuhr von rund 490 Gramm Kokain von Spanien nach Österreich mitgewirkt und anderen Suchtgift zum Verkauf überlassen. Mildernd wurden berücksichtigt das umfassende, reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der ausgesprochene Verfall; erschwerend waren zu berücksichtigen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Tatbegehung teils in Gemeinschaft - allerdings in führender Rolle, die Gewerbsmäßigkeit und die Bestimmung eines anderen zum Suchtgifthandel. Vom Oberlandesgericht wurde bei der nach § 28a Abs. 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren auszumessenden Sanktion eine sechsjährige Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen angesehen; diese wurde aufgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer um zwei Monate gesenkt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.04.2014 in Haft. Seit 15.11.2016 absolviert er in der Justizanstalt eine Ausbildung zum Lehrberuf Bäcker.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend.
1.3. Zum Antrag des Beschwerdeführers:
Mit Schriftsatz vom 28.04.2014, eingelangt beim BFA am 06.05.2014, stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters, den Rechtsanwälten Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bzw. nach § 55 AsylG 2005. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Antrag nach Art 8 EMRK von ihm persönlich einzubringen sei und dass zudem ein gültiges Reisedokument vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer brachte keinen Antrag persönlich ein und legte auch kein Reisedokument vor.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers steht aufgrund des am 17.01.2018 von der Botschaft der Republik Nigeria ausgestellten Heimreisezertifikates fest. In der Beschwerde wurde eine nigerianische Staatsbürgerschaft angezweifelt; dem stehen aber sowohl die im Asylverfahren veranlasste Sprachanalyse, verschiedene Einvernahmen des Beschwerdeführers, schriftliche Stellungnahmen des vormaligen Rechtsvertreters (in denen eine nigerianische Staatsbürgerschaft nicht bestritten, sondern von dieser ausgegangen wurde) und die von der nigerianischen Botschaft ausgestellte Bestätigung entgegen. Mit der erstmalig aufgestellten Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei einige Jahre lang im Sudan von einem nigerianischen Ehepaar adoptiert worden, kann der Feststellung der nigerianischen Staatsbürgerschaft nicht wirksam entgegengetreten werden.
Die Feststellung zu seiner Beziehung mit XXXXergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der niederschriftlichen Einvernahme von XXXX durch das BFA und den im Akt einliegenden Besucher- und Telefonlisten der Justizanstalt.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem im Jahr 2013 geborenen Sohn ergibt sich aufgrund einer vorgelegten Geburtsurkunde bzw. Vaterschaftsanerkennung. Der letzte Kontakt ergibt sich aus der Besucherliste der Justizanstalt. Auch aus der Einvernahme von XXXX durch das BFA ergibt sich, dass es zuletzt aufgrund von Auseinandersetzungen mit der Mutter seines Sohnes zu keinen direkten Kontakten gekommen war.
Die absolvierte Deutschprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat des ÖSD. Zudem wurden ein Empfehlungsschreiben des XXXX, wo der Beschwerdeführer vom 20.12.2012 bis 01.02.2013 als Spüler tätig war, und eine Bestätigung der Justizanstalt über die Absolvierung einer Bäckerlehre vorgelegt. Weitere Unterlagen zur Integration wurden nicht vorgelegt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.11.2018 bzw. aus den im Akt einliegenden Urteilen.
2.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zl. A10 402.120-1/2008/12E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. die Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem zurückgewiesen.
In einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 20.11.2017 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer Unterlagen zu einer religiösen Verfolgung in Nigeria nachreichen werde. Dies ist nicht erfolgt. Daneben wurde in dieser Stellungnahme vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr nach Nigeria. In einer weiteren Stellungnahme vom 26.09.2018 wurde die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage aufgrund fehlender Bindungen in Nigeria gezeichnet. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer angibt, keinen Kontakt mehr nach Nigeria zu haben, reicht allerdings nicht aus, um eine Gefährdung seiner Person für den Fall der Rückkehr nach Nigeria darzulegen.
In der Beschwerde wurde dann wiederum eine nigerianische Staatsbürgerschaft gänzlich angezweifelt; wie oben dargelegt erfolgte dies aber ohne substantiierte Grundlage, so dass sich daraus keine weitere Ermittlungspflicht bzw. -möglichkeit ergibt. Vielmehr wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe behauptet, dass die nigerianische Botschaft ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe; ein solches liegt allerdings dem Akt bei. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die sudanesische Botschaft habe die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gegenüber der BH XXXX bestätigt, so dass dieser in der Geburtsurkunde seines Sohnes als Sudanese angeführt werde, ist zunächst festzuhalten, dass sich in der Geburtsurkunde keine Staatszugehörigkeit findet; dass in der Vaterschaftsanerkennung beim Feld "Staatsangehörigkeit des Vaters" der Sudan angeführt ist, vermag keine Identifizierung durch die sudanesische Botschaft zu belegen, die sich im Übrigen auch nicht im Akt findet. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen (Falsch-)Angaben über viele Jahre in verschiedenen Datenbanken und Dokumenten der österreichischen Behörden fälschlicherweise als sudanesischer Staatsbürger geführt.
Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer damit auch in der Beschwerde nicht glaubhaft geltend.
2.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers:
Die entsprechenden Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK/nach § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Mit Schriftsatz vom 28.04.2014, eingelangt beim BFA am 06.05.2014, stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters, den Rechtsanwälten Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
In § 58 AsylG 2005 werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 festgelegt. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht selbst handlungsfähig ist und für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt wurde.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Antrag nach Art 8 EMRK von ihm persönlich einzubringen sei und dass zudem ein gültiges Reisedokument vorzulegen sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Haft befand; allerdings ist dem Akt keinerlei Bemühen seitens des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters zu entnehmen, eine persönliche Antragstellung zu ermöglichen, und ist zudem in der Beschwerde die Rede von Freigängen des Beschwerdeführers, die er aber auch nicht dazu genützt zu haben scheint, um einen Antrag persönlich zu stellen. Es wurde auch kein Antrag auf Heilung des Mangels der persönlichen Antragstellung gestellt.
Zudem sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Auf das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes wurde explizit im Schreiben des BFA vom 27.09.2017 hingewiesen, doch wurde dem von Seiten des Beschwerdeführers nicht nachgekommen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 und nach § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zulassen. Ein solcher Antrag auf Mängelheilung wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt.
Der vom Rechtsvertreter gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bzw. nach § 55 AsylG 2005 war daher nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Gegenständlich liegt keiner dieser Fälle vor, so dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG vom BFA zu Recht geprüft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich auch dem Ergebnis der inhaltlichen Prüfung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG anschließen.
Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in Österreich; es bestehen daher familiäre Bindungen. Allerdings kam sein Sohn am XXXX und damit erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Antrag auf internationalen Schutz zur Welt. Von der Behörde war sein Antrag bereits im Oktober 2008 abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer musste daher, als er die Beziehung zur Mutter seines Sohnes eingegangen war, bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedenfalls seit Februar 2014 nicht, so dass für den Sohn des Beschwerdeführers ein gemeinsames Familienleben im Sinne eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht erinnerlich sein kann. Seit April 2014, dh kurz nach dem ersten Geburtstag seines Sohnes, befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Der im Akt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt (vom 30.04.2014 bis 27.01.2018) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von vier Jahren genau einmal, nämlich am 22.04.2016, von seinem Kind besucht worden war. Daraus ergibt sich ein Familienleben sehr geringer Intensität. Die Freundin des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer mehr Kontakt zu seinem Sohn wolle, dies aber von der Kindesmutter verhindert werde. Der Beschwerdeführer versuche, seinem Sohn über sie Geschenke zukommen zu lassen, diese seien aber zweimal zurückgeschickt worden. Daraus ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn sucht, dass dieser aber bisher in äußerst geringem Ausmaß bestand. Dies ist bezüglich der Frage des Kindeswohls zu berücksichtigen. Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seinem Sohn nimmt, wurde dies durch die eigenen (strafbaren) Handlungen des Beschwerdeführers unterbunden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine Beziehung von derartiger Intensität besteht, dass das Kindeswohl stark beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehren würde. Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung wäre dem Sohn des Beschwerdeführers zumutbar, da sein Vater seit seinem ersten Geburtstag keine Präsenz in seinem Leben zeigte. Auch wenn in allen Entscheidungen das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist, betrifft bei der Abschiebung eines Elternteiles aufgrund einer Verurteilung die Entscheidung in erster Linie den Täter. In solchen Fällen kann die Natur und Schwere des Vergehens oder die kriminelle Vergangenheit das überwiegende Gewicht bekommen (EGMR, Kemal Hanesevic gegen Dänemark, 16. Mai 2017, Appl. No 25748/15). In einer Zusammenschau der zweimaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels und dem geringen Kontakt zu seinem Sohn kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden Sohn keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK darstellt.
Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Punkt kommt insbesondere die Beziehung zu seiner Freundin XXXX zum Tragen. Das Interesse an der Fortführung dieser Beziehung wird aber einerseits dadurch gemindert, dass sie erst 2016 und damit zu einem Zeitpunkt begonnen hatte, als Bundesasylamt, Asylgerichtshof und Verfassungsgerichtshof den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen bzw. die Abweisung bestätigt hatten. Zumindest dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass er keinen sicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hatte. Andererseits muss auch festgestellt werden, dass trotz der häufigen Besuche in der Justizanstalt und den Telefonaten nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden kann, welche etwa bei einer jahrelangen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz besteht. Angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers ist von ihm eine Trennung von seiner Freundin hinzunehmen bzw. kann er den Kontakt über verschiedene Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Nigeria aufrechterhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit elf Jahren in Österreich. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Hälfte dieser Zeit in Haft verbrachte. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wegen Suchtgifthandels, einmal zu 33 Monaten, einmal zu 5 Jahren und 10 Monaten, überwiegt im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Justizanstalt eine Bäckerlehre absolviert, nichts zu ändern. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat er die Behörden mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht, um seine Außerlandesbringung zu verhindern.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zl. A10 402.120-1/2008/12E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. die Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem zurückgewiesen.
In einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 20.11.2017 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer Unterlagen zu einer religiösen Verfolgung in Nigeria nachreichen werde. Dies ist nicht erfolgt. Daneben wurde in dieser und einer weiteren Stellungnahme vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr nach Nigeria. Dies reicht allerdings nicht aus, um eine Gefährdung seiner Person für den Fall der Rückkehr nach Nigeria darzulegen.
Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht glaubhaft geltend. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Ein "Einreiseverbot" iSd Art 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". Die Dauer des Einreiseverbots ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (EuGH 26. 7. 2017, C-225/16, Ouhrami).
In Österreich wurde das Einreiseverbot in § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) ...
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister - wie oben bereits festgestellt - insgesamt zwei Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2012, rechtskräftig am 16.10.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 2. Fall StGB §28a (4) Z 3 SMG; §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG; § 28a (1) 5. Fall SMG; §§ 27
(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. 20.12.2017 endgültig nachgesehen wurde.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2015, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 2. Fall StGB §28a (1) 2. Fall und (2) Z 1 SMG; § 28a (1) 1. Satz 2. Fall und (2) SMG; § 12 3. Fall StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG; § 27 (1) Z 1 2. Fall und (2) SMG; §§ 28a (1)
5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG; § 28a (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahren und 10 Monaten angehoben. Dem Urteil lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Oktober 2013 bis 28. April 2014 insgesamt ca. 10.500 Gramm Cannabiskraut und 330 Gramm Kokain an unbekannte Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Daneben wirkte er bei der Einfuhr von rund 490 Gramm Kokain von Spanien nach Österreich mit und überließ anderen Suchtgift zum Verkauf. Mildernd wurden berücksichtigt das umfassende, reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der ausgesprochene Verfall; erschwerend waren zu berücksichtigen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Tatbegehung teils in Gemeinschaft - allerdings in führender Rolle, die Gewerbsmäßigkeit und die Bestimmung eines anderen zum Suchtgifthandel. Das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers intensivierte sich über die Jahre somit augenscheinlich immer mehr und war die Rolle des Beschwerdeführers im grenzüberschreitenden Suchtgifthandel keineswegs unbedeutend, sondern bestimmte er andere zu Mittätern.
Im gegenständlichen Fall ist damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Eine Periode des Wohlverhaltens liegt gegenständlich nicht vor, befindet sich der Beschwerdeführer doch noch in Haft. Dass sich aus einem Status als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt (vgl. VwGH, 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507, mwN, und mehrere daran anschließende Entscheidungen, wie etwa den Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0051).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Höchstdauer eines unbefristeten Einreiseverbotes als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ersten Verurteilung seinen (im Übrigen unrechtmäßigen) Aufenthalt in Österreich unbeirrt weiter nützte, um einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu organisieren. Demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Judikatur das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen - wie oben bereits festgehalten - nicht regelmäßig schon dann erlaubt, wenn nur einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Darüber hinaus würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Höchstdauer (unbefristet) im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten begeht. Darüber hinaus ist auch bei der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist.
Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Hinsichtlich der Frage des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt (dass kein Reisedokument vorgelegt, der Antrag nicht persönlich gestellt und kein Antrag auf Mängelheilung gestellt wurde) aus dem Akteninhalt.
Der im angefochtenen Bescheid festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2209357.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019