TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W196 2207616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2207616-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 328989610 / 180358848, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2005 einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 76/1997), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl 05.06821, aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurde.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 23.08.2005 einen weiteren (zweiten) Asylantrag, der mit Bescheid des des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, Zl. 05 13.153-EAST OST, neuerlich gem. § 5 Abs. 1 AsylG aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.08.2006, Zl.:

304.226-C1/E1/-VIII/19/06, stattgegeben wurde. Der Asylantrag wurde zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Antrages an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl.: 05 13.153-BAW, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Am 18.11.2008, 05.02.2009, 25.06.2009, 07.10.2009, 06.12.2010 und 14.03.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführer gemäß § 24 AsylG aufgrund des unbekannten Aufenthalts eingestellt respektive nach Bekanntwerden desselben wieder fortgesetzt.

Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.08.2012, Zl D7 304226-2/2008/29E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.

Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens zu ihren Ausreisegründen ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin habe vor dem erkennenden Senat des Asylgerichthofes noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu den unterschiedlichsten Angaben, die sie im Laufe ihres Asylverfahrens zu ihrer Person, ihren Familienangehörigen, ihrer Vita und letztlich ihren Ausreisegründen erstattet habe. Es sei jedoch auch nach einem mehrjährigen Asylverfahren nicht möglich, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen, obwohl diese hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflicht aufgeklärt und nach Dokumenten gefragt worden sei, aber habe sie auch in der Verhandlung nichts vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren wie aus der Darstellung des Verfahrensgangs im Erkenntnis des Asylgerichtshofes ersichtlich mehrfach divergierende Angaben zu ihrer Person gemacht, was der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch vorgehalten worden sei. Die Verwendung von Aliasnamen im Asylverfahren trug nicht gerade dazu bei, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu untermauern. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die gar kein Interesse am Asylverfahren zu haben schien, nachdem sie sich dem Verfahren entzogen habe und das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch dem Asylgerichtshof in Österreich mehrfach eingestellt werden habe müssen, entspreche nach der langjährigen Erfahrung der Vorsitzenden nicht dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersuche. Vielmehr wäre von einer solchen Person anzunehmen, dass sie ihre Angaben im Aufnahmestaat von Anbeginn wahrheitsgetreu und umfassend gestalte und sich dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof zur Führung des Verfahrens bereithalte, was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Zudem seien innerhalb der Angaben der Beschwerdeführerin zu Divergenzen und Widersprüchen gekommen. Auch hinsichtlich jener Person, die sie als ihre Angehörige benannt habe, habe die Beschwerdeführerin unterschiedlichste Angaben getätigt und diese mal als ihre Schwester, mal als Halbschwester und mal als Fremde bezeichnet, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung darauf festlegt habe, dass es sich um ihre Halbschwester handle, die angebliche Halbschwester aber in der Verhandlung vom 15.12.2009, vor derselben vorsitzenden Richterin, angegeben habe, keine Angehörigen in Österreich zu haben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sei daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin infolge widersprüchlicher Angaben zu ihrer "Schwester" das Verwandtschaftsverhältnis nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch deren Flüchtlingseigenschaft außer Betracht bleiben könne. Auch wenn es sich bei den dargestellten Ungereimtheiten nicht um solche handle, die den zentralen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin betreffen würden, bleib doch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts dabei gefunden habe, vor österreichischen Behörden unwahre Angaben zu machen. Wenn sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf ihren Gesundheitszustand berufe, der ursächlich für die Widersprüche in ihren Angaben seien, bleibe auf das vom Bundesasylamt eingeholte Sachverständigengutachten zu verweisen, in dem die Beschwerdeführerin als einvernahmefähig beschrieben worden sei. Mit ihrem Gesundheitszustand seien die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin demnach nicht zu erklären. Auch zu den Umständen, die zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Stellung eines Asylantrages in Österreich geführt haben sollen, habe die Beschwerdeführerin Verschiedenartiges erklärt, was ihr ebenso zu Gehör gebracht worden sei, von der Beschwerdeführerin aber nicht aufgeklärt werden habe können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen habe können, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Verändern der Angaben hinsichtlich ihrer Person und ihrer Ausreisegründe habe dazu geführt, dass der erkennende Senat davon überzeugt sei, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation allesamt frei erfunden seien. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.10.2012 in Rechtskraft.

Am 09.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 eingestellt wurde.

Gegenständliches Verfahren:

Am 13.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag dahingehend, dass ihre Gründe, die sie bereits im Vorverfahren genannt habe, vollinhaltlich aufrecht blieben. Des Weiteren gab sie an, dass sie von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt werde und mit ihm zusammenlebe. Ihre Halbschwester lebe auch in Wien, zu der kein Kontakt bestehe. In ihrer Heimat habe sie niemanden. Sie wolle wie ein normaler Mensch in Österreich leben und arbeiten. Seit 2005 sei sie in Österreich. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführerin Änderungen an der Situation ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab sie an, dass sich an den Fluchtgründen von damals nichts geändert habe.

Am 23.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs ihrer Befragung gab sie an, dass sie am Folgetag eine Operation aufgrund einer Hüftkopfnekrose habe; andere gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Darüber hinaus gab sie an, dass sie seit ihrem ersten Asylantrag am 12.05.2005 Österreich nicht verlassen habe. In Österreich lebe eine Halbschwester, zu der sie seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe. Sie wisse nicht, wo sie sei. Über Nachfrage gab sie an, zwei bis dreimal in der Woche Kontakt mit ihrer Halbschwester über Facebook zu haben. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, bei ihrem Lebensgefährten, den sie seit acht Jahren kenne, seit sechs Jahren zu wohnen. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an verschiedenen Adressen gemeldet gewesen sei, gab sie an, dass ihr Freund sie immer abmeldet habe, wenn sie weggegangen sei. Er habe nicht wollen, dass sie Freunde treffe. Seit zwei Jahren habe sie einen festen Wohnsitz bei ihrem Freund. Ihren Lebensunterhalt habe sie bestritten, indem sie zwei Jahre illegal als Reinigungskraft gearbeitet habe. Seit letztem Jahr würde sie nicht mehr arbeiten, sondern von ihrem Lebensgefährten versorgt werden. Sie glaube, dass er österreichsicher Staatsangehöriger sei. Derzeit sei sie in Österreich weder in einem Verein einer Organisation oder in kultureller, sportlicher, religiöser oder politischer Weise aktiv. Sie habe auch keinen Deutschkurs besucht. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz habe sie gestellt, da sie seit 13 oder 14 Jahren schon hier sei. Sie sei hier aufgewachsen und würde ihre einzige Halbschwester in Österreich wohnen. Sie fühle sich hier zuhause und habe niemanden in Tschetschenien. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie in Tschetschenien als Frau nicht alleine leben zu können und habe sie niemanden. Des Weiteren brachte sie vor, dass sie mit ihrer Halbschwester 2005 nach Österreich gekommen sei, da der Ehemann ihrer Halbschwester bei der Polizei gewesen sei. Der besagte Ehemann sei getötet worden und hätten sie seinetwegen alle Probleme. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was auf sie zukommen würde. Sie habe Angst, dass die Leute, die den Mann ihrer Halbschwester umgebracht hätten, dort noch wohnen würden. Auch ihre Halbschwester habe gesagt, dass sie nicht zurückkehren solle. Der Beschwerdeführerin wurden das Länderinformationsblatt ausgehändigt und gab sie am Ende der Befragung an, dass sollte es nicht klappen, würde sie erneut um Asyl ansuchen. Ihr Lebensgefährte habe gesagt, dass sie heiraten würden, wenn es nicht klappe. Es gebe die Möglichkeiten, hier zu bleiben. Er wolle heiraten, die Beschwerdeführerin allerdings nicht, da er 64 sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

In seiner Begründung folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin sei am 23.08.2018 an der Hüfte operiert und am 03.09.2018 wieder entlassen worden. Sonst würden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Zu ihrem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt führe. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Vorverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008 vollumfänglich abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung der Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 in allen Punkten abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an am 15.10.2012 in Rechtskraft. Das Verfahren zu ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz sei am 27.11.2013 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eingestellt worden. Den gegenständlichen Antrag habe die Beschwerdeführerin auf Umstände gestützt, die sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokuments die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zum Gesundheitszustand würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 23.08.2018, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der telefonischen Auskunft des Orthopädischen Spitals Speising ergeben und wurde vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes und der Außerlandesbringung in die Russische Föderation auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung zum Privat- und Familienleben in Österreich würde sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe, ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in keinem Vereinen oder Organisationen aktiv engagiert und beherrsche nach etwa 13 Jahren Aufenthalt die deutsche Sprache jedenfalls nicht auf einem Niveau, dass die Führung des gegenständlichen Verfahrens ermöglicht hätte, da für die Befragungen die Beiziehung eines russischsprachigen Dolmetschers notwendig gewesen sei. Auch kürzlich sei gegen die Beschwerdeführerin wegen § 125 StGB Anklage erhoben worden und weise auch das konsequente Verletzen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren über die Jahre darauf hin, dass sie der österreichischen Rechtsordnung nicht den Respekt entgegenbringe, der von einer Person zu erwarten wäre, welche ihre Integration aktiv vorantreiben wolle. Die Feststellung betreffend ihr Vorverfahren würden sich aus der Einsichtnahme in die dazu vom Bundesamt geführten Akten ergeben. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Erstbefragung angab, dass keine Änderung ihrer Fluchtgründe eingetreten sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sie lediglich angegeben, sie hätte in ihrer Heimat niemanden und kein Dach über dem Kopf. Konkrete Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohe, bzw. dass sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, würden auch nicht vorliegen. Auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hab sie erst auf Nachfrage angegeben, worin genau die asylrelevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat zu befürchten hätte, bestehen solle. Sie habe sich - wie bereits im letzten Verfahren, in dem über ihren Asylantrag inhaltlich abgesprochen worden sei - auf den angeblichen Tod des Ehemannes ihrer Halbschwester, mit der sie 2005 nach Österreich gekommen sei, bezogen. Sie hätte Angst, dass die Leute, die ihren Schwager umgebracht hätte, "dort" immer noch wohnen könnten. Damit werde jedoch lediglich jenes Vorbringen bekräftigt und wiederholt, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei. Damals sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und festgestellt worden, dass sie mehrfach falsche Angaben sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gemacht habe. Dieser Eindruck sei durch die Tatsache, dass sie 2013 einen weiteren Asylantrag stellte, den sie damit begründet habe, nunmehr lesbisch zu sein und aus diesem Grund nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können, nur weiter bekräftigt worden, zumal feststehe, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Folge untergetaucht sei und daher das Asylverfahren 2013 eingestellt werden habe müssen, trage zum Eindruck bei, dass sie insgesamt - wie bereits durch den Asylgerichtshof 2012 festgestellt - keinerlei asylrelevante Fluchtgründe vorzutragen habe und sie durch das fortgesetzte Stellen von Asylanträgen lediglich versucht habe, ihre rechtmäßige Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verhindern. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass im Fall der Beschwerdeführerin der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 unverändert sei Daher liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht worden seien, welche nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 entstanden wären. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiven Merkmale oder der objektiven Situation in ihrem Herkunftsstaat nach einer Rückkehr mit einer Situation konfrontiert wäre, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 14.08.2012 dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Hinsichtlich der Abwägung des Privat und Familienlebens folgerte die Behörde, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, untergleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland. Hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit 15.10.2012 - der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes - bewusst sein hätte müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich höchst unsicher sei und sie für den Fall ihres unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet mit ihrer zwangsweisen Abschiebung rechnen habe müssen. Daher sei das in der Abwägung zu beachtende Gewicht der Bekanntschaft bzw. Beziehung schon dadurch erheblich gemindert. Hinzu komme, dass der gemeinsame Haushalt nicht durchgängig bestanden habe, sondern den eigenen Angaben zufolge erst seit etwa zwei Jahren. Es gebe keine gemeinsamen Kinder und sei das Aufrechterhalten des persönlichen Kontaktes zumindest durch Besuche auch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation denkbar. Auch Sach- bzw. finanzielle Unterstützungen könnten im Postweg erfolgen. Nach Anführung von fallspezifischer Judikatur folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen habe können, dass nach ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich, der letztlich - wie bereits ausgeführt - seine rechtliche Basis lediglich im Stellen mehrerer unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge habe, die erlassene Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens eingreife. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes führte die Behörde aus, dass sich aus dem im Bescheid zugrundegelegten Länderinformationen ergebe, dass der Zugang zur notwendiger medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation prinzipiell gegeben sei. Dies zumal sich die Beschwerdeführerin bereits in Österreich einer operativen Behandlung ihrer Hüftkopfnekrose unterzogen habe. Mögliche weitere notwendige Behandlungen seien in der Russischen Föderation jedenfalls zugänglich. Es handle sich daher beim gegenständlichen Verfahren nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR nicht um einen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend seien. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Fall der Beschwerdeführerin von einer Erteilung der Frist abzusehen.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 05.10.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund des langen Aufenthaltes im Ausland in eine ihre Existenz gefährdende Lage geraten zu können und aufgrund des Umstandes, dass sie nicht traditionell verheiratet sei, Schwierigkeiten bekomme. Zudem sei der Mord am Mann der Halbeschwester nie aufgeklärt worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in einem schlechten psychischen Zustand sei und werde darum ersucht, die Beschwerdeführerin einer fachpsychiatrischen Untersuchung betreffend allfälliger asylrelevanter Erkrankungen zugeführt zu werden.

Am 24.10.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes, insbesondere darauf hingewiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Gründen, die in Art. 8 EMRK verankert seien, unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei außerordentlich gut integriert und sei seit mehr als 13 Jahren in Österreich und spreche gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als sechs Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin habe einen großen Freundeskreis und pflege soziale Kontakte. Zudem sei die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten oder sonst negativ aufgefallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam.

Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 12.05.2005 einen (ersten) Asylantrag, der mangels Zuständigkeit mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005 zurückgewiesen wurde. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 23.08.2005 einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes neuerlich als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.08.2006 stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung an das Bundesasylamt zurückgewiesen. Am 20.10.2008 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit letztinstanzlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 15.10.2012 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste nicht aus, sondern verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 09.08.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren am 27.11.2013 wegen ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellte wurde. Am 23.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht hatte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 15.10.2012) über ihren Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte.

Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten zu Verzögerungen gekommen ist. Insbesondre verfügte die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Oktober 2012 in den Zeiträumen von 13.12.2012 bis 12.08.2013 und ab 27.12.2013 bis 26.02.2014 und nach dem 03.04.2015 bis 22.11.2017 sowie ab November 2017 bis Mai 2018 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihr im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die gesunde Beschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2005 ist sie nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt und hat sich seit ihrem ersten Asylantrag durchgehend in Österreich aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs oder sonstige Aus- oder Weiterbildungen absolviert. Derzeit geht sie keiner Beschäftigung nach. In Österreich verfügt sie über eine Halbschwester. Darüber hinaus können keine familiären Anknüpfungspunkte festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, bei dem sie laut ZMR-Auszug seit 09.05.2018 gemeldet ist. Nicht festgestellt werden kann, dass diese Lebensgemeinschaft seit durchgehend sechs Jahren besteht. Die Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 66 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in die Russische Föderation abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in der Russischen Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem gibt. Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Zudem können Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen kostenfreie Wohnungen beantragen. Die Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im Allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren

und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis) sowie zu ihrem Familienstand, zu ihren Familienangehörigen in Österreich, zu ihren Aufenthalten, ihrem Schulbesuch und zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokumentes und aufgrund ihrer divergierenden Angaben zu ihrer Identität im Rahmen des Verfahrens nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Beschwerdeführerin, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, Zl. D7 304226-2/2008/29E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der Asylanträge bzw. der Anträge auf internationalen Schutz vom 12.05.2005, vom 09.08.2013 und vom 13.04.018 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus dem Zustellschein (vgl. AS 1009 des Erstverfahrens).

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit der letztinstanzlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, rechtskräftig seit 15.10.2012, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützt, die sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht hat, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin betreffend die Begründung ihres Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht.

In der Erstbefragung am 13.04.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe. So gab sie wörtlich an: "Meine Gründe die ich schon im Vorverfahren genannt habe, bleiben vollinhaltlich aufrecht" (vgl. AS 3). Zudem bekräftigte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen, indem sie auf die Frage, seit wann ihr die Änderungen der Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt seien, angab: "An den Fluchtgründen von damals hat sich nichts geändert." Zudem brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2018 auf die Frage, warum sie nunmehr noch einen Asylantrag gestellt habe, vor:

"Ich bin seit 13 oder 14 Jahren schon hier. Ich bin hier aufgewachsen. Meine einzige Halbschwester wohnt hier. Ich fühle mich hier zuhause und habe niemanden in Tschetschenien" (vgl. AS 93). Des Weiteren brachte sie zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr vor: "Ich bin mit meiner Halbschwester 2005 nach Österreich gekommen. Der Ehemann meiner Halbschwester war bei der Polizei. Er wurde getötet. Seinetwegen hatten wir alle Probleme" und gab über Nachfrage an: "Ich weiß nicht, was auf mich zukommen würde. Ich habe Angst, dass die Leute, die den Mann meiner Halbschwester umgebracht haben, dort noch wohnen. Auch meine Halbschwester hat gesagt, ich sollte nicht zurückkehren." Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im Vorverfahren vorgebracht wurden. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof gingen damals von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus.

Der Vollständigkeit halber ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 23.08.2018 zu verweisen, wonach sie angab: "Wenn es nicht klappt, werde ich nochmal um Asyl ansuchen. Mein Lebensgefährte sagte, wenn es nicht klappt, heiraten wir. Es gibt Möglichkeiten, hier zu bleiben. Er will, aber ich nicht, weil er ist 64" (vgl. AS 94), was den Eindruck verstärkt, dass das Motiv der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht in der Furcht vor Verfolgung, sondern, im Wunsch in Österreich leben zu wollen, liegt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in Österreich aufgewachsen sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie die ersten beinahe 19 Jahren ihres Lebens in der Russischen Föderation verbrachte und demnach in ihrem Herkunftsstaat aufgewachsen ist, die Schule besuchte und mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Die Feststellung, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten seitens der Beschwerdeführerin zu Verzögerungen gekommen ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Akteninhalt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt dieses Verhalten - Verletzung der Mitwirkungspflichten - der Beschwerdeführerin mangelndes Interesse am Verfahren (und damit verbunden an ihrem Aufenthalt in Österreich). Die Beschwerdeführerin ist über unzählige Monate ihrer Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht nicht nachgekommen, was auch dazu geführt hat, dass das Verfahren zwischenzeitig eingestellt werden musste.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus ihren Angaben in den Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus den Schriftsätzen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über verwandtschaftliche Beziehungen - eine Halbschwester, zu der gelegentlich Kontakt über Facebook besteht - verfügt, gründet auf ihrem eigenen Vorbringen (vgl. AS 92). Darüber hinaus verfügt sie über keine Verwandten in Österreich. Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts keine Integrationsmaßnahmen gesetzt hat. So hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge keinen Deutschkurs absolviert oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen ergriffen (vgl. AS94). Ferner gab sie selbst an, derzeit in Österreich weder in einem Verein einer Organisation oder in kultureller, sportlicher, religiöser oder politischer Weise aktiv zu sein. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie als Reinigungskraft gearbeitet hat. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 16.10.2018.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten wohnt, mit dem sie eine Beziehung führt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wobei aufgrund der eigenen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, dass diese Beziehung seit sechs Jahren durchgehend besteht, zumal dies aus dem Bericht vom 20.11.2013, GZ: E1/38061/2013-Gi und vom 02.05.2018, GZ: PAD/18/00766548/001/VW, hervorgeht, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Befragungen jeweils angab, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm wohne und auch ein Kontakt mit der Beschwerdeführerin seit Ende November 2017 mehr bestehe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich selbst widersprochen hat, zumal sie im Zuge der Niederschrift angab, dass sie seit sechs Jahren mit ihrem Freund zusammenwohne und in der Folge erklärte, zwei Jahre mit ihm liiert zu sein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf festgestellten örtlichen Gegebenheiten zur Grundversorgung im Herkunftsstaat und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das Beschwerdevorbringen, wonach es das Bundesamt unterlassen habe, die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu ihrem Herkunftsstaat einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen, um eine Gefährdung im Falle der Rückkehr auszuschließen, ist einerseits anzumerken, dass auf den Seiten 10 bis 66 umfassende Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen wurden. Hinzu kommt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes vom 31.08.2018 stammen und es sich sohin um aktuelles Material handelt. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;

vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;

vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;

vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018 geändert hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Indem die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung vom 13.04.2018 (vgl. AS 3) als auch in der Einvernahme vom 23.08.2018 (vgl. AS 93) ihr Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht sie sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung bzw. im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen.

Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt, sofern die seinerzeitigen Ausreisegründe aufrechterhalten werden und sich die Beschwerdeführerin auf diese bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, rk. seit 15.10.2012, über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall der Beschwerdeführerin sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass ihre Rückführung in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihre jedwede Lebensgrundlage entzöge. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene, neue Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass ihre Rückführung in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Sofern die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vorbrachte an einer Hüftkopfnekrose bds. zu leiden, ist anzumerken, dass sie am Tag der Niederschrift, am 23.08.2018, im Krankenhaus aufgenommen, operiert und am 03.09.2018 wieder entlassen wurde. Andere gesundheitliche Probleme hat die Beschwerdeführerin auch über dezidierte Nachfrage nicht vorgebracht. Eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - wenngleich in der Beschwerde moniert wurde, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe - nicht zu entnehmen, sondern im Gegenteil, gab die Beschwerdeführerin an, dass alles gut sei (vgl. AS 92). Dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme - wie in der Beschwerde moniert - habe, hat die Beschwerdeführerin demnach nicht vorgebracht, sodass diesem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde der glaubhafte Kern fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221).

Zum Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass für die Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, die Gefahr bestehe in eine existenzgefährdende Lage zu geraten, wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Oktober 2012 eingegangen wurde. Wenngleich seither sechs Jahre vergangen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr in das Verfahren vor dem Bundesamt das aktuellen Länderinformationsblatt miteinbezogen wurde und auch in diesem Zusammenhang eine Änderung der persönlichen Situation/Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die eine andere Sichtweise zuließen, nicht erkannt werden kann.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände der Beschwerdeführerin oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht und war sohin die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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