Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W129 2210758-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Christoph Neuhuber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl 1196555109-180595416:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 23.06.2018 am Flughafen Wien-Schwechat aufgrund einer Interpol-Fahndung festgenommen und in die Justizanstalt Korneuburg überstellt.
Der Beschwerdeführer führte einen Reisepass der Russischen Föderation mit einem von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestellten Schengenvisum mit sich.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, sich binnen Frist von 14 Tagen zu bestimmten Aspekten zu äußern. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem auch vorgehalten, im Besitz eines gefälschten Schengen-Visums gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Parteiengehör jedoch keinen Gebrauch.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Festgestellt wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich mit einem gefälschten Schengen-Visum ausgewiesen habe.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers zulässig sei, da durch sein Verhalten ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Russischen Föderation, der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich.
Betreffend Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 zur Konvention ergebe.
Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er habe sich mit einem gefälschten Schengen-Visum ausgewiesen, der Verbleib des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.11.2018 wurde die Entscheidung im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der italienischen Botschaft in Moskau auf legalem Wege ein Schengen-Visum erhalten habe. Es sei daher unrichtig, wenn dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt werden, dass sein Schengen-Visum gefälscht sei. Sollte dieses Visum wider Erwarten doch gefälscht sein, so sei dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen. Unrichtig sei auch, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation lebe. Die (konfessionelle) Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn, aber der Schwager würden in XXXX leben, somit bestehe ein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer arbeite als Geschäftsführer in Moskau und verdiene ein für russische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen in Höhe von € 1430 (netto).
4. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Begleitschreiben vom 03.12.2018, eingelangt am 06.12.2018, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315 und Zl 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl dazu auch VwGH vom 30.6.2015, Ra 2014/03/0054).
2. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall krass missachtet und sind dem Bundesamt schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:
2.1. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Bescheid mehrfach (im Rahmen aller drei Spruchpunkte) zur Last gelegt, sich mit einem Russischen Reisepass mit einem gefälschten Schengen-Visum ausgewiesen zu haben. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt jedoch keine näheren Hinweise, im Gegenteil: ein im Akt inliegender (AS83) elektronischer Datenauszug des Innenministeriums vermerkt die Ausstellung eines Schengen-Visums durch die italienische Vertretungsbehörde in Moskau am 21.12.2017, gültig im Zeitraum 27.12.2017 bis 26.12.2018.
Zwar wurde dem Beschwerdeführer die behauptete Fälschung vorgehalten und äußerte sich dieser auch nicht dazu; aufgrund des Akteninhaltes ist jedoch nicht erkennbar, aus welchen Anhaltspunkten sich der Vorwurf einer Fälschung ableiten lässt. Die Feststellung einer Fälschung des Schengen-Visums lässt sich somit in keiner Weise nachvollziehen und bedarf im fortgesetzten Verfahren weiterer Ermittlungen und der Erhebung aller diesbezüglich relevanten Umstände durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren.
Hinsichtlich einer etwaigen neuen Interessensabwägung nach Art 8 EMRK ist dabei zusätzlich auch jenes Vorbringen durch nähere Ermittlungen zu überprüfen und zu berücksichtigen, welches (erst) in der Beschwerde erstattet wurde, konkret das (behauptete) Bestehen eines Familienlebens mit der in XXXX wohnhaften Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Mit der Beschwerde wurde eine österreichische Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes vorgelegt, eine Meldeabfrage ergab, dass Ehefrau und Kind tatsächlich seit September 2014 an der in der Beschwerde angegebenen österreichischen Adresse gemeldet sind.
2.2. In Ansehung des § 37 AVG iVm § 39 AVG sind sohin grobe verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen.
Auch wenn die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs 2 VwGVG angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen ist und damit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer entsprochen wird (vgl VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und vom 9.9.2015, Ra 2014/04/0031), sind im vorliegenden Fall krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde erkennbar. Es sind im konkreten Fall auch nicht lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH vom 14.12.2016, Ro 2016/19/0005), sondern sind jegliche taugliche Sachverhaltsermittlungen unterblieben. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, weshalb sich eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG im konkreten Fall als zulässig erweist (vgl VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/09/0103 und VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Wie ersichtlich wurden im konkreten Fall völlig unzureichende Ermittlungsschritte getätigt und stellen insbesondere die lediglich behauptete Fälschung bzw. die unterbliebene Abklärung der Echtheit des Schengen-Visums einen Versuch der Verlagerung / Delegation der Ermittlungstätigkeit auf das Verwaltungsgericht dar, wodurch eben insgesamt schon die notwendigen Sachverhaltselemente auf Tatsachenebene vollkommen fehlen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurden die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welche konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) treffen, berücksichtigt. Die hier, im Lichte der Rechtsprechung des VwGH, im vorliegenden Fall getroffene Anwendung des § 28 Abs 3 VwGVG erweist sich auch im Hinblick auf Art 10 und 11 RL 2013/32/EU betreffend Durchsetzung der Pflichten der Verwaltungsbehörde als unionsrechtlich zwingend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2210758.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019