Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2142256-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2016,
Zl. P6/181823/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
"1. Dem Antragsteller gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 und 1a GehG 1956 für den Zeitraum vom 04.08.2015 bis 14.03.2017 in der Höhe von insgesamt EUR 18.949,--.
2. Der Antrag auf Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG 1956 sowie die Eventualanträge auf Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG 1956 und auf Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG 1956 werden abgewiesen."
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Eventualantrag, Funktionsabgeltung, Funktionszulage, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2142256.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019