Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W235 2191877-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 541768205-180034473, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit vom XXXX2016 bis XXXX2019.
1.2. Mit Schreiben vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, erfolgt ist.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Folgendes ausgeführt:
"Wann Sie zuletzt in das österr. Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Am 02.08.2018 ging ho die Verständigung ein, dass gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, da Sie dringend verdächtig seien, das Verbrechen/ Vergehen des Suchtgifthandels begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung haben Sie Ihren Aufenthalt offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes von Ihnen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Behörde geht daher davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ist geplant, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und wird erwogen, Sie in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung Ihrer Person zu sichern."
Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben sowie folgende Fragen zu beantworten:
* Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/ oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
* Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
* Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.
* Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
* Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genau Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse.
* Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?
* Aufgrund welches Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate etc.)?
* Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
* Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
1.3. In seiner Stellungnahme vom 26.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe und arbeite durchgehend seit über 25 Jahren in Wien. Im Jahr 2014 habe er seine Lehre zum IT-Techniker abgeschlossen und sei seither verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, welche er ohne "GKK-Auszug" nicht lückenlos wiedergeben könne. Seinen Mietvertrag sowie den "Auszug" werde er nachreichen, sobald es ihm möglich sei. Er habe sich immer um einen Platz in der österreichischen Gesellschaft bemüht; dies leider nicht immer mit Erfolg. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keinen Bezug mehr.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2018, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie Abs. 3 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise "Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Festgestellt wurde zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass er iranischer Staatsangehöriger sei. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Im Folgenden wurden Feststellungen zu seinen Sozialversicherungszeiten im Zeitraum vom XXXX2008 bis zum XXXX2017 getroffen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er seit dem XXXX1999, sohin seit 18 Jahren und vier Monaten, über eine durchgehende behördliche Meldung im Bundesgebiet verfüge. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die dementsprechenden behördlichen Erledigungen seit dem 01.03.2010 aufgelistet. In der Folge wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem XXXX2012 durchgehend über einen gültigen Aufenthaltstitel und sei ihm zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit vom XXXX2016 bis zum XXXX2019 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX2018 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten verurteilt worden. Da er innerhalb von sechs Jahren nach der Erteilung seines damaligen Aufenthaltstitels straffällig geworden sei, liege eine Aufenthaltsverfestigung nicht vor. Derzeit befinde er sich in der Justizvollzugsanstalt XXXX. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei. Aus der vorliegenden Aktenlage seien keine berücksichtigungswürdigen familiäre oder private Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet ersichtlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 18 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran betreffend Bewegungsfreiheit, Aus- und Einreise, Situation von Flüchtlingen, Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialbeihilfen, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, exilpolitische Tätigkeiten sowie die Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen. Nach den Ausführungen zum letztgenannten Punkt gelte das Verbot der Doppelbestrafung nur stark eingeschränkt und werde jeder Iraner nach iStGB, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und im Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen würden drastische Strafen drohen. In jüngster Vergangenheit seien allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekanntgeworden (Quelle: AA- Auswärtiges Amt (08.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran).
Beweiswürdigend wurde zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, bei seiner Identität handle es sich um eine Verfahrensidentität und beruhe diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Er sei bereits vor einiger Zeit aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe dort allerdings seine Kindheit verbracht, spreche die Landessprache, sei gesund sowie arbeitsfähig und verfüge über eine gute Ausbildung als IT-Techniker. Er habe es geschafft, in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Daher sollte es ihm möglich sein, im Iran wieder Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer sei zwar vor seiner Festnahme einer legalen Beschäftigung nachgegangen, jedoch dürfte sein Einkommen nicht ausgereicht haben, um seinen Lebensstandard finanzieren zu können. Stattdessen habe er es vorgezogen, vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies belege, dass er sich in einer tristen finanziellen Lebenssituation befinde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über Bargeld oder Sparguthaben verfüge. Er habe diesbezüglich keine Angaben gemacht und gelte somit nicht als selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der schlechten finanziellen Situation habe er in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, seine Lebenssituation zu ändern. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Angaben zu seiner Person zu machen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher gehe die Behörde aufgrund der vorliegenden Aktenlage und dem ermittelten Sachverhalt davon aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche gegen die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sprechen würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine durchgehende behördliche Meldung seit demXXXX1999. Es habe sohin nicht bestätigt werden können, dass er sich bereits seit 25 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Eine Aufenthaltsverfestigung habe verneint werden können, da sein Aufenthalt erst seit dem XXXX2012 rechtmäßig sei. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen Aufenthaltstitel, sei jedoch straffällig und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Dies stelle einen Versagungsgrund für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar. Auch die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei nach Eintritt der Rechtskraft als weiterer Versagungsgrund zu werten. Es werde daher eine Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich seines Aufenthaltstitels notwendig sein und könne aus derzeitiger Sicht keiner Verlängerung stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer werde daher auch über keinen Aufenthaltstitel in absehbarer Zeit verfügen, wodurch sich seine Lebenssituation verschärfen werde. Berufliche, familiäre oder soziale Bindungen seien in Österreich nicht bekannt. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben geltend gemacht und sei davon auch nicht auszugehen, da er angegeben habe, geschieden zu sein. Es könne nicht abgestritten werden, dass er sich in dieser Zeit sicher einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Im Hinblick darauf müsse aber bedacht werden, dass dieser Personenkreis ihn nicht von einer Straftat abgehalten habe. Vielmehr könne ein vorschriftswidriger Suchtgiftverkauf nur durch einen Kunden-, Freundschafts- bzw. Bekanntenkreis (Netzwerk) erfolgen. Dieses Netzwerk gelte es aber zu zerstören, damit es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zu keinem Rückfall komme. Dem Schutz der österreichischen Gesellschaft und deren Gesundheit sei daher der Vorzug gegenüber seinen privaten Bindungen zu geben. Die unbestrittenen privaten Bindungen seien daher als nicht ausreichend zu beurteilen, um die Erlassung des gegenständlichen Bescheides zu verhindern. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX2018 sowie auf die triste finanzielle Lebenssituation des Beschwerdeführers verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, mit einer Vorstrafe gleich wieder eine Beschäftigung zu bekommen, weshalb eine weitere Verschärfung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auch eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei nicht zu erwarten, weshalb sich seine Situation auch diesbezüglich verschlechtern werde. Sohin falle eine Zukunftsprognose negativ aus. Zur Gefährdungsprognose wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits im Jahr 2001 mit der Drogenszene in Berührung gekommen sei und eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zuXXXX sowie zahlreiche Therapiebestätigungen des XXXX Spital vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei sohin in sein "altes" Muster zurückgefallen, was als bedenklich angesehen werde. Da er noch immer Kontakte bzw. Kunden in der Suchtgiftszene habe, liege eindeutig eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung vor. Aufgrund seiner therapeutischen Behandlung müsse ihm bewusst sein, welche Auswirkungen der Verkauf von Suchtgift auf Abnehmer habe und habe er daher bewusst in Kauf genommen, die Gesundheit von Mitbürgern zu gefährden. Der vorliegende Sachverhalt zeige, dass er bewusst österreichische Gesetze ignoriere.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 52 Abs. 4 Z 1a und Z 4 FPG erfülle. Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2018 verwiesen und festgehalten, dass sein weiterer Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreite. Das Ermittlungsverfahren habe aufgrund der Verurteilung und dem bisher gezeigten Verhalten eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit von Mitbürgern ergeben, weshalb ein berechtigtes Interesse an seiner Ausreise bestehe. Folglich sei der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt und sei daher aus Sicht der Behörde ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides liege bei Eintritt der Rechtskraft eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor, wodurch auch gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein Versagungsgrund begründet werde. Eine Verlängerung bzw. eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sohin ausgeschlossen. Im Folgenden kam das Bundesamt im Zuge einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass Gefährdungsgründe im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG nicht vorlägen und auch keine Maßnahme nach Abs. 3 leg. cit. empfohlen worden sei. Daher sei eine Abschiebung in den Iran zulässig. Zu Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zugestanden werde. Die Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung nicht näher erörtert.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 05.04.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie wegen unzweckmäßiger Ermessensausübung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Erlassung eines Einreiseverbots könne nicht durch das alleinige Vorliegen einer der Tatbestände des Fremdenpolizeigesetzes gerechtfertigt werden, sondern bedürfe es darüber hinaus einer individuellen Prognoseentscheidung, ob das Verbleiben des Fremden im Bundesgebiet eine der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden würde. Ohne auf die persönliche Situation einzugehen, habe sich die belangte Behörde nur auf generalpräventive Gründe gestützt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in Österreich lebe, Beschäftigungen nachgegangen und der deutschen Sprache perfekt mächtig sei, sei die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots unzulässig und sei eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde liste zwar einzelne Tatbestände auf, doch gehe sie auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur pro forma ein. Ferner übersehe sie, dass er zum Iran keine Bindungen mehr habe. Die für den Beschwerdeführer günstigen Umstände, wie etwa die teilbedingte Haftstrafe sowie seine bedingte Entlassung, habe die Behörde bei ihrer Beurteilung außer Acht gelassen. Mit der Entscheidung des Strafgerichtes sei auch über eine Vorfrage nach § 63 Abs. 1 FPG entschieden worden und müsse sich die strafgerichtliche Prognose mit der fremdenrechtlichen Prognose decken. Dies wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen. Der bekämpfte Bescheid leide ferner an Begründungsmängeln. Es bleibe unklar, auf welchen konkreten Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde ihre, nicht ausreichend einzelfallbezogene, Gefährdungsprognose stütze. Es würden im wesentlichen Scheinbegründungen vorgetragen, die sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen würden. Die Beweiswürdigung sei sohin unschlüssig und nicht ausreichend fallbezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2.2. Zu A)
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
2.2.3. Zu den rechtlichen Grundlagen der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung:
Vorab ist zu klären, auf welche Rechtsgrundlage die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gestützt wird, zumal die Beurteilung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nur vor dem Hintergrund eines konkreten in § 52 Abs. 4 Z 1 bis Z 5 FPG aufgelisteten Tatbestands erfolgen kann.
§ 52 Abs. 4 FPG lautet:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zu-
letzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß
§ 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen
Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
§ 11 NAG Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 24 NAG Verlängerungsverfahren
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
§ 25 NAG Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
2.2.4. Die belangte Behörde stellt in ihrer rechtlichen Beurteilung voran, dass aus ihrer Sicht die Tatbestände des § 52 Abs. 4 Z 1a sowie Z 4 FPG erfüllt seien.
2.2.4.1. Vorwegzunehmen ist, dass entgegen der rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde die Erfüllung des Tatbestands des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG bereits unter Heranziehung der Aktenlage verneint werden kann. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
§ 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist in Zusammenhang mit § 25 NAG zu sehen: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG fehlen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen; während eines (dann vom Bundesamt nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt. § 25 NAG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde und andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zu entscheiden haben (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Aus dieser Gesetzessystematik geht hervor, dass eine von einem Verlängerungsverfahren nach § 24f NAG losgelöste Einleitung eines Verfahrens nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nicht vorgesehen ist.
Im konkreten Fall ist die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens durch die Niederlassungsbehörde nicht ersichtlich und wäre ein solches Verfahren auch nicht zulässig, zumal es antragsbedürftig ist und gemäß § 24 Abs. 1 NAG ein Verlängerungsantrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit bis zum 29.06.2019 verfügt, hätte ein Antrag auf Verlängerung allenfalls zurückgewiesen werden müssen. Der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist sohin im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt und bleibt daher in weiterer Folge unberücksichtigt.
2.2.4.2. Zum Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1a FPG ist auszuführen, dass sich dieser - wie aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) ersichtlich - lediglich auf die Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen hinsichtlich eines Visums bezieht, während die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen betreffend einen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG von Ziffer 1 leg. cit. erfasst ist (vgl. RV 582 XXV. GP).
Da sich die belangte Behörde im Zuge der rechtlichen Beurteilung mit dem Bestehen eines nachträglichen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auseinandersetzt und sich sohin offensichtlich auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG stützt, sind auch die gesetzten Ermittlungsschritte im Hinblick auf diese Bestimmung zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Der angefochtene Bescheid leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie mit der Frage der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes und der Dauer desselben nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den Beschwerdeführer weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat noch eine die vom Bundesamt selbst zur Entscheidungsfindung als notwendig erachteten Fragestellungen auch nur ansatzweise hinreichend abdeckende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt wurde. Folglich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen.
Konkret ist zur Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und sohin ein nachträglicher Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG vorliegt, eine das Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist für eine solche Beurteilung nicht ausreichend (vgl. Abermann et al., "Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz", § 11, Rz 18; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2007/21/0153; mwH).
Aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2018 geht hervor, dass das Bundesamt in keiner Weise beabsichtigte, den Beschwerdeführer zur Beurteilung seines Gesamtverhaltens persönlich einzuvernehmen, um in weiterer Folge eine entsprechende Prognosebeurteilung durchführen zu können. Vielmehr teilte es dem Beschwerdeführer bereits im Vorhinein mit, dass er im Fall einer Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle (vgl. AS 199) und kam seiner gesetzlichen Ermittlungspflicht sohin nicht nach.
Wenn im Bescheid ausgeführt wird, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht nur aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung, sondern vor allem aufgrund der Beurteilung seines bisherigen Verhaltens, der derzeitigen und zukünftigen Lebenssituation und der daraus resultierenden aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung zum Schutz der österreichischen Bevölkerung, Sicherheit und Ordnung zu erlassen sei (vgl. AS 257), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die erst auf Basis eines ermittelten Sachverhalts zu treffen ist. Entsprechende Ermittlungen wurden jedoch nicht durchgeführt und stellt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vomXXXX1999, Zl. XXXX, lediglich eine ansatzweise Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung einer allfälligen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung dar, wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass diese Verurteilung bereits 18 Jahre zurückliegt und inzwischen getilgt ist.
Überdies wäre die Behörde dazu angehalten gewesen, im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK umfassende Ermittlungen zur Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, zum tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, zur Intensität des Privatlebens, zum Grad der Integration sowie zu den Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat durchzuführen.
Soweit die Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausführt, dass der Beschwerdeführer über eine durchgehende behördliche Meldung seit dem XXXX1999 verfüge und sohin seine Angaben, er sei bereits seit 25 Jahren im Bundesgebiet, nicht bestätigt werden könnten (vgl. AS 251f.), verkennt sie, dass einer Meldeauskunft nach der herrschenden Judikatur lediglich Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213 und VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0086), jedoch weder als eindeutiger Beweis für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes noch für einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet dienen kann.
Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet befindet, wäre sie dazu verpflichtet gewesen, Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für den gesamten Zeitraum von 1999 bis zum Entscheidungszeitpunkt anzustellen. Die Heranziehung eines Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister stellt hierfür keine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar, zumal gemäß § 26 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 3 BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 145/2017, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung; nunmehr: § 26 Abs. 7 bzw. § 23 Abs. 6 BFA-VG) zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder vor dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten zu löschen sind.
Zudem setzte sich die Behörde durch diese Vorgehensweise über konkrete Anhaltspunkte für das Erfordernis weiterer Ermittlungsschritte hinweg (vgl. AS 206, Stellungnahme vom 26.01.2018: "Ich lebe und arbeite durchgehend seit über fünfundzwanzig Jahren in Wien" sowie AS 68, Bescheid vom XXXX1999, Zl. XXXX: "(...) und wurde Ihnen zuletzt von der Magistratsabteilung 20 eine Niederlassungsbewilligung mit Zweck Familiengemeinschaft mit Österreichern bis zum XXXX2002 erteilt"), indem sie diesbezüglich keine weiteren (mitunter aufwändigen) Erhebungen durchführte, sondern ihrer Entscheidung lediglich einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zugrunde legte.
Insoweit das Bundesamt ausführt, eine Aufenthaltsverfestigung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer sechs Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" straffällig geworden sei (vgl. AS 238), kommt dem bereits aufgrund der fehlenden Ermittlungen zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie zu früher erteilten Einreise- und Aufenthaltstiteln kein Begründungswert zu. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass sie von ihrer Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden gewesen wäre, wenn der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig erfolgt wäre, da auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Privat- oder Familienleben geführt werden kann, das von Art. 8 EMR umfasst ist (vgl. VwGH vom 18.06.2009, Zl. 2008/22/0387).
Im Hinblick auf die Beurteilung der sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auf den Widerspruch zwischen den Feststellungen der Behörde und den weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Während die Behörde zunächst festhielt, dass aus dem Akt keine familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich ersichtlich seien (vgl. AS 238), führte sie im Folgenden aus, dass das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises des Beschwerdeführers nicht abgestritten werden könne (vgl. AS 261). Daraus muss geschlossen werden, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht von einem geklärten Sachverhalt ausging.
Ferner verkennt das Bundesamt, dass das Kriterium der "Schutzwürdigkeit des Privatlebens" ähnlich zu sehen ist wie jenes des "tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens". Auch hier kommt es nicht darauf an, ob ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben vorliegt, sondern wie intensiv die Beziehungen zum Freundes- und Bekanntenkreis sowie zum beruflichen Umfeld sind, die dieses Privatleben ausmachen (vgl. Abermann et al., "Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz", § 11, Rz. 52). Ermittlungen zur Intensität der bestehenden Beziehungen wurden nicht durchgeführt, sondern wurde ohne nähere Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein soziales Netzwerk zumindest teilweise zum vorschriftswidrigen Verkauf von Suchtmitteln genützt hätte und dieses daher nicht schützenswert bzw. dieses Netzwerk daher auch zu zerstören sei (vgl. AS 253).
Insofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage entsprechender Dokumente kein Vorbringen zur Aufenthaltsverfestigung im Allgemeinen und zu sozialen Bindungen im Besonderen erstattete, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde eine entsprechende Würdigung als unterlassene Mitwirkung zwar grundsätzlich unbenommen ist, allerdings darauf zu verweisen ist, dass die Mitwirkungspflicht der Partei nicht so weit reicht, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2004/20/0216).
Hinzu kommt, dass die Feststellungen und Erörterungen betreffend die finanzielle Situation bzw. die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf keinen geeigneten Ermittlungsergebnissen beruhen. Vielmehr ging die Behörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX2018 wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten von einer "tristen finanziellen Situation" des Beschwerdeführers aus. Dabei verkennt die Behörde jedoch, dass die Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im konkreten Fall unter Anwendung des § 28a Abs. 3 iVm § 27 Abs. 5 SMG erfolgt ist. Demnach beging der Beschwerdeführer die Tat vorwiegend, um sich aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dem Strafurteil lassen sich sohin keine Anhaltspunkte zur Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen.
Im Übrigen wurden zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Ermittlungsschritte gesetzt, was deutlich ersichtlich ist, da die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2018 keine Fragen betreffend ein vorhandenes Sparguthaben oder andere Vermögenswerte enthielt und diesbezüglich keine weiteren Erhebungen angestellt wurden.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, wäre es überdies erforderlich gewesen, umfassende Feststellungen zur Bindung an seinen Herkunftsstaat zu treffen, zumal die Rückkehr nicht zuletzt von den Aussichten einer Reintegration abhängt (vgl. Abermann et al., "Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz", § 11, RZ 56). Diesbezüglich wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungsschritte gesetzt und wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Bezug zum Herkunftsstaat habe, ohne nähere Begründung ignoriert.
Die Behörde hat es in weiterer Folge auch unterlassen, sich im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung mit der Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers im Iran auseinanderzusetzen. Zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen ist den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Iran zu entnehmen, dass das Verbot der Doppelbestrafung nur eingeschränkt gelte und ein Iraner, der im Ausland bestimmte Straftaten begangen habe, im Fall seiner Festnahme nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft werde. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen würden drastische Strafen drohen. Anlässlich dieser Ermittlungsergebnisse wären nicht nur konkrete Erhebungen zur Wahrscheinlichkeit einer Festnahme des Beschwerdeführers im Iran aufgrund der begangenen Suchtmitteldelikte, sondern auch Feststellungen zu den Haftbedingungen und zur Anwendung der Todessstrafe im Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Die vom Bundesamt der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zum Iran bedürfen weiterer Ergänzungen bzw. Erhebungen, um eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG durchführen zu können, wobei an dieser Stelle hinzukommt, dass sich das Bundesamt über konkrete Ermittlungsergebnisse - nämlich seine eigenen Länderfeststellungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung - hinwegsetzt.
Betreffend das Einreiseverbot ist festzuhalten, dass dieses an sich nur gemeinsam mit der nunmehr zu behebenden Rückkehrentscheidung Bestand haben kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113 festgehalten, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Wiederholt (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf di