TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/31 W215 2164397-1

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Veröffentlicht am 31.12.2018
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Entscheidungsdatum

31.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W215 2164397-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016, Zahl 16-1101385906-160036641, von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen des Antragstellers und dieser gab, nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er sein Heimatland Somalia aus zwei Gründen verlassen habe. Erstens gehöre er einem kleinen Stamm an, welcher in Somalia eine Minderheit sei und werde deshalb immer diskriminiert und zweitens arbeite er für eine XXXX

XXXX Organisation, welche von der al-Schabaab nicht akzeptiert werde. Der Antragsteller habe wegen seiner Arbeit Drohungen von al-Schabaab bekommen und in Todesangst beschlossen Somalia zu verlassen; das seien alle Fluchtgründe.

Am 13.04.2017 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

2. Am 14.07.2017 langte die Aktenvorlage vom 11.07.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 beauftragt gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, den Antragsteller so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.

Der Antragsteller wurde am 13.09.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise im XXXX gearbeitet habe und deswegen ab 05.05.2015 ca. drei Wochen lang mit fünf bis sechs Anrufen telefonisch bedroht und auch gesagt worden sei, dass er für die al-Schabaab arbeiten müsse. Der Antragsteller sei am 24.05.2015 von al-Schabaab entführt und wieder freigelassen worden. Er vermute, dass er für al-Schabaab Bomben ins XXXX transportieren hätte sollen. Am 25.07.2015 sei der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt worden, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Am 24.09.2015 sei es zu einer Explosion gekommen bei der ein Arbeitskollege des Antragstellers verletzt worden sei; auf konkrete Nachfrage gab der Antragsteller an, es sei keine Explosion gewesen, sondern ein Angriff, der ihm gegolten habe. Danach habe sich der Antragsteller ein XXXX Visum besorgt und sei am 31.10.2015 legal, über den XXXX, in die XXXX gereist.

Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2018,

Fr 2018/14/0015-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2018, gemäß

§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 05.11.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Geledi an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens.

2. Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise in XXXX gearbeitet und gelebt. Es kann weder festgestellt werden, dass der Antragsteller ausgereist ist, weil er als Angehöriger des Clans der Geledi diskriminiert wurde noch, weil er wegen einer Arbeit als XXXX, von al-Schabaab bedroht wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlassen hat, weil er für al-Schabaab Bomben ins XXXX transportieren und/oder für diese kämpfen hätte sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es am 24.09.2015 in XXXX eine Explosion und/oder einen Überfall von al-Schabaab auf einen Arbeitskollegen des Antragstellers gab, der dabei verletzt wurde. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von Sicherheitskräften gefragt wurde, wo sich die Bombe und die Pistole befinden. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia, bevor er in XXXX gelebt hat, in XXXX, in Zentralsomalia gelebt hat.

3. Der Antragsteller ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der vor seiner Ausreise in XXXX, in Zentralsomalia gelebt hat. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht und dort, zusätzlich zu seiner Muttersprache Somali, XXXX, Arabisch und Englisch gelernt. Der Antragsteller konnte immer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften, seine legale Ausreise über den XXXX mit einem XXXX Visum finanzieren und einen Schlepper, der ihn für 1200.- US Dollar illegal von Belgrad nach Österreich brachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater tatsächlich an einem Herzinfarkt verstorben ist und sich die Lebensgefährtin, die Mutter und die Familie des Antragstellers nicht länger in der Bundesrepublik Somalia aufhalten.

4. Der Antragsteller ist XXXX Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor drei Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Jahr 2017 an einem Deutschkurs Niveau A1/A2 teilgenommen, aber keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt:

Allgemein

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.

c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.

Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.

ad a) Süd- und Zentralsomalia

Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein

275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).

Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).

Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).

Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).

Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).

2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).

UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf

DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267

VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf)

Parteiensystem

ad a) in Süd- und Zentralsomalia

Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018).

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)

Geledi

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2014 einen unabhängigen Forscher, der sich mit der kulturellen und intellektuellen Geschichte des südlichen Somalia beschäftige. Laut diesem Forscher wird einer der sieben Unterclans der Digil von den Geledi gebildet. In einem gemeinsamen Bericht des irischen Herkunftsländerinformationszentrums (Refugee Documentation Centre, RDC) und des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) vom August 2007 wird unter anderem von verschiedenen Gruppen der Digil und Mirifle (Rahanweyn) berichtet, zu denen unter anderem die Geledi zählen. In einem Bericht der UK Border Agency (UKBA) vom 13.09.2009 findet sich eine auf mehreren Quellen beruhende Tabelle, welche die Digil-Geledi der Gruppe der Digil-Mirifle zuordnet. Demnach ist die Gruppe in Lower Shabelle, Middle Juba, Bay, Hiran, Gedo und Mogadischu beheimatet. Sie sprechen einen Dialekt, der als "Af-Maay" bezeichnet wird. Laut einem Bericht des dänischen Flüchtlingsrats (Danish Refugee Council, DRC) vom November 2006 hätten viele traditionelle politische und rechtliche Institutionen und Konzepte des Sultanats oder Stadtstaats (Afgooye) der Geledi weiterhin Gültigkeit. Unter der Gruppe der Rahanweyn ("Raxanweyn") seien diese Konzepte teilweise wiederbelebt worden. Alle größeren Clan-Gruppen der Rahanweyn hätten so etwa einen "Malaakh", der in der vergangenen Geledi-Hirarchie als "Kriegsführer" fungiert habe. In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass der Bezirk Afgoye, der etwa 30 Kilometer nordwestlich von Mogadischu liege, die Heimat zahlreicher somalischer Unterclans sei, darunter der Geledi (Rahanweyn). Es gebe keine Berichte über traditionelle Konflikte auf Clanebene. Es gebe einen starken Ältestenrat, der bei auftauchenden Konflikten effektiv vermittle. Laut einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom Oktober 2013 sei Afgooye unter anderem das traditionelle Heimatterritorium des Digil-Unterclans Geledi. Die Geledi würden in und um die Stadt Afgoye sowie an weiteren Orten leben. Innerhalb der Geledi bestünden zudem die Kategorien "dunkelhäutig" und "hellhäutig". Die "Dunkelhäutigen" seien Nachkommen des Kerns der Gründergruppe der Geledi. Die "Hellhäutigen" würden eine separate Abstammungslinie haben und der arabischen Bevölkerung in den alten Küstenstädten gleichen. Diese seien jedoch gänzlich "somalisiert" worden. Der Wohlstand und die Position der "Hellhäutigen" seien jener der "Dunkelhäutigen" ähnlich, jedoch hätten letztere Vorrang bei bestimmten traditionellen Riten (Accord 20.04.2015).

Die somalische Nation ist in Sub-Gruppen aufgeteilt. In der Literatur werden diese meist als Clans bezeichnet, teils auch als Stämme. Auf Somalisch gibt es dafür zwei Ausdrücke: Qoolo sowie das aus dem Arabischen übernommene Qabiil. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen. Die Clans sind in sich weiter hierarchisch aufgegliedert. Die ethnologische Literatur unterscheidet zwischen verschiedenen Niveaus: Clanfamilie, Clan, Sub-Clan, Sub-Sub-Clan etc. In der somalischen Sprache hingegen werden gemäß den Erkenntnissen der Fact-Finding Mission die Gruppen unabhängig von ihrem Niveau in der Hierarchie als Qabiil bzw. Qoolo bezeichnet. Die Angehörigen eines Clans verfolgen ihre Abstammung auf einen gemeinsamen Vorfahren zurück, der 20 Generationen zurückliegen kann. Das somalische Clansystem ist dynamisch und flexibel in der Lage, sich an neue Umstände anzupassen. Dies hat sich insbesondere nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung Somalias ab 1991 gezeigt. Da das System Veränderungen unterworfen ist, ist es schwierig, exakte und konsistente Angaben zur Struktur zu machen. So kommt es vor, dass sich Gruppen wegen interner Streitigkeiten aufteilen, sofern beide Teile in der Lage sind, Mag zu bezahlen. Auch wenn ein Jilib sehr gross wird, kann es sein, dass er sich aufteilt. Die Zugehörigkeit einzelner Gruppen zu den Clans und Clanfamilien ist nicht nur eine ethnologische, sondern auch eine politische Frage. Ethnische und berufsständische Minderheiten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen von Klientelbeziehungen einem Mehrheits-Clan anzuschließen. Diese Beziehungen sind teils derart stabil, dass die betroffenen Gruppen als Teil des Mehrheits-Clans angesehen werden, zumindest in ihren Beziehungen gegen außen (EJPD 31.05.2017).

Im Jahr 2000 anerkannte die somalische Übergangsregierung in Süd- und Zentralsomalia die vier Clan-familien Darod, Hawiye, Dir und Digil/Mirifle offiziell durch die Einführung der 4.5-Formel, einem clanbasierten System der Machtteilung. Die vier Clanfamilien sind im Parlament Somalias mit gleich viel Sitzen vertreten. Die Minderheiten haben gemeinsam halb so viele Sitze wie eine Clanfamilie inne. Mit der provisorischen Verfassung von 2012 wurde die 4.5-Formel offiziell abgeschafft, die Minderheiten erhielten damals gleich viele Ministerpositionen wie die vier Mehrheits-Clanfamilien. Bei den Parlamentswahlen 2012 und 2016 wurde dennoch festgelegt, wie viele Sitze welchen Clanfamilien und Clans zustehen bzw. hat das ganze Wahlsystem seine Grundlage in den Clans. Anders als in Somaliland und Puntland besteht in Süd- und Zentralsomalia keine offizielle Zusammenarbeit z.B. in Rechtsfragen mit den Clan-Ältesten. Die traditionellen Funktionen haben sich in Süd- und Zentralsomalia tendenziell schlechter erhalten als im Norden. Es gibt offenbar auch Personen, die ohne Legitimation die Position eines Clan-Ältesten beanspruchen (EJPD 31.05.2017).

Die vier Mehrheitsclans in Somalia sind die Darod, Hawiye, Isaaq und Dir. Zwei weitere Clans, die Digil und Mirifle (zusammenfassend als Rahanweyn bezeichnet), nehmen eine mittlere Position zwischen den Mehrheitsclans und den Minderheitenclans ein (U.K. Home Office Juni 2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162UN

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, 20.04.2015,

http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html)

EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf)

U.K. Home Office, Country Information and Guidance South and central Somalia, Majority clans and minority groups, Version 2.0 Juni 2017, https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2015/09/09/uk-country-info_march-2015_somalia-clans-and-mgs.pdf)

Sicherheitslage

Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018).

Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 07.11.2018 abgefragt 26.12.2018).

Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018).

Entwicklung von Konfliktvorfällen von Juni 2016 bis Juni 2018:

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(Accord zweites Quartal 2018)

Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018:

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(Accord drittes Quartal 2018)

ad a) Süd- und Zentralsomalia

In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018).

Nach Angaben der al-Schabaab erschossen Kämpfer der Extremisten am 15.07.2018 in Afgoye (Region Lower Shabelle) einen hochrangigen Offizier des somalischen Geheimdienstes und dessen Fahrer bei dem Versuch, den Geheimdienstmitarbeiter zu entführen. Am 15.07.2018 wurden in Baidoa (Region Bay) bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf ein Militärfahrzeug, das mit Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Baidoa besetzt war, acht Personen verletzt. Am 18.07.2018 kam es zur gleichzeitigen Entführung der Bezirksvorsteher der Ortschaften Shatalow und Adaley bei Luuq (Region Gedo). Hinter den Taten wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 23.07.2018).

Der IS bekannte sich zu einem Anschlag mit einer Sprengfalle, bei dem am 25.07.2018 in Elasha Biyaha (Region Middle Shabelle) 14 Personen getötet oder verwundet wurden. Am 23.07.2018 stürmten, nach einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Sanguni (Region Lower Juba), al-Schabaab-Kämpfer die Militärbasis. Bei dem anschließenden Feuergefecht kamen nach Angaben der Regierung 87 Extremisten ums Leben. Al-Schabaab behauptete, 27 Soldaten getötet zu haben. Sechs Soldaten starben am 25.07.2018 zwischen Afgoye und Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) bei der Explosion einer Sprengfalle. Der Anschlag wird al-Schabaab zugeschrieben (BAMF 30.07.2018).

Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.2018 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Schabaab-Kämpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei (BAMF 06.08.2018).

Bei Anschlägen wurden am 05.08.2018 an einem Kontrollposten der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) drei Soldaten, in Mogadischu fünf Angehörige der Präsidentengarde und am 06.08.2018 in Baidoa (Region Bay) fünf äthiopische AMISOM-Soldaten getötet (BAMF 13.08.2018).

Der scheidende Oberbefehlshaber der somalischen Armee überstand am 17.08.2018 nahe Shalambood (Region Lower Shabelle) die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab unverletzt. Am 22.08.2018 verübte in Merka (Regio Lower Shabelle) ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug einen Angriff auf einen Konvoi der AMISOM. Anschließend wurde der Konvoi mit Mörsergranaten beschossen. Dabei starb mindestens eine Person, mehrere wurden verletzt. Am 24.08.2018 starb ein dschibutischer AMISOM-Soldat, zwei wurden verletzt, als al-Schabaab in der Jalalaqsi (Region Hiraan) einen Konvoi mit einer Sprengfalle angriff (BAMF 27.08.2018).

Am 04.09.2018 schlugen somalische Einheiten einen Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt im Distrikt Qoryoley (Region Lower Shabelle) zurück und töteten dabei zwei Extremisten. In Marka (Region Lower Shabelle) nahmen somalische Soldaten am 03. und 04.09.2018 im Rahmen einer Ende August begonnenen Sicherheitsoperation in der Region 32 al-Schabaab-Angehörige fest. Somalische Soldaten und Soldaten des Bundesstaates Jubaland töteten bei Einsätzen gegen Rückzugsorte der al-Schabaab in der Region Lower Shabelle mehrere Extremisten. Nähere Angaben liegen nicht vor (BAMF 10.09.2018).

Wahrscheinlich Kämpfer der al-Schabaab ermordeten am 10.09.2018 in der Region Lower Jubba fünf Holzkohlenhändler (Die somalische Regierung hatte im Jahr 2012 den Holzkohlehandel aus Umweltschutzgründen und um die Finanzierung der al-Schabaab zu unterbinden verboten. Nach UN-Schätzungen nimmt die al-Schabaab durch illegalen Handel mit Holzkohle der al-Schabaab jährlich mindestens 10 Mio. US-$ ein.). Somalische Spezialeinheiten befreiten am 09.09.2018 mit Unterstützung von US-Einheiten bei Razzien in den Ortschaften Bagdaad und Basra (Region Lower Shabelle) sieben Personen, die von den Extremisten gefangen gehalten worden waren. Die Operation ist Teil einer gemeinsamen Operation der somalischen Armee und der AMISOM, mit der die Straße zwischen Afgooye und Balaad in Lower und Middle Shabelle von al-Schabaab befreit werden soll. Am 11.09.2018 gingen die somalischen Spezialeinheiten gegen einen al-Schabaab-Stützpunkt in der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) vor. Zu ihrer Unterstützung führte das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (AFRICOM) einen Luftschlag aus, bei dem zwei Extremisten und ein somalischer Soldat ums Leben kamen. Am 11.09.2018 verhafteten somalische Soldaten in Bardhere (Region Gedo) elf al-Schabaab-Kämpfer. Die somalische Polizei tötete im Bezirk Heliwa von Mogadischu am 11.09.2018 den für den Ostteil von Mogadischu zuständigen Kommandeur des al-Schabaab Geheimdienstes Amniyat. Nach Berichten vom 15.09.2018 und 16.09.2018 tötete die äthiopische Luftwaffe bei einem Luftangriff in Somalia 70 al-Schabaab-Kämpfer. Al-Schabaab soll nach offiziellen äthiopischen Angaben einen Angriff auf äthiopische Truppen der AMISOM geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (BAMF 10.09.2018).

Bei einem Autobomben-Anschlag am 16.09.2018 wurde ein Regierungsmitglied verletzt, sein Fahrer getötet. Die al-Schabaab bekannte sich zu dem Anschlag. Ebenfalls am 16.09.2018 griff al-Schabaab mit einer Sprengfalle einen Konvoi kenianischer AMISOM-Streitkräfte nahe der Ortschaft Dhobley (Region Lower Juba) an. Bei einem weiteren Angriff mit einer Sprengfalle am 17.09.2018 an der Straße zwischen Dhobley und Kismayo (Region Lower Juba) töteten die Extremisten nach eigenen Angaben mehr als 15 kenianische und somalische Soldaten. Vier weitere somalische Soldaten starben am 20.09.2018, als al-Schabaab-Kämpfer an der Straße zwischen Afgooye und Shalambood (Region Lower Shabelle) eine Sprengfalle zur Explosion brachten. Eine Sprengfalle der al-Schabaab tötete am 19.09.2018 nahe der der Ortschaften Abdale und Birole 45 km westlich von Kismayo (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Am 22.09.2018 wurden bei der Explosion von zwei Autobomben in Mogadischu zwei Personen verletzt. Bisher übernahm dafür niemand die Verantwortung (BAMF 24.09.2018).

Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland nahmen am 17.09.2018 einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe Geedweyne (Region Gedo) ein. Dabei wurden elf al-Schabaab-Kämpfer und fünf Soldaten Jubalands getötet. Die somalische Armee nahm in der vergangenen Woche mehrere Ortschaften (Gendershe, El aq Maki, Dhanaane und Jilib-Marka) entlang der Küstenstraß zwischen Mogadischu und der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) ein. Über die Anzahl toter oder gefangengenommener al-Schabaab-Kämpfer liegen keine Angaben vor. Ein von al-Schabaab behaupteter Anschlag auf ein Fahrzeug der somalischen Armee an diesem Streckenabschnitt am 19.09.2018, bei dem alle Insassen ums Leben gekommen sein sollen, ist unbestätigt. Bei einem Kenia zugeschriebenen, gegen al-Schabaab gerichteten Luftangriff kamen in einem Hospital in der Ortschaft Sakow (Region Middle Juba) am 19.09.2018 mindestens drei Kinder ums Leben. Nach Angaben der somalischen Regierung sollen 12 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Nach eigenen Angaben töteten US-Streitkräfte bei einem Luftangriff am 21.09.2018 etwa 50 km nordwestlich von Kismayo mindestens 18 Kämpfer der al-Schabaab. Nach Angaben des Afrikakommandos der USA (AFRICOM) handelte es sich um einen Fall von Selbstverteidigung zur Abwehr eines Angriffes der Extremisten (BAMF 24.09.2018).

Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im zweiten Quartal 2018:

In Banaadir wurden 139 Vorfälle mit 136 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abdul-Aziz, Bakaara Market, Bondhere, Hawl Wadaag, Heliwa, Hodan, Karaan, Mogadishu, Shangani, Shibis, Waaberi, Wadajir, Warta Nabada, Xamar Jaabjab, Xamar Weyne, Yaaqshiid.

In Bari wurden 23 Vorfälle mit 15 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Af-Urur, Balade, Bossaso, Canjeele, Dharoor, Galgala, Madarshon, Qandala, Qardho, Xabaal Rer.

In Shabeellaha Hoose wurden 136 Vorfälle mit 293 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abiikarow, Afgooye, Awdheegle, Baasl, Bali Doogle, Baraawe, Bariirre, Bulo Mareer, Buufow Bacaad, Buulo Nagaad, Buulo Sheekh, Buulo-Folyo, Ceel Waregow, Ceelasha Biyaha, Cusman Qule, Danow, Daynile, Dharkenley, Gendershe, Golweyn, Halane, Jazeera, K50, K60, Laantabuur, Labayaq, Maduulow, Marcadde, Marka, Muuri, Qoryooley, Shalambod, Shangare, Siinka Dheer, Wanla Weyne, Warmahan (Accord zweites Quartal 2018, 05.09.2018).

Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 km nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018).

In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord Sicherheitslage 31.10.2018).

Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.2018. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-Schabaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018).

Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]).

Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]).

Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018).

(BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 07.11.2018, Stand 26.12.2018,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018

Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 2. Quartal 2018, 05.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.07.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/bamf-23-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.07.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442649/1226_1536224077_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-07-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2013-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018,

file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445510/1226_1539001241_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-09-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf

Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 3. Quartal 2018, 12.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1450161/1226_1542094535_2018q3somalia-de.pdfBAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf

Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf)

Sicherheitslage in Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al-Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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